Die Parteien können im Laufe des Verfahrens jederzeit ihren Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs beenden, der durch eine Entscheidung des Gerichts bestätigt wird. Ein Patent kann jedoch durch einen Vergleich weder für nichtig erklärt [→ Nichtigkeit] noch beschränkt [→ Beschränkung des Patents] werden.
Wenn die Parteien ihre Klage durch Vergleich beendet haben, sollen sie den Berichterstatter informieren. Das Gericht soll den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts bestätigen [Regel 11.2 → Bedingungen eines Vergleichs oder Schiedsspruchs], wenn dies von den Parteien beantragt wird, und die Entscheidung kann als endgültige Entscheidung des Gerichts vollstreckt werden.1)
Nach Regel 365 EPGVO [→ Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht] ist das Gericht, wenn von den Parteien beantragt, verpflichtet, den zwischen ihnen geschlossenen Vergleich zu bestätigen. Eine solche Entscheidung kann wie eine endgültige Entscheidung des Gerichts vollstreckt werden und ist in das Register einzutragen.2)
Die Vertraulichkeit von Vergleichsverträgen kann in bestimmten Fällen durch das Gericht angeordnet werden, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse besteht.3)
Haben die Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, erhält die zur Rückzahlung der Gerichtsgebühren verpflichtete Partei nach R. 370.9 (c) EPGVO [→ Rückerstattung von Gebühren im Vergleichsfall] eine Rückerstattung, deren Höhe sich je nach Verfahrensfortschritt ändert.4)
Wird ein Verfahren nach Abschluss der mündlichen Verhandlung durch Vergleich beendet, scheidet eine teilweise Rückerstattung der Gerichtsgebühren nach R. 370.9(c) EPGVO [→ Rückerstattung von Gebühren im Vergleichsfall] aus.5)
EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.
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