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upc:verfuegungen_gegen_angebliche_verletzer

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Verfügungen gegen angebliche Verletzer

Artikel 62 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht es dem Gericht, Verfügungen gegen einen angeblichen Verletzer oder eine Mittelsperson zu erlassen, um eine drohende Verletzung zu verhindern oder die Fortsetzung der angeblichen Verletzung einstweilig zu untersagen.

Artikel 62 (1) EPGÜ

Das Gericht kann im Wege einer Anordnung gegen einen angeblichen Verletzer oder eine Mittelsperson, deren Dienste der angebliche Verletzer in Anspruch nimmt, Verfügungen erlassen, um eine drohende Verletzung zu verhindern, die Fortsetzung der angeblichen Verletzung einstweilig und gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsgeldern zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, durch die eine Entschädigung des Rechtsinhabers gewährleistet werden soll.

Die Verletzung eines Rechts des Patentinhabers droht [→ drohende Verletzung] im Sinne von Art. 62 Abs. 1 EPGÜ dann, wenn die Verletzung noch nicht eingetreten ist, aber aufgrund konkreter Umstände ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Antragsgegner in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Die Verletzungshandlung muss sich konkret abzeichnen. Es muss nur noch vom Willen des Antragsgegners abhängen, ob der letzte Schritt zum Beginn der Verletzung umgesetzt wird. Dies hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.1)

Eine Anti-Suit Injunction (ASI) kann eine drohende Verletzung im Sinne von Artikel 62 (1) EPGÜ [→ Verfügungen gegen angebliche Verletzer] darstellen, wenn konkrete und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Antragsgegner eine solche Maßnahme anstrebt, um den Patentinhaber an der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte zu hindern.2)

Im Fall einer Anti-Suit Injunction tritt die Verletzung des Eigentumsrechts des Patentinhabers zwar erst mit dem Erlass der Anti-Suit Injunction durch ein anderes Gericht ein, die Verletzungshandlung besteht jedoch in der auf ihren Erlass gerichteten Antragstellung durch den Verletzer.3)

Eine Verletzung des Eigentumsrechts des Patentinhabers durch den Erlass einer Anti-Suit Injunction kann in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls schon vor der auf ihren Erlass gerichteten Antragstellung drohen.4)

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Falle einer ohne die Anhörung des Antragsgegners ergangenen einstweiligen Maßnahme kann gemäß Regel 211.5 S. 2 EPGVO [→ Sicherheitsleistung durch den Antragsteller] ausnahmsweise unterbleiben, wenn es dem Antragsteller in zeitlicher Hinsicht nicht möglich ist, die Sicherheit bis zu der auf einer Messe erfolgenden Zustellung der Anordnung der einstweiligen Maßnahme zu leisten, und andere Zustellungsmöglichkeiten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sind.5)

Ein Beschluss kann ausgesetzt werden [Regel 223 → Antrag auf aufschiebende Wirkung], wenn das Interesse der antragstellenden Partei am Erhalt des Status quo das Interesse der vollstreckenden Partei an der sofortigen Vollstreckung überwiegt und es angemessen ist, den Beschluss bis zur Entscheidung über eine Korrekturanfrage auszusetzen.6)

siehe auch

Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.

1) , 3) , 4) , 5)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung vom 19. Februar 2025
2)
vgl. EPG, Lokalkammer München, Anordnung vom 19. Februar 2025
6)
Entscheidung der Berufungskammer des Einheitspatentgerichts vom 14. November 2024, UPC_CoA_691/2024
upc/verfuegungen_gegen_angebliche_verletzer.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/08 05:27 von mfreund