Artikel 63 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht dem Gericht, gegen den Verletzer eine Verfügung zu erlassen, die die Fortsetzung der Verletzung untersagt. Das Gericht kann auch gegen Mittelspersonen vorgehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Patents genutzt werden.
Wird eine Patentverletzung festgestellt, so kann das Gericht gegen den Verletzer eine Verfügung erlassen, durch die die Fortsetzung der Verletzung untersagt wird. Das Gericht kann auch eine Verfügung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Patents in Anspruch genommen werden.
Verletzer eines Patents im Sinne des EPGÜ ist derjenige, der als Hersteller bzw. Anbieter auftritt oder für den angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, derjenige zu sein, der die Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst herstellt und/oder vertreibt.1)
Verletzt ein Unternehmen ein Patent, kommt mit Blick auf die Organe des Unternehmens der Erlass einer Verfügung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 EPGÜ gegen diese als Mittelspersonen in Betracht.2)
Verletzer im Sinne von Art. 63 EPGÜ in Verbindung mit Art. 25 EPGÜ ist auch derjenige, der die in Art. 25 EPGÜ genannten Benutzungshandlungen nicht selbst vornimmt, dem aber die Handlungen eines Dritten zuzurechnen sind, weil er als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe an der Patentverletzung beteiligt ist.3)
Die Einstufung als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe bestimmt sich autonom nach Art. 63 EPGÜ und Art. 25 EPGÜ; ein Rückgriff auf nationales Recht ist insoweit nicht erforderlich.4)
Gehilfe ist, wer die Benutzungshandlungen des Dritten unterstützt, obwohl er von der Patentverletzung Kenntnis hat; Kenntnis setzt neben der Kenntnis der verletzungsbegründenden Umstände zusätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlung voraus.5)
Die für die persönliche Haftung eines Geschäftsführers entwickelten Maßstäbe, wonach seine bloße Organstellung keine Haftung als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe begründet, gelten erst recht für eine reine Finanzholding; beschränkt sich deren Tätigkeit auf die typische Rolle einer Gesellschafterin oder Finanzholding, ohne dass darüber hinausgehende auf die patentverletzende Benutzung gerichtete Handlungen feststellbar sind, scheidet eine Haftung als Verletzer aus.6)
Unternehmen derselben Unternehmensgruppe können wegen ihrer engen, wechselseitig abgestimmten kommerziellen Tätigkeit für Patentverletzungen gesamtschuldnerisch haften.7)
Sind mehrere Beklagte voneinander unabhängige Unternehmen, so sind sie nicht gesamtschuldnerisch zur Befolgung der gegen sie jeweils gerichteten Unterlassungs-, Auskunfts- und Herausgabeanordnungen zu verpflichten.8)
Eine dauerhafte Unterlassungsverfügung ist ein präventives Mittel, das nicht automatisch nach Feststellung der Verletzung erlassen wird, sondern der gerichtlichen Ermessensentscheidung unterliegt. Für bereits festgestellte Verletzungshandlungen obliegt es dem Beklagten, den mangelnden Wiederholungsrisiko zu beweisen. Für zukünftige Handlungen trägt hingegen der Kläger die Beweislast, basierend auf objektiven (z. B. eindeutige Vorbereitungshandlungen) und subjektiven (z. B. Absicht des Beklagten) Kriterien.9)
Ein Wirtschaftsteilnehmer fällt unter den Begriff der Mittelsperson im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG, wenn er eine Dienstleistung erbringt, die von einer oder mehreren anderen Personen zur Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums genutzt werden kann; es ist weder erforderlich, dass er zu diesen Personen in einer besonderen vertraglichen Beziehung steht, noch kommt es darauf an, ob die Dienstleistung online oder in der physischen Welt erbracht wird.10)
„Der Begriff 'Mittelsperson' (in der englischen Sprachfassung des EPGÜ 'intermediary') ist folglich nicht auf Anbieter von Vermittlungsdiensten ('providers of intermediary services') im Sinne der VO (EU) 2022/2065 beschränkt. Entscheidend ist im Kontext von Art. 63 EPGÜ (Art. 11 RL 2004/48/EG), dass die Mittelsperson den Gegenstand des Patents nicht selbst benutzt, sondern lediglich eine Dienstleistung anbietet, die zur Verletzung benutzt wird und dadurch eine Voraussetzung dafür schafft, dass der Verletzer seine patentverletzende Handlung tätigen kann.11)
Ein in der Union ansässiger Authorised Representative im Sinne der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit und der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität von Produkten ist eine Mittelsperson und kann nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 EPGÜ mit einer Unterlassungsverfügung in Anspruch genommen werden.12)
Dass eine Partei in Nordirland als Bevollmächtigte für einen außerhalb der Union ansässigen Hersteller auftritt, reicht für sich genommen nicht aus, um diese Partei als Mittäter oder Mittelsperson im Sinne des englischen Rechts einzuordnen; ob eine Haftung nach Art. 62 und 63 Abs. 1 EPGÜ eingreift, hängt von den nach dem anwendbaren nationalen Recht maßgeblichen Zurechnungskriterien ab.13)
Eine Unterlassungsverfügung, die die Benutzungsform des Herstellens umfasst, kann auch dann ergehen, wenn das patentverletzende Produkt bislang von einem Dritten außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten hergestellt wird.14)
Eine Handlung genügt, um die Vermutung für eine europaweite Verletzung zu begründen, die zu einer Unterlassungsanordnung führt.15)
Artikel 63 → Endgültige Verfügungen
Regelt die Maßnahmen, die das Gericht bei der Feststellung einer Patentverletzung ergreifen kann.
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