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upc:verfahrenssprache_der_entscheidungen

Verfahrenssprache der Entscheidungen

Artikel 77 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in der Verfahrenssprache abgefasst werden.

§Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 77 Formerfordernisse Abs. 2 Verfahrenssprache der Entscheidungen
Artikel 77 (2)

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts werden in der Verfahrenssprache abgefasst.

siehe auch

Artikel 77 → Formerfordernisse
Regelt die Formerfordernisse für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.

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