Regel 334 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.
Regel 334 (a) EPGVO → Verlängerung oder Verkürzung von Fristen
Erlaubt die Verlängerung oder Verkürzung der Frist zur Befolgung einer Regel oder Anordnung.
Regel 334 (b) EPGVO → Vertagung oder Vorverlegung von Verhandlungen
Ermöglicht die Vertagung oder Vorverlegung der Zwischenanhörung oder der mündlichen Verhandlung.
Regel 334 (c) EPGVO → Kommunikation mit den Parteien
Erlaubt die Kommunikation mit den Parteien, um ihnen Hinweise zu den Wünschen oder Anforderungen des Gerichts zu geben.
Regel 334 (d) EPGVO → Anordnung gesonderter Verhandlungen
Erlaubt die Anordnung einer gesonderten Verhandlung über einen Streitpunkt.
Regel 334 (e) EPGVO → Festlegung der Reihenfolge der Streitpunkte
Erlaubt die Festlegung der Reihenfolge, in der über die Streitpunkte zu entscheiden ist.
Regel 334 (f) EPGVO → Ausschluss eines Streitpunkts von der Erörterung
Erlaubt den Ausschluss eines Streitpunkts von der Erörterung.
Regel 334 (g) EPGVO → Zurückweisung oder Entscheidung über einen Anspruch
Erlaubt die Zurückweisung oder Entscheidung über einen Anspruch, wenn eine Entscheidung über eine Vorfrage dazu führt, dass eine Entscheidung über weitere Streitpunkte für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist.
Regel 334 (h) EPGVO → Summarische Zurückweisung eines Anspruchs
Erlaubt die summarische Zurückweisung eines Anspruchs, wenn er keine Erfolgsaussichten hat.
Regel 334 (i) EPGVO → Zusammenführung von Streitthemen oder -punkten
Erlaubt die Zusammenführung von Streitthemen oder -punkten oder die Anordnung, dass sie gemeinsam verhandelt werden.
Regel 334 (j) EPGVO → Erlass von Anordnungen gemäß den Regeln 103 bis 109
Erlaubt den Erlass von Anordnungen gemäß den Regeln 103 bis 109.
In der Verfahrensordnung des EPG (EPGVO) sind die Fallmanagementbefugnisse nicht auf die Verfahrensstufe beschränkt, die mit dem Abschluss des Zwischenverfahrens endet, bis zu dem der Berichterstatter dafür verantwortlich ist. Im Gegenteil, das Gericht und insbesondere der Vorsitzende Richter können ihre Fallmanagementbefugnisse nach Abschluss des Zwischenverfahrens ausüben.1)
Der Begriff der Fallmanagemententscheidung oder -anordnung im Sinne von Regel 333.1 EPGVO ist weit und verlangt eine großzügige Auslegung. Sämtliche Fallmanagementanordnungen und -entscheidungen, insbesondere diejenigen nach Regel 334 EPGVO einschließlich der summarischen Zurückweisung eines Anspruchs nach Regel 334(h) EPGVO, können Gegenstand eines Überprüfungsantrags gemäß Regel 333.1 EPGVO sein.2)
Wer außerhalb des Case-Management-Regimes neuen Sachvortrag oder neue Anträge einbringen will, ist gehalten, zuvor einen Antrag nach Regel 36 EPGVO zu stellen und darin zu erläutern, warum der entsprechende Schriftsatz nicht bereits innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingereicht werden konnte.3)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.
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