Regel 274.1 EPGVO beschreibt die Verfahren, die zur Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten genutzt werden können.
Ist eine Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten zuzustellen, erfolgt die Zustellung durch die Kanzlei
(a) nach jedem Verfahren gemäß
(i) dem Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784], soweit anwendbar,
(ii) dem Haager Zustellungsübereinkommen oder jedem anderen Übereinkommen oder jeder anderen Vereinbarung, soweit anwendbar, oder
(iii) soweit kein solches Übereinkommen oder keine solche Vereinbarung in Kraft ist, entweder durch Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Wege aus dem Vertragsmitgliedsstaat, in dem die Nebenstelle der Kanzlei der betreffenden Kammer eingerichtet ist;
(b) wenn eine Zustellung nach Absatz 1 (a) nicht bewirkt werden konnte, nach jedem nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll, oder nach Regel 275 durch das Gericht zugelassenen Verfahren.
Für Zustellungen außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten findet die Verordnung (EU) 2020/1784 keine Anwendung; maßgeblich ist das Haager Zustellungsübereinkommen. [→ Verordnung (EU) 2020/1784] [→ Haager Zustellungsübereinkommen]
Das Haager Zustellungsübereinkommen verfolgt das Ziel, gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, dem Adressaten rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen und die internationale Rechtshilfe durch Vereinfachung und Beschleunigung des Zustellungsverfahrens zu verbessern.1)
Ist ein Beklagter im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) in einem Drittstaat außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten ansässig – etwa in China oder Taiwan –, so muss die Zustellung der Klage grundsätzlich nach den international vorgesehenen Zustellungswegen erfolgen: Bei Staaten, die dem Haager Zustellungsübereinkommen beigetreten sind, wie China, ist die Zustellung über dieses Übereinkommen zu versuchen; bei Staaten, für die kein solches Abkommen besteht, wie Taiwan, ist die Zustellung über diplomatische oder konsularische Kanäle vorzunehmen. Eine Zustellung an eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung des ausländischen Beklagten innerhalb eines Vertragsmitgliedstaats ist rechtlich nicht zulässig, selbst wenn diese Tochtergesellschaft mit dem Streitgegenstand befasst ist oder für den Beklagten tätig wird. Die zwingende Reihenfolge und Vorrangigkeit der internationalen Zustellungsvorschriften darf nicht umgangen werden.2)
Der formale Zustellakt beim Beklagten ist ein international anerkanntes Prinzip und keine überflüssige Formalität. Der Zweck der Zustellung besteht darin, dem Adressaten die Möglichkeit zu geben, von dem Dokument der Antragsschrift Kenntnis zu nehmen und seine rechtliche Verteidigung vorzubereiten. Die Vorschriften über die Zustellung von Dokumenten dienen im Wesentlichen dazu sicherzustellen, dass das Gericht vor der Verkündung eines Versäumnisurteils überprüfen kann, ob die Mittel, mit denen das verfahrenseinleitende Dokument zugestellt wurde, die Verteidigungsrechte des Beklagten gewahrt haben.3) Gemäß Art. 24 (1)(d) EPGÜ [→ Rechtsquellen für Entscheidungen des Gerichts] ist das Gericht an die internationalen Abkommen gebunden, die für die Vertragsmitgliedstaaten bindend sind. Daher können die allgemeinen Bestimmungen der EU-Zustellungsverordnung und des Haager Zustellungsübereinkommens bzw. die Zustellung durch diplomatische oder konsularische Kanäle und deren Priorität, festgelegt in Regel 274.1 (b) EPGVO, nicht durch Regel 271.5 EPGVO [→ Ort der Zustellung] außer Kraft gesetzt werden.4)
Hat der Beklagte seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung und seinen Hauptgeschäftsbetrieb außerhalb des Gebiets der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ, ist die Zustellung der Klageschrift grundsätzlich nach Regel 274 EPGVO vorzunehmen; in einem solchen Fall ist ein Zustellungsversuch nach dem Haager Zustellungsübereinkommen gemäß Regel 274.1(a)(ii) EPGVO durchzuführen.5)
Ist der Antragsgegner in China ansässig, ist ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen zuzustellen (Regel 274.1 (a) (ii) EPGVO).6)
Gemäß Artikel 5 des Haager Zustellungsübereinkommens sind sowohl förmliche als auch informelle Zustellungen möglich. Bei der informellen Zustellung können die Zustellungsunterlagen auch auf elektronischem Wege, beispielsweise per E-Mail, übermittelt werden, sofern das Recht des Empfangsstaates einer solchen Zustellungsform nicht entgegensteht. China gestattet mit Zustimmung des Empfängers die Zustellung auf elektronischem Wege wie E-Mail (UPC_CoA_69/2024). Sowohl förmliche als auch freiwillige informelle Zustellungen sind nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zulässige Methoden und fallen somit unter Regel 274.1 EPGVO.7)
China gestattet keine unmittelbare Zustellung im Sinne von Artikel 10 des Haager Zustellungsübereinkommens, also weder durch eingeschriebenen Brief noch durch unmittelbare Zustellung durch Gerichtsbedienstete, Behörden oder andere zuständige Personen des Ursprungs- oder Empfangsstaats.8)
Gemäß Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens ist es jedem Vertragsstaat freigestellt zu erklären, dass der Richter auch dann ein Urteil erlassen kann, wenn kein Zustellungs- oder Liefernachweis eingegangen ist, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das Dokument wurde nach einer der in diesem Abkommen vorgesehenen Methoden übermittelt, b) eine vom Richter im Einzelfall als angemessen betrachtete Frist von mindestens sechs Monaten seit dem Übermittlungsdatum des Dokuments ist verstrichen, c) es ist kein Zustellungsnachweis eingegangen, obwohl alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, diesen bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zu erlangen.9)
Artikel 15 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens steht der Anwendung von Regel 275.2 EPGVO in Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nicht entgegen. Soweit diese Vorschrift vorsieht, dass seit dem Tag der Übermittlung des Schriftstücks ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstrichen sein muss, kann diese Frist in Verfahren auf einstweilige Maßnahmen nicht uneingeschränkt Anwendung finden, weil eine rein formale Anwendung dieser Frist den Antragsteller dem Risiko aussetzt, dass sein Rechtsschutz wirkungslos wird. Artikel 15 Absatz 3 des Haager Zustellungsübereinkommens zeigt, dass dieses Übereinkommen dieses Problem anerkennt, indem es den Erlass einstweiliger Maßnahmen in Eilfällen trotz der förmlichen Zustellungserfordernisse zulässt.10)
Ein in China oder Hongkong ansässiges beklagtes Unternehmen kann eine Klageschrift nicht per E-Mail an eine Person zugestellt bekommen, die nicht zur Annahme der Zustellung befugt ist. Ebenso kann eine Zustellung an ein in China oder Hongkong ansässiges Unternehmen derzeit nicht durch öffentlichen Aushang in den allgemein zugänglichen Räumlichkeiten einer Örtlichen Kammer des Einheitspatentgerichts erfolgen. Zustellungsversuche in China nach einer durch das Haager Zustellungsübereinkommen vorgesehenen Methode gemäß Regel 274.1(a)(ii) EPGVO sollten im Allgemeinen unternommen werden, bevor die Zustellung auf andere Weise (Regel 274.1(b) EPGVO) oder durch alternative Methoden oder an einem alternativen Ort (Regel 275 EPGVO) gestattet wird. Die Implikation von Artikel 15.2 des Haager Zustellungsübereinkommens ist, dass in der Regel zunächst ein Zustellungsversuch durch ein im Haager Zustellungsübereinkommen vorgesehenes Verfahren erfolgen soll, bevor das Gericht eine Zustellung durch ein alternatives Verfahren oder an einem alternativen Ort genehmigt oder anordnet (Regel 274.1(b) und Regel 275 EPGVO).11)
Eine inhaltliche Zensur oder Redaktion der von den Parteien im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereichten Schriftsätze durch das Gericht auf Aufforderung der Zentralen Behörde des um die Zustellung ersuchten Staates findet nicht statt.12)
Es ist nicht Aufgabe der an der Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen beteiligten Behörden zu prüfen, ob eine Klageschrift auch ohne beigefügte Anlagen für sich genommen hinreichend verständlich ist, um für eine formelle Zustellung auszureichen; vielmehr obliegt es allein dem Kläger zu entscheiden, welche Informationen er für die wirksame Erhebung einer Klage gegen den Beklagten für erforderlich hält, und ob hierin ein etwaiger Verfahrensmangel liegt, ist vom zur Entscheidung berufenen Gericht nach dem anwendbaren Verfahrensrecht zu beurteilen.13)
Regel 274 → Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Regelt die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und beschreibt die verschiedenen Verfahren, die dafür genutzt werden können.
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