Dieses Kapitel beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht. Das Verfahren gliedert sich in drei Phasen: schriftliches Verfahren, Zwischenverfahren und mündliches Verfahren. In der schriftlichen Phase legen die Parteien ihre Argumente und Beweise dar, während das Zwischenverfahren die Möglichkeit bietet, eine gütliche Einigung zu finden. In der mündlichen Phase präsentieren die Parteien ihre Argumente vor dem Gericht. Das Gericht akzeptiert verschiedene Beweismittel, wie Zeugenaussagen, Urkunden und Gutachten. Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der Partei, die sich auf eine Tatsache beruft, wobei in bestimmten Fällen, wie bei der Herstellung eines neuen Produkts, die Beweislast umgekehrt werden kann.
Artikel 52 → Schriftliches Verfahren, Zwischenverfahren und mündliches Verfahren
Das Verfahren vor dem Gericht umfasst ein schriftliches Verfahren, ein Zwischenverfahren und ein mündliches Verfahren.
Artikel 53 → Beweismittel
Das Gericht akzeptiert verschiedene Beweismittel, darunter Anhörungen, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und Urkunden.
Artikel 54 → Beweislast
Die Partei, die sich auf eine Tatsache beruft, trägt die Beweislast.
Artikel 55 → Umkehr der Beweislast
Bei Patenten, die ein Herstellungsverfahren für ein neues Produkt betreffen, liegt die Beweislast beim mutmaßlichen Verletzer, das Gegenteil zu beweisen.
EPGÜ Teil 3, Kapitel III (Artikel 52-55) → Organisation und Verfahrensvorschriften
Organisation und Verfahrensvorschriften des EPGÜ.
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.
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