In der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) sind einstweilige Maßnahmen in Teil 3 [→ Einstweilige Maßnahmen] geregelt.
Regel 205 [→ Verfahrensabschnitte (summarisches Verfahren)] legt fest, dass einstweilige Maßnahmen im Wege des summarischen Verfahrens durchgeführt werden, das ein schriftliches und ein mündliches Verfahren umfasst.
Auch wenn zwei Titel des geistigen Eigentums betroffen sind, ist eine 470 Seiten umfassende Erwiderung im summarischen Verfahren über einstweilige Maßnahmen, insbesondere angesichts des vom Berichterstatter festgelegten Zeitplans, nicht angemessen.1)
EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.
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