Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 33 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt die Erhebung einer Verletzungsklage bei jeder Kammer oder der Zentralkammer, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung anhängig ist.
Ist eine Klage auf Nichtigerklärung im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe d bei der Zentralkammer anhängig, so kann gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei jeder Kammer oder bei der Zentralkammer zwischen denselben Parteien zum selben Patent eine Verletzungsklage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a erhoben werden. Die betreffende Lokal- oder Regionalkammer kann nach ihrem Ermessen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verfahren.
Es besteht grundsätzlich die Gefahr einer uneinheitlichen Auslegung, wenn unterschiedliche Spruchkörper über die Verletzung eines Patents einerseits und dessen Rechtsbestand andererseits zu entscheiden haben; diese Gefahr besteht jedoch unabhängig davon, ob eine im Verletzungsverfahren erhobene Nichtigkeitswiderklage nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ an die Zentralkammer verwiesen wird oder nicht.1)
Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.
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