Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 26 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung wesentliche Mittel zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern.
Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen dieses Patent Wirkung hat, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet werden.
Art. 26 EPGÜ setzt für die mittelbare Patentverletzung voraus, dass das angebotene oder gelieferte Mittel sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, objektiv zur Ausführung der Erfindung geeignet und bestimmt ist und der Lieferant dies weiß oder wissen muss.1)
Das Angebot im Sinne des Art. 26 EPGÜ ist weit zu verstehen.2)
Die Verwendungsbestimmung im Sinne des Artikels 26 EPGÜ kann mit Hilfe objektiver Umstände ermittelt und angenommen werden, wenn objektive Umstände gegeben sind, die den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass das angebotene oder gelieferte Mittel von dem Angebotsempfänger oder dem Belieferten zur Benutzung der Erfindung verwendet werden soll.3)
Ein Mittel bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des Artikels 26 EPGÜ, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken; regelmäßig gehören alle im Patentanspruch benannten Merkmale zu den wesentlichen Elementen der Erfindung.4)
Stellt ein Patentanspruch ein aus zwei Bauteilen bestehendes Erzeugnis unter Schutz, ist es für den objektiven Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung durch das Angebot und den Vertrieb eines der Bauteile keine Voraussetzung, dass das jeweils andere Bauteil tatsächlich existiert; für den objektiven Tatbestand ist allein entscheidend, dass das angegriffene Bauteil so ausgestaltet ist, dass es mit einem erfindungsgemäß ausgestalteten zweiten Bauteil in der durch die Erfindung vorgesehenen Weise zusammenwirken kann, während die tatsächliche Existenz des zweiten Bauteils erst bei den subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung Bedeutung erlangt.5)
Ein unmittelbarer Vertrieb des Mittels durch den Verletzer an Endkunden ist für die Verwirklichung des Art. 26 EPGÜ nicht erforderlich.6)
Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass Mittel im Sinne von Art. 26 EPGÜ nicht als verletzende Erzeugnisse im Sinne von Art. 67 EPGÜ angesehen werden können.7)
Der Tatbestand des Art. 26 EPGÜ begründet eine mittelbare Patentverletzung, die es rechtfertigt, die dafür verwendeten Mittel als verletzende Erzeugnisse anzusehen.8)
Art. 26 Abs. 1 EPGÜ verlangt lediglich als subjektive Voraussetzung auf Seiten des Verletzers, dass dieser weiß oder hätte wissen müssen, dass das Mittel dazu bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.9)
Der Nachweis, dass die Verwendungsbestimmung bei einem Abnehmer objektiv vorliegt, ist nicht erforderlich.10)
Artikel 26 → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
Regelt das Recht des Patentinhabers, Dritten die mittelbare Benutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.
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