Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:verbot_der_herstellung_des_anbietens_und_des_vertriebs_von_patentierten_erzeugnissen

Verbot der Herstellung, des Anbietens und des Vertriebs von patentierten Erzeugnissen

Artikel 25 a) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

§Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 25 Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung Abs. a Zuständigkeitsverteilung - Regionalkammern (a)
Artikel 25 a)

Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Das bloße Angebot eines Produkts über eine Website stellt eine Verletzung im Sinne von Art. 25(a) EPGÜ dar, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verkauf erfolgt ist. Das Angebot umfasst dabei jegliche Form der Vermarktung, Bewerbung oder Verfügbarkeit des Produkts für potenzielle Kunden, die über die Website erreicht werden können.1)

Der Domaininhaber wird für die Handlungen, die über seine Domain durchgeführt werden, verantwortlich gemacht, selbst wenn ein Dritter die Website tatsächlich verwaltet. Dies gilt insbesondere, wenn der Domaininhaber die Kontrolle über die Inhalte der Website hat und die Vermarktung oder den Vertrieb der Produkte autorisiert hat.2)

Für die Beurteilung, ob ein Produkt über eine Domain angeboten wird, ist die öffentliche Wahrnehmung entscheidend. Wenn die Website den Eindruck erweckt, dass der Domaininhaber das Produkt vertreibt, genügt dies zur Erfüllung des Tatbestands des Anbietens nach Art. 25(a) EPGÜ. Der potenzielle Käufer muss dabei nicht zwingend in der Lage sein, technische Details des Produkts zu überprüfen.3)

Der Begriff des Anbietens umfasst auch indirekte Handlungen wie das Betreiben von Plattformen oder die Bereitstellung von Services, die unmittelbar mit dem Vertrieb verletzender Produkte verbunden sind, sofern der Domaininhaber die Kontrolle darüber ausübt oder wissentlich daran beteiligt ist.4)

Der bloße Besitz eines Internet-Domainnamens oder von Subdomains stellt gemäß Art. 25(a) EPGÜ eine Verletzung dar, wenn über diese Domain verletzende Produkte angeboten und/oder verkauft werden.5)

Ist eine Vorrichtung im angebotenen bzw. vertriebenen Zustand noch nicht geeignet, von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch zu machen, weil es zunächst noch der Aktivierung bestimmter Funktionen durch den Abnehmer bedarf, muss sich der vermeintliche Verletzer das Verhalten seiner Abnehmer dann zurechnen lassen, wenn er diese zu einer solchen Aktivierung anleitet oder wenn er eine solche abnehmerseitige Aktivierung in dem Wissen, dass eine solche stattfinden wird, bewusst ausnutzt.6)

Eine unmittelbare Verletzung eines Vorrichtungsanspruchs kann in Konstellationen angenommen werden, in denen sich der Verletzer Handlungen seines Abnehmers im Sinne einer verlängerten Werkbank zu eigen macht und es aus Wertungsgesichtspunkten unbillig wäre, ihn lediglich wegen mittelbarer Patentverletzung haften zu lassen; hierfür ist erforderlich, dass eine konkret umrissene Vervollständigung der patentgemäßen Vorrichtung mit Sicherheit zu erwarten ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Bausatz zur Zusammenfügung zu einer Gesamtvorrichtung einschließlich Zusammenbauanleitung geliefert wird und die Gesamtvorrichtung nicht funktionsfähig wäre, sollte sie hiervon abweichend zusammengesetzt werden.7)

Bestehen hingegen vielfältige abweichende Programmiermöglichkeiten und Gestaltungsspielräume bei der Zusammenstellung der Hardwarekomponenten, so dass offenbleibt, ob der Abnehmer tatsächlich eine patentgemäße Gesamtvorrichtung herstellt, fehlt es an der erforderlichen Konkretheit einer sicher zu erwartenden Vervollständigung; in solchen Fällen kommt nur eine Haftung wegen mittelbarer Patentverletzung in Betracht.8)

Liegt die patentgemäße Konzeption eines Erzeugnisses darin, dass seine Teile am Verwendungsort ohne weitere Hilfsmittel einfach zusammengesetzt werden, so begründet bereits das Anbieten oder Liefern sämtlicher Teile eine unmittelbare Patentverletzung im Sinne von Art. 25(a) EPGÜ.9)

Werden bei einem geschützten Produkt gleichartige, aufeinander abgestimmte Bestandteile einzeln verkauft, die ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände zum patentgemäßen Erzeugnis zusammengesetzt werden können, stellt dieser Einzelverkauf schon dann eine unmittelbare Verletzung nach Art. 25(a) EPGÜ dar, wenn auf die Zusammensetzbarkeit hingewiesen wird oder sie offensichtlich ist.10)

Wer ein patentgemäßes System anbietet oder in Verkehr bringt, indem er alle für die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale erforderlichen Komponenten gemeinsam liefert, begeht eine unmittelbare Patentverletzung im Sinne von Art. 25(a) EPGÜ, auch wenn die Komponenten beim Vertrieb noch nicht zu der beanspruchten Gesamtvorrichtung zusammengesetzt sind.11)

Der Begriff des Angebots im Sinne von Art. 25 (a) EPGÜ ist im Patentrecht rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst bei einem Erzeugnis jede im Geltungsbereich des in Rede stehenden Europäischen Patents begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt. Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer im Geltungsbereich des jeweiligen Patents stattfindenden Messe ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift.12)

Es genügt die Präsentation eines Gegenstandes derart, dass Betrachter ein Angebot auf Überlassung, etwa zum Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags, abgeben können; erfasst ist daher bereits die invitatio ad offerendum, und die Angabe eines Preises ist nicht erforderlich. Auf eine Lieferbereitschaft oder Liefermöglichkeit kommt es für den Begriff des Anbietens nicht an; auch wer die Lieferung eines patentierten Erzeugnisses durch einen anderen anbietet, bietet dieses an.13)

Auch wenn die Anbringung der CE-Kennzeichnung allein als bloße Vorbereitungshandlung zu klassifizieren ist, die für sich genommen noch keinen der in Art. 25 EPGÜ normierten Verletzungstatbestände erfüllt, trägt sie zum werbenden Charakter der Aktivitäten des Herstellers oder Vertreibers bei und macht es plausibel, dass die betreffenden Produkte zumindest auch für Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ angeboten werden. Abgesehen davon kann die Anbringung der CE-Kennzeichnung jedenfalls eine Haftung als Mittelsperson im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Satz 2 EPGÜ begründen.14)

Die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsverfahren mit einem patentgeschützten Produkt stellt regelmäßig ein Anbieten im Sinne von Art. 25(a) EPGÜ dar, unabhängig davon, ob das Beschaffungsverfahren nach nationalem Recht als vorvertraglich eingestuft wird.15)

Die Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren in einem bestimmten Vertragsmitgliedstaat stellt ein Anbieten im Sinne von Art. 25 (a) EPGÜ jedenfalls auch in diesem Staat dar, selbst wenn der Anbieter seinen Sitz in einem anderen Staat hat und das Angebot letztlich nicht angenommen wird, sofern der Bieter die Lieferung patentverletzender Erzeugnisse in diesem Vertragsmitgliedstaat in Aussicht stellt.16)

Für ein Anbieten müssen nicht alle Merkmale des Patentanspruchs in der Werbung und damit auch auf einem Messestand gezeigt sein, wenn bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände davon ausgegangen werden muss, dass das dargestellte Erzeugnis in seiner technischen Gestaltung dem Gegenstand des Patents entspricht. Es kommt darauf an, ob die patentgemäße Gestaltung aus dem Vorliegen von sonstigen objektiven Umständen zuverlässig geschlossen werden kann. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist hierbei die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise über den unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnden objektiven Erklärungswert der Werbung.17)

Selbst wenn der Antragsteller nur gezeigt hat, dass der Beklagte die angegriffene Ausführungsform anbietet und in Verkehr bringt, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass auch die anderen in Art. 25 (a) EPGÜ genannten Handlungen begangen worden sind, sodass sich die Unterlassungsverfügung auch auf die alternativen Handlungen nach Art. 25 (a) EPGÜ erstreckt.18)

Unternehmen, die Mitglieder einer Gruppe sind und eine Schlüsselrolle in einem Vertriebsnetz für ein verletzendes Produkt spielen, wie etwa ein Alleinhersteller oder ein europäisches Vertriebs- und Marketingzentrum, können als Verletzer angesehen werden, wenn sie außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten ansässig sind, ihre Produkte jedoch an andere Mitglieder der Gruppe in den Vertragsmitgliedstaaten liefern und diese Unternehmen die Produkte auf dem europäischen Markt vertreiben, einschließlich mindestens eines Vertragsmitgliedstaats, in dem das streitgegenständliche Patent gültig ist.19)

Nutzen Unternehmen die Marketing- oder Vertriebsplattform eines Dritten und stellen hierfür die Inhalte bereit, sind sie dafür verantwortlich, dass die auf dieser Plattform abrufbaren Inhalte, einschließlich automatisch erzeugter Sprachfassungen, nicht zu Angeboten in Vertragsmitgliedstaaten führen, in denen sie patentverletzende Produkte nicht anbieten dürfen; sie haben die zur vollständigen Einhaltung bestehender Unterlassungspflichten erforderlichen Maßnahmen auszuwählen und umzusetzen und können sich nicht auf die Marktstellung oder Systemarchitektur der Plattform berufen.20)

Ein Disclaimer, wonach bestimmte Produkte in einzelnen Vertragsmitgliedstaaten nicht verfügbar seien, ist nicht ausreichend, um ein Anbieten im Sinne von Art. 25(a) EPGÜ oder die Nichtbefolgung einer Unterlassungsanordnung zu verhindern, wenn sein Inhalt durch andere Informationen auf der Website oder durch eine nachfolgende Kommunikation widersprochen wird; dies gilt insbesondere, wenn die Seite das Produkt in der Sprache des Zielstaats beschreibt und Nutzer ausdrücklich einlädt, Informationen, Preise oder ein Angebot anzufordern.21)

Die Tatsache, dass eine Produktdarstellung ursprünglich in einer anderen Sprache erstellt und von der genutzten Plattform automatisch in die Sprache eines Vertragsmitgliedstaats übersetzt wird, schließt ein Anbieten im Sinne von Art. 25(a) EPGÜ nicht aus, wenn dem Anbieter bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Plattform automatische Übersetzungen einsetzt; in einem solchen Fall hat der Anbieter geeignete Maßnahmen zu treffen, um Angebote in den von einer Unterlassungsverfügung erfassten Staaten zu verhindern.22)

Beschränkt sich ein Anbieter darauf, auf einer B2B- oder Marketingplattform die Kauf- oder Bestellfunktion für bestimmte Vertragsmitgliedstaaten zu sperren, ohne die produktbezogene Darstellung mit Kontakt- oder Anfragefunktionen in diesen Staaten zu unterbinden, bleibt ein Anbieten im Sinne von Art. 25(a) EPGÜ bestehen, das bereits durch die Präsentation des Produkts und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme erfüllt ist und unabhängig von der Möglichkeit eines unmittelbaren Online-Kaufs verboten sein kann.23)

Die Verwendung der englischen Sprache auf einer Website, auf der Produkte dargestellt werden, begründet für sich genommen eine hinreichende Verbindung zu den Hoheitsgebieten der Vertragsmitgliedstaaten, in denen ein durch das Einheitliche Patentgericht geschütztes europäisches Patent wirksam ist, da Englisch von einem erheblichen Teil der Bevölkerung dieser Gebiete verstanden und typischerweise auch als Such- und Geschäftssprache verwendet wird.24)

siehe auch

Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.

1)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. Entscheidungen der Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_177/2023 und UPC_CFI_195/2024
2)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. relevante Parallelen finden sich in nationalen Entscheidungen wie BGH, Internetversteigerung III, in Bezug auf die Haftung für Online-Angebote.
3)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. UPC_CFI_177/2023, Lokalkammer Düsseldorf, und UPC_CFI_317/2024, Lokalkammer Lissabon.
4) , 5)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024
6)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 14. Januar 2025 – UPC_CFI_16/2024
7) , 8)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 27. August 2024 – UPC_CFI_74/2024 – Hand Held Products/Scandit
9)
EPG, Beschluss vom 12. September 2025 – UPC_CFI_338/2024, Rn. 108
10)
EPG, Beschluss vom 12. September 2025 – UPC_CFI_338/2024, Rn. 122 f.
11)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Urteil vom 10. Oktober 2025 – UPC_CFI_386/2024
12) , 17)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 18. Oktober 2023 – UPC_CFI_177/2023
13)
EPG, Berufungskammer, Urteil vom 3. Oktober 2025 – UPC_CoA_534/2024, UPC_CoA_19/2025, UPC_CoA_683/2024
14)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 31.10.2025 – UPC_CFI_630/2025; m.V.a. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 10.07.2025 – UPC_CFI_213/2025 – Aesculap/Shanghai; EPG, Lokalkammer Hamburg, Anordnung v. 14.08.2025 – UPC_CFI_387/2025 – Dyson/Dreame
15)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 13. August 2025 – UPC_CoA_446/2025, Rn. 64
16)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Urteil v. 31. Juli 2025 – UPC_CFI_9/2024, Rn. 68–70
18)
EPG, Zentralkammer Mailand, Endurt. v. 8. Juli 2025 – UPC_CFI_513/2024; m.V.a. LG Düsseldorf, UPC_CFI_363/2023, 10. Oktober 2024
19)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 6. September 2024 – UPC_CFI_165/2024
20) , 21) , 22) , 23)
UPC, LD Hamburg, Order vom 20.05.2026 – UPC_CFI_553/2025
24)
EPG, Lokalkammer Mailand, Entscheidung vom 26. Mai 2026 – UPC_CFI_770/2024 und UPC_CFI_556/2025
upc/verbot_der_herstellung_des_anbietens_und_des_vertriebs_von_patentierten_erzeugnissen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund