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upc:verbot_der_anwendung_patentierter_verfahren
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Verbot der Anwendung patentierter Verfahren

Artikel 25 b) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder anzubieten, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung ohne Zustimmung verboten ist.

Artikel 25 b)

Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, oder, falls der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen dieses Patent Wirkung hat, anzubieten.

Es liegt kein Anbieten zur Anwendung eines Verfahrens im Sinne von Artikel 25 Buchstabe b EPGÜ vor, wenn nicht der Beklagte, sondern die Nutzer des Produkts, etwa Kunden oder Laboratorien, das patentgeschützte Verfahren ausführen.1)

Das in Artikel 25 Buchstabe b EPGÜ genannte Anbieten zur Anwendung eines Verfahrens zielt auf das Anbieten des Verfahrens ab, das von Dritten ausgeführt wird, für deren Handeln der Anbieter einzustehen hat.2)

siehe auch

Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Januar 2026 – UPC_CFI_315/2024
upc/verbot_der_anwendung_patentierter_verfahren.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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