Regel 331 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während des schriftlichen und des Zwischenverfahrens.
Regel 331.1 EPGVO → Verantwortung des Berichterstatters
Während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens obliegt die Verfahrensleitung dem Berichterstatter nach Maßgabe der Regeln 102 und 333.
Regel 331.2 EPGVO → Vorschlag für Anordnung
Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorlegen.
Regel 331.3 EPGVO → Verantwortung des Vorsitzenden Richters
Nach Abschluss der Zwischenanhörung ist der Vorsitzende Richter, in Rücksprache mit dem Berichterstatter, für die Verfahrensleitung verantwortlich.
Regel 331.4 EPGVO → Verfahrensleitende Anordnung
Die Kanzlei stellt den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung sobald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zu.
Die Verantwortung für die Anordnung verfahrensleitender Maßnahmen durch den Berichterstatter ergibt sich aus Regel 331.1 in Verbindung mit Regel 334(a) EPGVO.1)
Nach dem systematischen Zusammenhang von Regel 102.1 und Regel 331.2 EPGVO ist der Spruchkörper befugt, über einen Antrag auf Sicherheitsleistung auch zugunsten eines noch nicht zugestellten, aber demselben Konzernverbund angehörenden Beklagten zu entscheiden, sofern dessen Zustellung unmittelbar bevorsteht.2)
Im Rahmen der nach Regel 331.1 EPGVO dem Berichterstatter obliegenden Verfahrensleitung, vorbehaltlich der Regeln 102 und 333 EPGVO, umfasst das Case-Management unter anderem die Entscheidung über die Reihenfolge, in der über einzelne Fragen zu entscheiden ist, sowie die Anordnung, dass Fragen oder Angelegenheiten gemeinsam verhandelt werden; der Berichterstatter kann einen Entwurf einer entsprechenden Anordnung nach Regel 331.2 EPGVO dem Spruchkörper zur Entscheidung vorlegen.3)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.
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