Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:unzulaessigkeit_von_verspaeteten_berufungsgruenden

finanzcheck24.de

Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen

Regel 233.3 EPGVO erläutert die Unzulässigkeit von Berufungsgründen, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgebracht werden.

Regel 233.3 EPGVO

Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in Regel 224.2 [→ Fristen für die Berufungsbegründung] für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig.

Zusätzliche Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in R. 224.2 EPGVO für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig [R. 233.3 EPGVO → Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen]. Daraus ergibt sich, dass ein weiterer Austausch von Schriftsätzen in der Verfahrensordnung des EPG nicht vorgesehen ist, es sei denn, dass eine Anschlussberufung gemäß R. 237 und 238 VerfO eingelegt wurde.1)

Die Entscheidung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts vom 24. März 2025 (Verfahrensanordnung in der Sache UPC_CoA_835/2024, App_13834/2025) verdeutlicht eine potenziell problematische Auslegung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren. Dort wurde ein Antrag der Berufungsklägerin auf Zulassung eines weiteren Schriftsatzes – gestützt auf neu zugänglich gewordene Lizenzverträge und eine nachgereichte Sachverständigenstellungnahme – mit Verweis auf die formale Beschränkung des schriftlichen Verfahrens (R. 224 ff. VerfO) abgelehnt. Das Gericht stellte klar, dass ein weiterer Schriftsatz außerhalb des vorgesehenen Kontingents grundsätzlich unzulässig sei, selbst wenn relevante Unterlagen erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorlagen. Anstelle einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen stellte es dabei vorrangig auf den Grundsatz der Waffengleichheit ab und führte aus, dass eine schriftliche Stellungnahme der Berufungsklägerin kurz vor der mündlichen Verhandlung zu einer prozessualen Unausgewogenheit zulasten der Berufungsbeklagten führen würde.

Diese Praxis steht in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 47 Absatz 2 GRCh → Recht auf ein faires Verfahren; Art. 103 Abs. 1 GG → Anspruch auf rechtliches Gehör). Auch wenn die Entscheidung auf Prinzipien wie Verfahrenseffizienz und Waffengleichheit verweist, wird der Rechtsschutz faktisch verkürzt, wenn erheblicher neuer Vortrag pauschal unbeachtet bleibt. Die restriktive Auslegung birgt das Risiko, effektiven Rechtsschutz zugunsten formaler Prozessökonomie über Gebühr zurückzudrängen. Es bedarf daher einer verfahrensoffenen und einzelfallbezogenen Prüfung, ob ergänzender Vortrag – insbesondere zu neuen Beweismitteln – zumindest zur Kenntnis genommen werden muss.

Dr. Martin Meggle-Freund

Vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter kann auf begründeten Antrag einer Partei ein weiterer Austausch von Schriftsätzen unter den in R. 36 EPGVO [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen] festgelegten Bedingungen, die mutatis mutandis auch für das Rechtsmittelverfahren gelten, zugelassen werden.2)

siehe auch

Regel 233 → Vorprüfung der Berufungsbegründung
Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter.

1) , 2)
EPG, Berufungsgericht, Verfahrensanordnung vom 24. März 2025 – UPC_CoA_835/2024
upc/unzulaessigkeit_von_verspaeteten_berufungsgruenden.txt · Zuletzt geändert: 2025/04/13 11:02 von mfreund