Regel 233.3 EPGVO erläutert die Unzulässigkeit von Berufungsgründen, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgebracht werden.
Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in Regel 224.2 [→ Fristen für die Berufungsbegründung] für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig.
Zusätzliche Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in R. 224.2 EPGVO für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig [R. 233.3 EPGVO → Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen]. Daraus ergibt sich, dass ein weiterer Austausch von Schriftsätzen in der Verfahrensordnung des EPG nicht vorgesehen ist, es sei denn, dass eine Anschlussberufung gemäß R. 237 und 238 VerfO eingelegt wurde.1)
Vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter kann auf begründeten Antrag einer Partei ein weiterer Austausch von Schriftsätzen unter den in R. 36 EPGVO [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen] festgelegten Bedingungen, die mutatis mutandis auch für das Rechtsmittelverfahren gelten, zugelassen werden.2)
Regel 233 → Vorprüfung der Berufungsbegründung
Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter.
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Diese Praxis steht in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 47 Absatz 2 GRCh → Recht auf ein faires Verfahren; Art. 103 Abs. 1 GG → Anspruch auf rechtliches Gehör). Auch wenn die Entscheidung auf Prinzipien wie Verfahrenseffizienz und Waffengleichheit verweist, wird der Rechtsschutz faktisch verkürzt, wenn erheblicher neuer Vortrag pauschal unbeachtet bleibt. Die restriktive Auslegung birgt das Risiko, effektiven Rechtsschutz zugunsten formaler Prozessökonomie über Gebühr zurückzudrängen. Es bedarf daher einer verfahrensoffenen und einzelfallbezogenen Prüfung, ob ergänzender Vortrag – insbesondere zu neuen Beweismitteln – zumindest zur Kenntnis genommen werden muss.
— Dr. Martin Meggle-Freund