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upc:unterlassungsverfuegung

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Unterlassungsverfügung

Eine Unterlassungsverfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die einer Person untersagt, bestimmte Handlungen vorzunehmen, die gegen Rechte eines anderen verstoßen oder diesen Schaden zufügen könnten. Sie dient primär dem Schutz vor weiteren Verletzungshandlungen und kann sowohl vorläufig als auch dauerhaft erlassen werden.

Eine dauerhafte Unterlassungsverfügung ist ein präventives Mittel, das nicht automatisch nach Feststellung der Verletzung erlassen wird, sondern der gerichtlichen Ermessensentscheidung unterliegt. Für bereits festgestellte Verletzungshandlungen obliegt es dem Beklagten, den mangelnden Wiederholungsrisiko zu beweisen. Für zukünftige Handlungen trägt hingegen der Kläger die Beweislast, basierend auf objektiven (z. B. eindeutige Vorbereitungshandlungen) und subjektiven (z. B. Absicht des Beklagten) Kriterien.1)

Artikel 63(2) EPGÜ sieht vor, dass eine dauerhafte Unterlassungsverfügung durch ein Zwangsgeld ergänzt werden kann. Diese hat eine doppelte Funktion – sanktionierend und abschreckend – und muss im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und festgesetzt werden.2)

Die Gewährung einer dauerhaften Unterlassungsverfügung ist sowohl nach Section 61 UK Patents Act 1977 als auch nach Art. 63 Abs. 1 und Art. 42 EPGÜ ermessensabhängig und an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden; bei der Auslegung sind zudem Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu berücksichtigen.3)

Bei festgestellter Patentverletzung ist der Erlass einer Unterlassungsverfügung der Regelfall; von ihr kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn überwiegende öffentliche Interessen die Versagung gebieten.4)

Unterlassungsanordnungen, die gegenüber einem Verletzer auf der Grundlage von Art. 62 oder Art. 63 EPGÜ ergehen, verpflichten diesen unabhängig von etwaigen Vereinbarungen zwischen Dritten, etwa Vergleichen zwischen Patentinhaber und Vertriebspartnern; private vertragliche Abreden begründen grundsätzlich keine Berechtigung des Verletzers, die Unterlassungsverfügung zu unterlaufen oder fortgesetzte Lieferungen rechtsverletzender Produkte in das Gebiet des Einheitspatentgerichts zu veranlassen.5)

Auch der Verkauf eines Produkts außerhalb des Gebiets des Einheitspatentgerichts unter Incoterm-EXW-Bedingungen stellt ein Angebot dar, wenn der Hersteller ohne spezifische Bestellung des Abnehmers die Belieferung anstößt; hat der Käufer den Verkauf angeregt, obliegt es dem Lieferanten, den entsprechenden Verkaufswunsch nachzuweisen.6)

Parteien haben gerichtliche Unterlassungsanordnungen vernünftig auszulegen; bei einer nach Art. 62 EPGÜ erlassenen einstweiligen Maßnahme ist jede Tätigkeit, die begrifflich in den Anwendungsbereich des Verbots fällt, als Verletzung der Anordnung anzusehen, solange der angebliche Verletzer nicht klar und unmittelbar gegenteilige Beweise vorlegt, und es ist Sache des Verletzers, solche Beweise ohne ausweichende oder alternative Theorien beizubringen.7)

siehe auch

Patentverletzung
Bezeichnet die unbefugte Nutzung, Herstellung, den Verkauf oder das Angebot zum Verkauf eines patentgeschützten Produkts oder Verfahrens.

1)
vgl. Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023
2)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023
3)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Urteil vom 18.07.2025 – UPC_CFI_365/2023, Rn. 54
4)
EPG, Lokalkammer Stockholm, Beschluss vom 21. Juli 2025 – UPC_CFI_380/2023, Rn. 305 f.
5) , 6) , 7)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 4. Dezember 2025 – UPC_CFI_1167/2025
upc/unterlassungsverfuegung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund