Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeverpflichtung durch einen oder zwei, aber nicht alle Beklagten, die Mitglieder einer Gruppe von Unternehmen sind, die gemeinsam ein Patent verletzt haben, kann das Interesse des Patentinhabers, die exklusive Natur seines Rechts zu verteidigen, nicht in der gleichen Weise sichern wie eine gerichtliche Anordnung. Das Risiko bleibt bestehen, dass sich die Mitglieder der Gruppe um solche isolierten Unterlassungserklärungen herum neu organisieren und das Patent in den relevanten Gebieten weiterhin verletzen, ohne das Risiko eingehen zu müssen, eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.1)
Um die Gefahr einer Erstverwirklichung auszuräumen, hätten die Antragsgegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollen. Ein Actus contrarius reicht nicht aus.2)
Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt eine Unterlassungserklärung nur, wenn sie sich erkennbar auch auf kerngleiche Verletzungsformen erstreckt; die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Reichweite trägt der Verpflichtete.3)
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