Aus einer unmittelbaren Patentverletzung [Art. 25 EPÜ → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung] folgen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Auskunft, Rückruf und Vernichtung gemäß Art. 25 und Art. 64 EPGÜ [→ Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren] sowie Art. 67 EPGÜ [→ Befugnis, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen].1)
Bei vorliegender Patentverletzung besteht ein Unterlassungsanspruch nach Art. 25(a) EPGÜ i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EPGÜ.2)
Die Wiederholungsgefahr wird nach Art. 63 EPGÜ vermutet, sobald eine Patentverletzung festgestellt ist; es ist Sache des Beklagten, diese Vermutung zu entkräften, der Verletzungskläger muss das Risiko weiterer Verletzungshandlungen nicht gesondert beweisen.3)
Handlungen, die vor der Patenterteilung vorgenommen wurden, sind rechtmäßig und können für sich genommen keine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr für die Zeit nach Erteilung des Patents begründen.4)
Ein vor dem Inkrafttreten des EPGÜ abgegebenes, ein bestimmtes europäisches Patent betreffendes Angebot kann auch nach Inkrafttreten des EPGÜ eine Wiederholungsgefahr begründen, solange diese nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder vergleichbare Maßnahmen ausgeräumt worden ist.5)
Eine nach Art. 63 EPGÜ ausgesprochene Unterlassungsverfügung hat grundsätzlich sämtliche möglichen Verletzungshandlungen zu erfassen, auch wenn für einzelne Handlungsformen im Erkenntnisverfahren kein unmittelbarer Nachweis erbracht wurde; verwirklichte Anbieten-, Vertriebs- oder Einfuhrhandlungen begründen eine widerlegbare Vermutung dafür, dass auch das Herstellen der angegriffenen Ausführungsform durch den Beklagten erfolgt.6)
Nach Artikel 63 Abs. 1 EPGÜ kann das Gericht bei festgestellter Patentverletzung eine dauerhafte Unterlassungsverfügung gegen den Verletzer erlassen; von einer solchen Verfügung ist nur in besonderen Konstellationen abzusehen, da die Hauptfunktion des Patents darin besteht, dem Inhaber das Recht einzuräumen, Dritte von der Benutzung der Erfindung auszuschließen.7)
Bei der Prüfung, ob besondere Gründe gegen den Erlass einer Unterlassungsverfügung oder gegen die Anordnung weiterer Abhilfemaßnahmen sprechen, sind neben den Interessen der Parteien auch die Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Effektivität nach Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG sowie die im Unionsrecht verankerten Grundrechte zu berücksichtigen; die Versagung einer Unterlassung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt.8)
Das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit bestimmter Produkte rechtfertigt für sich genommen keinen Verzicht auf eine Unterlassungsverfügung, wenn die Versorgung durch nicht verletzende Alternativprodukte sichergestellt werden kann.9)
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Unterlassungsansprüchen und sonstigen Abhilfemaßnahmen können neben den Interessen der Parteien auch die Interessen betroffener Dritter wie insbesondere von Patienten berücksichtigt werden.10)
Ein nach Artikel 63 EPGÜ ausgesprochenes Unterlassungsgebot kann so gefasst werden, dass es einen konkret festgestellten Produktstamm unabhängig von der vom Verletzer verwendeten Bezeichnung erfasst und damit auch die Vermarktung desselben Stamms unter einem anderen Namen untersagt.11)
Die freiwillige Einstellung der Verletzungshandlungen oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung kurz vor oder während des Verfahrens nimmt dem Patentinhaber sein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung sowie an der Feststellung der Verletzung und der Schadensersatzpflicht regelmäßig nicht, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder der Klageerwiderung noch Verletzungshandlungen andauerten oder erst kürzlich beendet wurden.12)
Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.
Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.
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