Regel 354.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die unmittelbare Vollstreckbarkeit von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in jedem Vertragsmitgliedstaat.
Vorbehaltlich der Regeln 118.8 und 352 [→ Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen] sind Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts ab dem Tag ihrer Zustellung in jedem Vertragsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den im Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung stattfindet, geregelten Vollstreckungsverfahren und -bedingungen.
Nach Art. 82 EPGÜ in Verbindung mit Regel 354 EPGVO sind Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts ab Zustellung in allen Vertragsmitgliedstaaten unmittelbar vollstreckbar; eine Sicherheitsleistung ist nur anzuordnen, wenn das Gericht sie ausdrücklich vorschreibt.1)
Anordnungen einstweiliger Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ sind als gerichtliche Anordnungen im Sinne von Art. 82 EPGÜ ab dem Zeitpunkt ihrer Zustellung unmittelbar vollstreckbar; die Möglichkeit einer späteren Aufhebung wird durch die in Art. 60 Abs. 8 und 9 EPGÜ vorgesehene Entschädigung des Antragsgegners ausgeglichen.2)
Wenn das Gericht dem Antragsteller das Recht einräumt, zwischen einer Sicherheitsleistung in Form einer Kaution und einer Bankgarantie zu wählen, und der Antragsteller zusätzlich zur Kaution eine Bankgarantie stellt, kann die daraus resultierende doppelte Sicherheit ein Grund für eine entsprechende Freigabe der Sicherheit sein kann. Dies bedeutet nicht, dass ein solcher Austausch der Sicherheit im Ermessen des Antragstellers liegt, in dem Sinne, dass der Antragsteller das ihm eingeräumte Wahlrecht hinsichtlich der Sicherheitsleistung so oft ausüben kann, wie er möchte, mit der Folge, dass die ursprünglich geleistete Sicherheit bei Stellung einer weiteren Sicherheit freigegeben wird. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht die Interessen des Antragstellers an einem solchen Austausch der Sicherheit sowie die Interessen der Gegenpartei und des Gerichts zu berücksichtigen.3)
Der Antragsteller kann ein Interesse an einem Austausch der Sicherheit haben, wenn er im Interesse einer schnellen Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung zunächst die Kaution gewählt hat, die er für schneller umsetzbar hielt, und zwischenzeitlich eine Bankgarantie erlangt hat und diese als Sicherheit gestellt hat.4)
Wenn eine Entscheidung unmittelbar und direkt ab dem Zeitpunkt der Zustellung in jedem der Vertragsmitgliedstaaten gemäß Regel 354.1 EPGVO vollstreckbar ist, muss keine Sicherheit im Voraus geleistet werden, und es besteht keine Bedingung gemäß Regel 118.2.a EPGVO. Regel 118.8 EPGVO muss jedoch eingehalten werden.5)
Die Zustellung einer einstweiligen Maßnahme gemäß Art. 82.3 EPGÜ [→ Vollstreckungsverfahren nach nationalem Recht] und Rule 354.1 EPGVO richtet sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem die Maßnahme vollzogen wird.6)
Die Verweigerung der Entgegennahme durch den Zustellungsadressaten führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, sofern der Zustellversuch ordnungsgemäß protokolliert wurde; dies gilt auch für Verfahren vor dem UPC.7)
Vor der Vollstreckung von Anordnungen nach Regel 118 EPGVO hat die obsiegende Partei das Gericht über ihre Vollstreckungsabsicht zu informieren; erst nach dieser Mitteilung erlässt das Gericht den Vollstreckungsbefehl.8)
Gemäß Art. 82 Abs. 2 EPGÜ in Verbindung mit Regel 118.8 Satz 2 EPGVO kann das Gericht jede Anordnung oder Maßnahme von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, die es festzusetzen hat; ob eine solche Sicherheitsleistung anzuordnen ist, richtet sich nach einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an einer effektiven Durchsetzung seines Schutzrechts und dem Interesse des Beklagten an der effektiven Durchsetzung etwaiger Schadenersatzansprüche im Fall einer späteren Aufhebung oder Änderung des Urteils. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Faktoren gehört insbesondere die finanzielle Lage des Klägers, soweit sie berechtigte Sorgen begründet, dass ein späterer Schadenersatzanspruch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgesetzt oder vollstreckt werden kann; es obliegt dem Beklagten, hierfür Tatsachen und Argumente vorzutragen, während der Kläger diese substantiiert bestreiten und darlegen muss, weshalb sein Interesse an der Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung überwiegt.9)
Regel 354 → Vollstreckung
Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.
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