Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Hinsichtlich direkter Patentverletzungen gemäß Artikel 25 EPGÜ [→ Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung], wie Herstellung, Inverkehrbringen oder Nutzung eines verletzenden Produkts, sieht dieser Artikel nicht vor, dass der Kläger nachweisen muss, dass der Beklagte vorab über das Bestehen des Patents und die Verletzungshandlungen informiert wurde.1)
Für die Prüfung einer unmittelbaren Patentverletzung ist das angegriffene Erzeugnis unmittelbar mit den Patentansprüchen zu vergleichen; ein Vergleich mit einem vom Patentinhaber hergestellten Produkt ist unerheblich.2)
Für die Haftung wegen unmittelbarer Patentverletzung nach Artikel 25 EPGÜ ist kein subjektives Tatbestandsmerkmal in Form von Kenntnis oder Vorsatz erforderlich; maßgeblich ist allein, ob eine Benutzungshandlung vorliegt, die sämtliche Merkmale eines Patentanspruchs verwirklicht.3)
Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.
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