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upc:unbestrittene_tatsachen

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Unbestrittene Tatsachen

Regel 171.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht konkret bestritten werden, als unstreitig gelten.

Regel 171.2 EPGVO

Eine Tatsachenbehauptung, die von keiner Partei konkret bestritten wird, gilt als zwischen den Parteien unstreitig.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Tatsachen als unstreitig gelten, richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Einheitlichen Patentgerichts als lex fori und damit nach der EPGVO, unabhängig vom auf den behaupteten Verletzungssachverhalt anwendbaren materiellen Recht.1)

Die Auslegung von Patentansprüchen und die Bestimmung der maßgeblichen Fachperson sind Rechtsfragen und fallen nicht unter Regel 171.2 EPGVO; sie sind daher vom Gericht unabhängig davon zu beantworten, ob eine Partei den diesbezüglichen Vortrag der Gegenseite ausdrücklich bestreitet.2)

Wenn es sich um eine unbestrittene Tatsache im Sinne von R. 171.2 EPGVO handelt, impliziert dies nicht, dass die rechtliche Folge, für die diese Tatsache vorgebracht wurde, automatisch folgt. Es liegt weiterhin beim Gericht zu entscheiden, ob die vorgebrachten Tatsachen eine solche rechtliche Folge rechtfertigen.3)

Wird eine Tatsachenbehauptung von keiner Partei ausdrücklich bestritten, gilt sie nach R. 171.2 EPGVO zwischen den Parteien als wahr. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die für diese Tatsache geltend gemachte Rechtsfolge automatisch daraus folgt. Es obliegt immer noch dem Gericht zu entscheiden, ob die vorgetragenen Tatsachen die geltend gemachte Rechtsfolge rechtfertigen.4)

Eine pauschale Erwiderung, wonach die Ausführungen der Gegenseite rechtlich und tatsächlich unbegründet seien, genügt nicht als konkretes Bestreiten einzelner Tatsachenbehauptungen; Tatsachen, die die Gegenseite etwa unter Bezugnahme auf vorgelegte Unterlagen dargelegt hat, gelten in einem solchen Fall nach Regel 171.2 EPGVO als unstreitig.5)

Wird eine Tatsachenbehauptung nach Regel 171.2 EPGVO mangels Bestreitens als zwischen den Parteien unstreitig behandelt, führt dies nicht zur Feststellung von Tatsachen mit Wirkung über den konkret entschiedenen Fall und die dort beteiligten Parteien hinaus.6)

Im Kostenfestsetzungsverfahren können geltend gemachte Kostenpositionen in dem Umfang als zugestanden behandelt werden, in dem die kostenbelastete Partei ihre Höhe nicht konkret bestreitet; nach Regel 171.2 EPGVO gelten insoweit unbestrittene Tatsachen zwischen den Parteien als wahr und können der Entscheidung über die Kostenerstattung ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.7)

Die Pflicht zur konkreten Bestreitung nach Regel 171.2 EPGVO trifft nur Parteien, die sich aktiv am Verfahren beteiligen; sie besteht nicht gegenüber einem säumigen Beklagten, der aus welchen Gründen auch immer dem Verfahren fernbleibt, wobei jedoch stets sicherzustellen ist, dass der Säumige in gesetzlicher Form über die Existenz des Verfahrens informiert wurde; die Säumnis ist als prozessual neutrale Tatsache anzusehen und darf die Fortführung des Verfahrens und die Entscheidung über die Klage nicht auf unbestimmte Zeit blockieren.8)

siehe auch

Regel 171 EPGVO → Beweisangebot
Legt fest, wie Beweise für Tatsachenbehauptungen, die von der anderen Partei bestritten werden, angeboten werden müssen.

1)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Urteil vom 02. Oktober 2025 – UPC_CFI_162/2024, Rn. 66
2)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 30. März 2026 – UPC_CoA_899/2025; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 30. April 2025 – UPC_CoA_768/2024 – Insulet/EOFlow; EPG, Berufungsgericht, Entscheidung vom 19. Juni 2025 – UPC_CoA_405/2024 – Alexion/Amgen
3)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 17. April 2025 – UPC_CoA_312/2025
4)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 19. Juni 2025 – UPC_CoA_402/2024; m.V.a. Berufungsgericht, Kodak v Fujifilm, 17. April 2025, UPC_CoA_312/2025, Rn. 12
5)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 13. März 2026 – UPC_CFI_927/2025
6)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 6. November 2025 – UPC_CFI_723/2025
7)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. vom 31. Juli 2025 – UPC_CFI_382/2025
8)
EPG, Lokalkammer Mailand, Endurt. v. 19. November 2025 – UPC_CFI_802/2024
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