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Unberücksichtigte Verfahrensschritte bei Fristüberschreitung

Regel 9.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass das Gericht Verfahrensschritte unberücksichtigt lassen kann, wenn Fristen nicht eingehalten werden.

Regel 9.2 EPGVO

Das Gericht kann Verfahrensschritte, Fakten, Beweismittel oder Argumente unberücksichtigt lassen, die von einer Partei nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten oder in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Frist unternommen beziehungsweise beigebracht wurden.

Unter R 9.2 EPGVO kann das Gericht jeden Schritt, jedes Faktum, jedes Beweismittel oder jedes Argument unberücksichtigt lassen, das eine Partei nicht innerhalb einer vom Gericht oder diesen Regeln festgelegten Frist eingereicht hat.1)

Regel 9.2 EPGVO schützt die Parteien ausreichend vor verspätetem Vorbringen.2)

Über Anträge auf Unzulässigerklärung nach Regel 9.2 EPGVO ist nicht durch eine bloß automatische Anwendung der prozessualen Abläufe zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer Prüfung jedes einzelnen betroffenen Elements im Lichte der durch die Verfahrenseffizienz gerechtfertigten Verfahrensregeln und des Grundsatzes des kontradiktorischen und fairen Verfahrens.3)

Wird der Antrag auf Nichtigerklärung oder Unverwertbarkeit eines Sachverständigenberichts bereits in der ersten Sachäußerung in der Hauptsache gestellt, kann ihm nicht als verspätet entgegengehalten werden; ein solcher Antrag ist zulässig und unterliegt nicht der Präklusion nach Regel 9.2 EPGVO.4)

Die Kammer weist darauf hin, dass sie jeden Schritt, Fakt, Beweis oder jedes Argument unbeachtet lassen kann, das nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorgebracht wurde. Da die Beklagte keine Gründe für die Bereitstellung der Proben nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und eine Woche vor der Anhörung vorgelegt hat, erwägt das Gericht, diese Möglichkeit zu nutzen.5)

Das Gericht kann auch nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung und sogar von Amts wegen jeden nicht rechtzeitig vorgebrachten Sachverhalt, Beweis oder Vortrag unberücksichtigt lassen.6)

Ein erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachtes neues Vorbringen, zu dem die Gegenseite sich nicht mehr sachgerecht äußern kann und dessen Verspätung sie rügt, ist nach Regel 9.2 EPGVO als verspätet anzusehen und unberücksichtigt zu lassen.7)

Die Möglichkeit, verspätet angekündigte Beweismittel gemäß Regel 9.2 EPGVO potenziell unberücksichtigt zu lassen, ist verfahrensrechtlich vorgesehen, wirft jedoch Fragen zur materiellen Fairness auf. Zwar dient die Regel der Verfahrensdisziplin und Effizienz, allerdings besitzt das Gericht ein Ermessen, das im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Relevanz des Beweismittels und der Gründe für die Verspätung auszuüben ist.

Eine schematische Anwendung ohne inhaltliche Abwägung könnte den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzen. Die Aussage der Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. April 2025 – UPC_CFI_140/2025 zeigt, dass das EPG mit dem Spannungsverhältnis zwischen formaler Ordnung und materieller Gerechtigkeit verantwortungsvoll umgehen muss, um seiner Rolle als effektives und zugleich grundrechtskonformes Gericht gerecht zu werden.

Dr. Martin Meggle-Freund

Gründe für die Nichtigerklärung, die in der ursprünglichen Nichtigerklärung hätten enthalten sein können, sind unzulässig und werden gemäß Regel 9.2 EPGVO außer Acht gelassen, wenn sie sich nicht auf den Inhalt der von der Gegenseite erhobenen Verteidigung oder auf den Antrag zur Änderung des Patents beziehen und daher keine legitime Reaktion darauf darstellen.8)

Werden ergänzende Versuchsberichte oder sonstige Beweismittel erst nach der Klageschrift eingereicht, weil die Partei zuvor nicht damit rechnen musste, dass der Gegner einen bestimmten Einwand, etwa das Fehlen eines Nachweises für eine bestimmte Eigenschaft des Streitgegenstands, erheben würde, stellen diese Beweismittel eine zulässige Reaktion auf das gegnerische Vorbringen dar und sind nicht verspätet im Sinne von Regel 9.2 EPGVO.9)

Die Tatsache, dass das EPG-Verfahren ein frontbelastetes System [→ front-loaded] ist, bedeutet nicht, dass der Kläger jede mögliche Verteidigungslinie voraussehen und alle Argumente, Fakten und Beweise im Einspruch enthalten und einreichen muss, und dass danach nichts mehr hinzugefügt werden kann.10)

Im Rahmen des frontgeladenen Systems des EPGÜ und der EPGVO kann der Kläger eine vorläufige Schadensersatzforderung auch erst in einem späteren Schriftsatz geltend machen, wenn er zunächst einen endgültigen Schadensersatzantrag gestellt und diesen aufgrund eines nachträglich vereinbarten verfahrensleitenden Protokolls zurückgenommen hat und die vorläufige Forderung sodann im nächsten fristgerechten Schriftsatz entsprechend dem Verfahrenskalender erhebt; ein solcher Antrag ist nicht als verspätet im Sinne von Regel 9.2 EPGVO anzusehen.11)

Nach Regel 9.2 EPGVO kann das Gericht jeden Schritt, jede Tatsache, jedes Beweismittel oder Argument, das eine Partei nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen oder vorgelegt hat, unberücksichtigt lassen.12)

Schriftsätze, die entgegen einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung eingereicht werden, werden vom Gericht gemäß Regel 9.2 EPGVO nicht berücksichtigt.13)

Auch wenn ein Schriftsatz außerhalb des Fristenregimes eingereicht wird und der darin enthaltene Sachvortrag nach Regel 9.2 EPGVO unberücksichtigt bleiben kann, ist über einen in diesem Schriftsatz enthaltenen Antrag auf Geheimnisschutz zu entscheiden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Spruchkörper oder das Berufungsgericht den Vortrag dennoch zulässt.14)

Die Frist zur Einreichung einer Duplik läuft erst ab demjenigen Zeitpunkt, in dem den Beklagten eine vollständig ungeschwärzte Replik zugestellt worden ist. Denn die Beklagten haben ein Recht, sich umfassend, einheitlich und in Kenntnis des gesamten klägerischen Vortrags in der Replik und unter Ausschöpfung der von der Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen zu verteidigen, ohne gezwungen zu sein, insoweit Fristverlängerungsanträge mit ungewissem Ausgang stellen zu müssen.15)

Die Beurteilung, ob Vorbringen und daraus gezogene Schlussfolgerungen für die Entscheidung erheblich sind und ob sie verspätet vorgebracht und deshalb unberücksichtigt zu lassen sind, kann eine eingehende Prüfung erfordern und in erster Instanz erst während oder am Ende der mündlichen Verhandlung mit Gewissheit getroffen werden; der Berichterstatter kann die Entscheidung hierüber bis spätestens nach der mündlichen Verhandlung zurückstellen.16)

siehe auch

Regel 9 EPGVO → Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.

1)
Einheitspatentgericht, Entscheidung der ersten Instanz der Lokalkammer München, 15. November 2024, UPC_CFI_15/2023
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 14. August 2025 – UPC_CFI_135/2024
3)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschluss vom 29. Juli 2026 – UPC_CFI_530/2025
4)
EPG, Lokalkammer Paris, Urteil vom 29. Mai 2026 – UPC_CFI_130/2025
5)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. April 2025 – UPC_CFI_140/2025
6) , 13)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 04. August 2025 – UPC_CFI_829/2024 – UPM-Kymmene Oyj
7)
EPG, Lokalkammer München, Urteil vom 19. Dezember 2025 – UPC_CFI_437/2024 und UPC_CFI_681/2024, Rn. 143
8) , 10)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 10. Dezember 2024 – UPC_CFI_380/2023
9)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschluss vom 16. Juni 2026 – UPC_CFI_583/2025 und UPC_CFI_1435/2025
11)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschluss vom 1. Juni 2026 – UPC_CFI_530/2025
12)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 9. Juli 2025 – UPC_CoA_431/2025; EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 5. Juni 2026 – UPC_CFI_684/2025 und UPC_CFI_2279/2025
14)
EPG, Lokalkammer München, Verfahrensanordnung vom 16. Juni 2024 – UPC_CFI_52/2023
15)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung vom 4. Juli 2024 – UPC_CFI_220/2023
16)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 2. September 2026 – UPC_CFI_1034/2025, UPC_CFI_931/2026, Rn. 15; m.V.a. UPC_CFI_850/2024 (Lokalkammer Mannheim), Anordnung vom 13. Januar 2026 – ZTE v Samsung; UPC_CFI_466/2025 (Lokalkammer Düsseldorf), Anordnung vom 28. April 2026 – Dai Nippon v Zapp; vgl. UPC_CoA_299/2024, Anordnung vom 24. September 2024 – Oppo v Panasonic
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