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upc:ueberpruefung_von_verfahrensleitenden_anordnungen

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Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen

Jede Partei kann die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper nach Regel 333 EPGVO beantragen.1)

Regel 333 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt darüber hinaus die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.

Ein Überprüfungsantrag nach Regel 333 EPGVO muss begründet sein und die Überprüfungsgründe sowie etwaige Beweismittel darlegen; der Umfang der Überprüfung durch den Spruchkörper ist marginal und auf die von der antragstellenden Partei vorgebrachten Gründe und Beweismittel beschränkt.2)

Regel 333.1 EPGVO → Antrag auf Überprüfung
Verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters werden auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft.

Regel 333.2 EPGVO → Frist und Anforderungen für den Überprüfungsantrag
Der Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung muss innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Anordnung eingereicht werden.

Regel 333.3 EPGVO → Gebühr für den Überprüfungsantrag
Die um Überprüfung nachsuchende Partei zahlt die Gebühr für die Überprüfung der verfahrensleitenden Anordnung gemäß Teil 6.

Regel 333.4 EPGVO → Entscheidung über den Überprüfungsantrag
Der Spruchkörper hat so bald wie möglich über den Überprüfungsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls eine geänderte Anordnung zu erlassen.

Regel 333.5 EPGVO → Prozessuale Entscheidung
Die Entscheidung des Spruchkörpers über einen Überprüfungsantrag ist eine prozessuale Entscheidung im Sinne von Regel 220.2.

Eine verfahrensleitende Anordnung, mit der der Fristbeginn nach Regel 198.1 EPGVO geändert wird, kann gemäß Regel 333 EPGVO zur Überprüfung gestellt werden; der Antrag ist innerhalb von 15 Tagen einzureichen, andernfalls erwächst die Anordnung in Rechtskraft.3)

Kein Raum für einen Überprüfungsantrag nach Regel 333 EPGVO besteht, wenn die angegriffene verfahrensleitende Anordnung lediglich eine Absichtserklärung enthält und nicht verbindlich festlegt, dass eine Zwischenanhörung nicht stattfinden wird.4)

Im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht dürfen interne Anordnungen oder Verfahrensentscheidungen, die von einem Einzelrichter wie dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden getroffen wurden, nicht sofort mit einer Berufung angefochten werden. Stattdessen muss die betroffene Partei zuerst einen Überprüfungsantrag beim gesamten Spruchkörper (also dem richterlichen Gremium) stellen. Nur wenn dieser Spruchkörper anschließend eine eigene Entscheidung trifft, kann gegen diese, wenn die Voraussetzungen von R.220.2 und R.220.3 EPGVO vorliegen, eine Berufung eingelegt werden. Ziel dieser Regelung ist es, unnötige Berufungen zu vermeiden und zunächst eine interne Korrekturmöglichkeit durch das Gericht selbst zu schaffen.5)

Sofern ein Beteiligter mit der Hauptsacheentscheidung nicht einverstanden ist, muss er den im Rahmen der Überprüfung angegriffenen Punkt mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache angreifen; eine spätere Änderung des Tenors durch den Spruchkörper im Überprüfungsverfahren ist ausgeschlossen. Die Ausübung des richterlichen Ermessens bei der Zurückweisung eines Überprüfungsantrags orientiert sich an denselben Grundsätzen wie durch den ursprünglichen Einzelrichter.6)

In einer einheitlichen Gerichtsbarkeit ist eine Kammer nicht durch eine Entscheidung in einer anderen Kammer gebunden, auch wenn es sich um dieselbe geschützte vertrauliche Information handelt, die in zwei unterschiedlichen Verfahren zu verschiedenen Patenten vorliegt.7)

Ein laufendes Überprüfungsverfahren gemäß R. 333 EPGVO hindert nicht die Entscheidung über einen weiteren Antrag, solange dieser auf neuen oder ergänzten Umständen beruht.8)

Der Begriff der Verfahrensleitung in Regel 333 EPGVO ist weit zu verstehen und erfasst auch Entscheidungen, mit denen die Einhaltung rechtskräftiger Tenorierungen überprüft oder die spätere Festsetzung von Zwangsgeldern nach Regel 354.4 EPGVO vorbereitet wird, so dass solche Entscheidungen zunächst im Überprüfungsverfahren vor dem Spruchkörper und erst anschließend im Wege der Berufung nach Regel 220.2 EPGVO überprüft werden.9)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.

1)
EPG, Lokalkammer München, Verfahrensanordnung vom 24. Juli 2025 – UPC_CFI_381/2025; EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 4. September 2025 – UPC_CFI_609/2025
2)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 18. August 2025 – UPC_CFI_191/2025, UPC_CFI_192/2025, Rn. 15; m.V.a. EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 19. Juli 2024 – UPC_CFI_376/2023; EPG Berufungsgericht, Beschl. v. 25. September 2024 – Mammut/Ortovox, Rn. 74; EPG Berufungsgericht, Beschl. v. 9. Oktober 2024 – SharkNinja/Dyson, Rn. 14 f.
3)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung vom 22. Juli 2025 – UPC_CFI_63/2025
4)
UPC, Lokalkammer Düsseldorf, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – UPC_CFI_100/2024 und UPC_CFI_411/2024
5)
vgl. EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 21. März 2024 – UPC_CoA_486/2023
6)
UPC, Lokalkammer Mannheim, Beschluss vom 16. Juli 2025 – UPC_CFI_365/2023 – FUJIFILM/Kodak
7)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 30. Januar 2024 – UPC_CFI_230/2024
8)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 14. Mai 2025 – UPC_CFI_132/2024
9)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 30. Januar 2026 – UPC_CFI_365/2023 – FUJIFILM/Kodak
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