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upc:uebergangsregelung
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Übergangsregelung

Artikel 83 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten.

Artikel 83 (1) EPGÜ → Klagen während der Übergangszeit
Während einer Übergangszeit von sieben Jahren können Klagen wegen Verletzung oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats weiterhin bei nationalen Gerichten erhoben werden.

Artikel 83 (2) EPGÜ → Fortführung anhängiger Klagen
Klagen, die am Ende der Übergangszeit vor einem nationalen Gericht anhängig sind, bleiben von der Beendigung der Übergangszeit unberührt.

Artikel 83 (3) EPGÜ → Opt-out
Patentinhaber können die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ausschließen, indem sie eine Mitteilung an die Kanzlei senden.

Artikel 83 (4) EPGÜ → Widerruf des Opt-outs
Inhaber können jederzeit von der Ausnahmeregelung zurücktreten, indem sie die Kanzlei informieren.

Artikel 83 (5) EPGÜ → Verlängerung der Übergangszeit
Der Verwaltungsausschuss kann die Übergangszeit nach einer Konsultation um bis zu sieben Jahre verlängern.

Der Begriff „Klage“ in Art. 83 EPGÜ bezieht sich nicht nur auf Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen, sondern auf alle in Art. 32 EPGÜ genannten Klagen, für die das Einheitliche Patentgericht zuständig ist.1)

Während der in Artikel 83 EPGÜ vorgesehenen Übergangsfrist können nationale Gerichte in bestimmten Fällen parallel zum Einheitlichen Patentgericht zuständig sein. Diese Parallelzuständigkeit umfasst auch Feststellungsklagen zur Nichtverletzung, da diese als Spiegelbild von Verletzungsklagen anzusehen sind.2)

Das Gericht ist keine „Superrevisionsinstanz“ der nationalen Gerichte, obgleich das EPGÜ von dem Gedanken getragen ist, divergierende Entscheidungen zu vermeiden.3)

Die in Artikel 83 Absatz 1 EPGÜ vorgesehene Möglichkeit, während der Übergangszeit eine Klage auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats weiterhin vor nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden zu erheben, führt nicht dazu, dass eine Verletzungsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht unzulässig oder unbegründet wäre, wenn der Patentinhaber keinen Inlandsvertreter nach § 25 Abs. 1 PatG bestellt hat.4)

Die Situation nach Artikel 83 Absatz 1 EPGÜ ist nicht mit der bifurkatierten Trennung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren im deutschen Patentrecht vergleichbar, die der Regelung des § 25 Abs. 1 PatG zugrunde liegt.5)

siehe auch

EPGÜ, Teil IV → Übergangsbestimmungen
Regelt die Übergangsbestimmungen, die die Anwendung des Übereinkommens in der Anfangsphase betreffen, einschließlich der Möglichkeit, Klagen weiterhin bei nationalen Gerichten zu erheben und die Bedingungen für eine Verlängerung der Übergangszeit.

1)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 21. September 2026 – UPC_CoA_90/2026; EPG, Berufungsgericht, Entscheidung vom 12. November 2024 – UPC_CoA_489/2023, APL_596007/2023, UPC_CoA_500/2023, APL_596892/2023
2)
vgl. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024
3)
EPG, Berufungsgericht, Entscheidung vom 16. September 2026 – UPC_CoA_919/2025
4) , 5)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 29. Juli 2025 – UPC_CFI_79/2025
upc/uebergangsregelung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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