Teil 4 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (Artikel 83)
Dieser Teil regelt die Übergangsphase nach Inkrafttreten des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht. Während einer Übergangszeit von sieben Jahren können Klagen wegen Patentverletzungen oder Nichtigerklärungen weiterhin bei nationalen Gerichten erhoben werden. Patentanmelder oder Inhaber europäischer Patente können zudem die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ausschließen. Diese Regelung bietet den Vertragsmitgliedstaaten und den Nutzern des Patentsystems Zeit, sich an das neue System anzupassen. Am Ende der Übergangszeit bleibt die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für laufende Verfahren bestehen.
Artikel 83 → Übergangsregelung
Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte „Opt-out“ und „Opt-back-in“.
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.
Teil 3 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Organisation und Verfahrensvorschriften des EPGÜ.
Teil 5 → Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen des EPGÜ.
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