Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) sieht die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor [Art. 1 EPGÜ → Einheitliches Patentgericht]. Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der außerhalb des rechtlichen Rahmens der EU steht [→ Patentrecht der Europäischen Union, Verhälnis des EPGÜ zum Unionsrecht], auch wenn er in engem Zusammenhang mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten entwickelt wurde.
Das EPGÜ ist Teil eines umfassenderen europäischen Regelungspakets zum Patentrecht [→ Reform des europäischen Patentsystems], dessen Kern die Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als neues Schutzrecht auf der Ebene der Europäischen Union ist. Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) definiert die Verfahren und Abläufe des Gerichts.
EPGÜ, Teil 1 (Artikel 1-35) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Enthält die grundlegenden Bestimmungen: Definitionen, Geltungsbereich, Rechtsstellung, institutionelle Struktur, Richter, Vorrang des Unionsrechts, materielle Vorschriften zum Patentrecht, internationale Zuständigkeit und Quellen des Patentrechts.
EPGÜ, Teil 2 (Artikel 36-39) → Finanzvorschriften
Regelt die finanziellen Aspekte des Gerichts: Haushalt, Finanzierung durch die Vertragsstaaten und Finanzierungsquellen.
EPGÜ, Teil 3 (Artikel 40-82) → Organisation und Verfahrensvorschriften
Regelt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen: allgemeine Verfahrensvorschriften, Verfahrenssprachen, Verfahrensabläufe, Befugnisse des Gerichts, Rechtsmittel und Entscheidungen.
EPGÜ, Teil 4 (Artikel 83) → Übergangsbestimmungen
Enthält Regelungen für den Übergangszeitraum: parallele Zuständigkeit nationaler Gerichte und Opt-out-Möglichkeit für Patentinhaber.
EPGÜ, Teil 5 (Artikel 84-89) → Schlussbestimmungen
Enthält die abschließenden Bestimmungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt, Verhältnis zu früheren Übereinkommen, Laufzeit, Revision und Inkrafttreten.
Anhang I → Satzung des einheitlichen Patentgerichts
Anhang II → Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Zentralkammer
→ Einheitspatentsystem
Patentsystem in der Europäischen Union, das es ermöglicht, durch eine einzige Anmeldung ein Patent zu erhalten, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz bietet.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert.
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