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upc:tonaufzeichnung_der_muendlichen_verhandlung

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Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung

Regel 115 S. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass eine Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung angefertigt wird:

Regel 115 S. 2 und 3 EPGVO

Es wird eine Tonaufzeichnung der Verhandlung angefertigt. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht. Regel 103 gilt entsprechend.

Der Zugang zur Tonaufzeichnung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz wird durch die Kanzlei als einheitliche Institution des Einheitspatentgerichts gewährt und kann nach vorheriger Terminvereinbarung in den Räumlichkeiten jeder geeigneten Lokalen, Regionalen oder Zentralen Kammer erfolgen; das Zugänglichmachen im Sinne von Regel 115 EPGVO bedeutet, dass den Parteien bzw. ihren Vertretern ermöglicht wird, die Tonaufzeichnung in den Räumen des Gerichts anzuhören, ohne dass die Kanzlei insoweit ein Ermessen hätte, die Bereitstellung zu verweigern oder von einer besonderen Begründung abhängig zu machen, und ohne dass die Parteien berechtigt wären, die Tonaufzeichnung zu kopieren, eine Zweitaufzeichnung anzufertigen oder die Datei anderweitig zu speichern.1)

Regel 115 EPGVO verpflichtet das Gericht nicht dazu, ein Transkript der Tonaufzeichnung zu erstellen und den Parteien zur Verfügung zu stellen; die Vorschrift beschränkt sich darauf, eine Tonaufzeichnung anzufertigen und den Parteien bzw. ihren Vertretern den Zugang hierzu in den Räumen des Gerichts zu eröffnen.2)

Regel 115 EPGVO enthält kein Verbot für die Parteien oder ihre Vertreter, auf der Grundlage der ihnen zugänglich gemachten Tonaufzeichnung ein privates Transkript der mündlichen Verhandlung zu erstellen; der Zweck der Tonaufzeichnung besteht darin, den Inhalt der Verhandlung, einschließlich neuer Argumente, Beweiserhebungen, prozessualer Erklärungen und Anträge sowie der Äußerungen des Gerichts, zu dokumentieren und für Parteien, Vertreter und Gericht verfügbar zu machen, ohne dass ein gesondertes Verhandlungsprotokoll erforderlich ist, und die Erstellung eines privaten Transkripts beeinträchtigt diesen Zweck nicht und verändert die Tonaufzeichnung nicht, sondern dient lediglich der Erleichterung der Arbeit von Parteien und Vertretern.3)

Ein privates Transkript der mündlichen Verhandlung ist kein vom Gericht erstelltes oder autorisiertes Dokument und ersetzt die Tonaufzeichnung nicht; auch wenn ein privates Transkript unvollständig oder fehlerhaft sein sollte, bleibt für den Inhalt der mündlichen Verhandlung allein die Tonaufzeichnung maßgeblich, die im Streitfall den Beweis für den tatsächlichen Verlauf der Verhandlung erbringt.4)

Die Entstehungsgeschichte von Regel 115 EPGVO und die Erläuterungen des Drafting Committee zum 16. Entwurf der Verfahrensordnung bestätigen, dass Parteien frei sind, Notizen zu machen oder eine private Transkription der mündlichen Verhandlung zu veranlassen; die Anlehnung an Art. 85 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtfertigt keine restriktive Auslegung, nach der private Transkripte unzulässig wären.5)

Die Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung ist nach Regel 115 EPGVO ausschließlich den Parteien und ihren Vertretern in den Räumen des Gerichts zugänglich zu machen; sie ist weder der Öffentlichkeit noch Dritten verfügbar, auch wenn diese an der mündlichen Verhandlung als Zuhörer teilgenommen haben, da die Tonaufzeichnung allein den verfahrensrechtlichen Interessen der Parteien dient und nur diese Rechte aus dem Verlauf der Verhandlung herleiten können.6)

Die Erstellung eines privaten Transkripts muss nicht durch die Partei oder ihren Vertreter persönlich erfolgen; Parteien und ihre Vertreter dürfen zur Anfertigung eines privaten Transkripts Assistenten oder Hilfspersonal, etwa eine Sekretärin oder einen professionellen Stenografen, hinzuziehen, die bzw. der in Anwesenheit und unter der Aufsicht der Partei und/oder ihres Vertreters arbeitet.7)

Vertraulichkeitsanordnungen nach den Regeln 262 und 262A EPGVO stehen der Einbeziehung von Assistenten oder sonstigem Hilfspersonal bei der Erstellung eines privaten Transkripts nicht grundsätzlich entgegen; soweit die Tonaufzeichnung vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 enthält, dürfen Assistenten und Hilfspersonal diese nur anhören und transkribieren, wenn sie einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen, für deren Einhaltung die Partei einzustehen hat.8)

Die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten, insbesondere von Zeugen und Sachverständigen, stehen der Anfertigung eines privaten Transkripts nicht entgegen, sofern die nach der EPGVO und der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Schutzmechanismen beachtet werden; wenn die Tonaufzeichnung als solche zulässig ist, kann der bloße Umstand, dass sie in Schriftform übertragen wird, keinen zusätzlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte begründen.9)

Die Parteien und ihre Vertreter sind berechtigt, der mündlichen Verhandlung beizuwohnen und während der Verhandlung schriftliche oder gedankliche Notizen anzufertigen; es besteht kein rechtlicher oder sachlicher Grund, die Anfertigung von Notizen oder privaten Transkripten auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung selbst zu beschränken, vielmehr kann die Tonaufzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt beliebig oft und mit angepasster Abspielgeschwindigkeit angehört werden, um vollständige und präzise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen.10)

Weder das EPGÜ noch die EPGVO enthalten Vorschriften, die der Erstellung eines privaten Transkripts entgegenstehen; vielmehr fügt sich dessen Zulässigkeit in den Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit nach Art. 45 EPGÜ und die in den Regeln 10, 112 ff. und 115 EPGVO geregelten Rechte der Parteien ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und ihre Ausführungen zu dokumentieren.11)

Private Transkripte der mündlichen Verhandlung dürfen von den Parteien und ihren Vertretern für interne Zwecke und in laufenden oder späteren Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht, einschließlich Rechtsmittel-, Kosten-, Schadensersatz- und Vollstreckungsverfahren, verwendet und etwa als Anlage oder Beweismittel zum Beleg des Inhalts der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden; im Fall eines Streits über den tatsächlichen Verlauf der Verhandlung bleibt jedoch die Tonaufzeichnung die maßgebliche Beweisquelle, und bestehende Vertraulichkeitsanordnungen nach den Regeln 262 und 262A EPGVO sowie der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 sind zu beachten.12)

Private Transkripte dürfen in Gerichtsverfahren zwischen denselben Parteien außerhalb des Einheitlichen Patentgerichts verwendet werden, soweit diese Verfahren mit dem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht in Zusammenhang stehen; dabei ist ausdrücklich und klar auszuweisen, dass es sich um ein von einer Partei privat erstelltes Transkript handelt, das kein Gerichtsdokument und nicht vom Gericht autorisiert ist, dass allein die Tonaufzeichnung den verbindlichen Nachweis für den Inhalt der mündlichen Verhandlung liefert, ob es sich um eine vollständige oder nur teilweise Transkription handelt und dass gerichtliche Äußerungen in der mündlichen Verhandlung lediglich vorläufige Einschätzungen wiedergeben, während die endgültige Auffassung des Gerichts ausschließlich in dessen Entscheidungen und Anordnungen niedergelegt ist; zudem sind auch bei einer solchen Verwendung Vertraulichkeitsanordnungen nach den Regeln 262 und 262A EPGVO sowie die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.13)

Die Erstellung eines privaten Transkripts der Tonaufzeichnung einer Gerichtsverhandlung ist nach Regel 115 EPGVO zulässig; bei der Anfertigung eines solchen privaten Transkripts können sich Parteien der Unterstützung von Assistenten oder sonstigem Hilfspersonal, etwa professionellen Stenografen, bedienen, die in Anwesenheit und unter der Aufsicht der Partei und/oder ihres Vertreters tätig werden.14)

siehe auch

Regel 115 → Die mündliche Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung öffentlich ist, es sei denn, das Gericht beschließt, sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, und beschreibt die Aufzeichnung der Verhandlung.

1)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 27. November 2025 – UPC_CFI_936/2025; UPC, Court of Appeal, Order vom 30.03.2026 – UPC_CoA_12/2026
2) , 3) , 4) , 7) , 8) , 9) , 10) , 11) , 12) , 13) , 14)
UPC, Court of Appeal, Order vom 30.03.2026 – UPC_CoA_12/2026
5)
UPC, Court of Appeal, Order vom 30.03.2026 – UPC_CoA_12/2026; m.V.a. Drafting Committee, Reaktion auf die öffentliche Konsultation zum 16. Entwurf der Verfahrensordnung; Art. 85 Verfahrensordnung EuGH
6)
UPC, Court of Appeal, Order vom 30.03.2026 – UPC_CoA_12/2026; m.V.a. Regel 262 EPGVO
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