Die Entscheidungen des Gerichts gelten im Falle eines europäischen Patents für das Hoheitsgebiet derjenigen Vertragsmitgliedstaaten, für die das europäische Patent wirksam ist.
Nach Art. 34 EPGÜ erstrecken sich Gerichtsentscheidungen betreffend ein europäisches Patent grundsätzlich auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsmitgliedstaaten, in denen das Patent Wirkung hat; eine territoriale Beschränkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände, etwa eine vom Kläger vorgenommene Beschränkung des Klageantrags, vorliegen.1)
Art. 34 EPGÜ bestimmt, dass Unterlassungsansprüche und andere Abhilfemaßnahmen in Bezug auf alle Vertragsmitgliedstaaten, in denen das europäische Patent Wirkung hat und für die eine Entscheidung des Gerichts beantragt wurde, angeordnet werden können, solange eine Verletzungshandlung oder die Gefahr einer erstmaligen Verletzung für mindestens einen Vertragsmitgliedstaat nachgewiesen wurde.2)
Ein nationales Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung eines Patents in einem bestimmten Vertragsstaat schränkt die grenzüberschreitende Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts für Verletzungen desselben Patents in anderen Vertragsstaaten nicht ein. Entscheidungen des UPC erstrecken sich gemäß Artikel 34 EPGÜ auf das gesamte Gebiet der Vertragsstaaten, unabhängig von nationalen Verfahren.3)
Es gibt keine Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Art. 34 EPGÜ. Wenn ein Unterzeichnerstaat des EPGÜ ratifiziert und beitritt, sollte die Anwendung von Art. 34 EPGÜ automatisch und nicht an Einschränkungen gebunden sein, ab dem Tag des Beitritts.4)
Artikel 34 EPGÜ ist eine Vorschrift im Sinne von Art. 71d Satz 2 der Brüssel-Ia-Verordnung, der für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gemeinsamer Gerichte auf das zu ihrer Errichtung geschlossene Übereinkommen verweist; Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts werden demnach nach Maßgabe von Art. 34 und Art. 82 EPGÜ in den Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ ohne besonderes Verfahren anerkannt und sind dort vollstreckbar und unterliegen insoweit nicht den Vorschriften des Kapitels III der Brüssel-Ia-Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung, insbesondere nicht den Versagungsgründen des Unterabschnitts 3.5)
Art. 34 EPGÜ regelt nicht die internationale Zuständigkeit, die im Rahmen des EPGÜ durch Art. 31 EPGÜ bestimmt wird, und schließt die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts für nationale Teile europäischer Patente in Bezug auf Staaten, die nicht Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ sind, nicht aus; es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vertragsmitgliedstaaten die Zuständigkeit hinsichtlich ihrer nationalen Teile eines europäischen Patents nur insoweit auf das Einheitliche Patentgericht übertragen wollten, als diese Teile ihr eigenes Hoheitsgebiet betreffen, während die Zuständigkeit für andere nationale Teile bei ihren nationalen Gerichten verbleiben sollte.6)
Das EPG ist zuständig für Verletzungsklagen im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates des EPGÜ, wenn eine ausreichende Grundlage für eine grenzüberschreitende Zuständigkeit (z. B. Brüssel-Ia-VO) besteht, jedoch ist die Beweislast für konkrete Verletzungshandlungen durch den Kläger zu tragen.7)
Der Zweck des Art. 34 EPGÜ, wonach Entscheidungen des Gerichts im Falle eines europäischen Patents das Hoheitsgebiet aller Vertragsmitgliedstaaten erfassen sollen, für die das Patent Wirkung hat, würde verfehlt, wenn die Entscheidungen des Gerichts Ergebnis getrennter tatsächlicher und rechtlicher Würdigungen für jeden Vertragsmitgliedstaat auf der Grundlage jeweils unterschiedlichen nationalen Rechts wären; dies würde faktisch zu einer Vielzahl von Einzelentscheidungen statt zu den in Art. 34 EPGÜ vorgesehenen umfassenden Entscheidungen führen.8)
Nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO werden in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt; der Umfang der Rechtskraft der anerkannten Entscheidung bestimmt sich nach dem Recht des Ursprungsstaats, so dass insbesondere für Entscheidungen deutscher Gerichte § 325 Abs. 1 und § 322 Abs. 1 ZPO maßgeblich sind, wonach die Rechtskraft grundsätzlich nur zwischen den Parteien und nur hinsichtlich des durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruchs, nicht jedoch hinsichtlich der Entscheidungsgründe, eintritt.9)
Es entspricht einem grundlegenden Prinzip des internationalen Zivilverfahrensrechts, dass gerichtliche Entscheidungen eines Staates mangels vorrangiger völker- oder unionsrechtlicher Regelungen in einem anderen Staat erst nach dortiger Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch die Gerichte dieses Staates durchgesetzt werden können; dies gilt in gleicher Weise für Schiedssprüche, die nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 (Art. 5) nur unter Wahrung des ordre public des Vollstreckungsstaats anerkannt werden dürfen.10)
Aus Art. 34 EPGÜ folgt lediglich der territoriale Geltungsbereich von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts; die Vorschrift ändert nichts an der nach Art. 36 EuGVVO vorzunehmenden Anerkennung nationaler Entscheidungen und begründet insbesondere keine über das jeweilige nationale Recht hinausgehende Bindung des Gerichts an die Beurteilung eines nationalen Gerichts zu anderen nationalen Teilen desselben europäischen Patents.11)
Steht die Rechtskraft einer nationalen Entscheidung eines Vertragsmitgliedstaats der Anordnung einer Unterlassungsverfügung für dessen Hoheitsgebiet entgegen, kann sich der territoriale Geltungsbereich einer Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts nach Art. 34 EPGÜ nicht auf das Gebiet dieses Vertragsmitgliedstaats erstrecken; dies hindert das Gericht jedoch nicht daran, für andere Vertragsmitgliedstaaten, in denen das Patent Wirkung hat, eine Unterlassungsverfügung zu erlassen.12)
Der Einwand zur territorialen Reichweite von Entscheidungen nach Art. 34 EPGÜ stellt keine vorläufige Einrede gemäß Regel 19 EPGVO dar und kann daher auch nach Ablauf der Einredefrist geltend gemacht werden.13)
Unter Berücksichtigung von Art. 34 EPGÜ und den Erfordernissen einer - in der Regel - einheitlichen Entscheidung sollte eine territoriale Begrenzung des Antrags auf Änderung des Patents nur in Erwägung gezogen werden, wenn objektive Gründe für eine solche Begrenzung vorliegen.14)
Die internationale Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts für Patentverletzungsklagen, die den in einem Drittstaat validierten Teil eines europäischen Bündelpatents betreffen, erstreckt sich nicht auf Anträge, die darauf gerichtet sind, den Bestand oder Inhalt dieses nationalen Patentteils mit Wirkung erga omnes zu ändern oder das dortige Patentregister berichtigen zu lassen.15)
Für den in einem Nicht-EPGÜ-Staat validierten nationalen Teil eines europäischen Bündelpatents besteht kein berechtigtes Interesse an einer bloßen Feststellung seiner Nichtigkeit durch das Einheitspatentgericht, da eine solche Feststellung für die nationalen Behörden dieses Staates nicht bindend ist.16)
Die einheitliche Patentgericht kann europäische Patente für einen oder mehrere einzelne EPG-Mitgliedstaaten widerrufen, wenn dies beantragt wird.17)
Gemäß Art. 34 EPGÜ sollen Entscheidungen des Gerichts im Falle eines europäischen Patents das Gebiet derjenigen Vertragsmitgliedstaaten umfassen, für die das europäische Patent gilt. Diese Bestimmung definiert den möglichen Umfang von Urteilen des EPG, schränkt jedoch nicht die Möglichkeit ein, den Widerruf europäischer Patente auf bestimmte EPG-Mitgliedstaaten zu beschränken.18)
Gemäß Art. 76 (1) EPGÜ [→ Entscheidung nach Maßgabe der Anträge] soll das Gericht gemäß den von den Parteien eingereichten Anträgen entscheiden und nicht mehr zusprechen als beantragt wurde. Wenn der Kläger den Widerruf des europäischen Patents für einen bestimmten EPG-Mitgliedstaat beantragt, würde der Widerruf des Patents für alle EPG-Mitgliedstaaten mehr zusprechen als beantragt und damit Art. 76 (1) EPGÜ verletzen.19)
Ein Widerruf auf Antrag auf das europäische Patent spiegelt sich auch in R. 44(d) EPGVO [→ Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung] wider. Gemäß dieser Bestimmung soll die Klageschrift für den Widerruf eine Angabe des Umfangs enthalten, in dem der Widerruf der Patents beantragt wird.20)
Das Einheitspatentgericht ist nicht befugt, den nationalen Teil eines europäischen Bündelpatents für Staaten zu widerrufen, die nicht Vertragsmitglied des EPGÜ sind.21)
EPGÜ, Teil 1, Kapitel VI → Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen, beschreibt die ausschließliche Zuständigkeit für Patentverletzungs- und Nichtigerklärungsklagen, legt die örtliche Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz fest und definiert den territorialen Geltungsbereich der Entscheidungen.
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