Artikel 65 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die teilweise Nichtigkeit eines Patents und die entsprechende Änderung der Patentansprüche.
Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents, so wird das Patent unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 EPÜ durch eine entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und teilweise für nichtig erklärt.
Das Gericht hat zu prüfen, ob die Widerrufsgründe, die von der Klägerseite vorgebracht wurden, das Patent in seiner Gesamtheit oder nur teilweise betreffen. Im Falle einer teilweisen Betroffenheit ist das Patent gemäß Art. 65 (3) EPGÜ in dem von den Widerrufsgründen betroffenen Umfang zu widerrufen und entsprechend zu beschränken.1)
Gemäß Art. 76 (1) EPGÜ [→ Entscheidung nach Maßgabe der Anträge] wird ein Rechtsstreit vor dem Gericht im Allgemeinen von den Parteien gesteuert. Die Anträge der Parteien legen den Prüfungsumfang fest, und das Gericht entscheidet entsprechend.
Das Gericht ist gemäß Art. 65 (3) EPGÜ berechtigt, ein Patent von Amts wegen durch eine entsprechende Änderung der Ansprüche zu beschränken und nur teilweise zu widerrufen, unabhängig davon, ob der Patentinhaber einen Antrag auf Änderung des Patents gestellt hat (vgl. R. 50 (2) EPGVO).2)
Nach Art. 65 Abs. 3 EPGÜ kann ein Patent im Nichtigkeitsverfahren nur insoweit widerrufen werden, wie die Widerrufsgründe reichen, so dass ein Patent auch im Umfang einzelner selbständiger Patentansprüche im Rahmen des jeweils als Haupt- bzw. Hilfsantrag eingereichten vollständigen Anspruchssatzes teilweise bestehen bleiben kann; dies gilt bei selbständigen Ansprüchen, sofern diese nicht in einer Weise aufeinander aufbauen, dass die Vernichtung des einen zwingend die Vernichtung des anderen erfordert, weil es sich um geschlossene Anspruchssätze handelt.3)
Verteidigt der Patentinhaber das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren hilfsweise nur in Form jeweils geschlossener Anspruchssätze, hat das Gericht nach Art. 76 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 EPGÜ nicht zu prüfen, ob nebengeordnete Ansprüche außerhalb des beantragten Anspruchssatzes teilweise rechtsbeständig sind; das Patent kann in diesem Fall nur auf der Grundlage eines Hilfsantrags aufrechterhalten werden, der jeden nebengeordneten Anspruch in einer gewährbaren Fassung enthält.4)
Bei der Prüfung von Hilfsanträgen zur beschränkten Aufrechterhaltung eines Patents ist das Gericht an die von den Nichtigkeitsklägern vorgebrachten Gründe zur Patentfähigkeit der jeweiligen Hilfsanträge gebunden und berücksichtigt nur diese; Gründe, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zur erteilten Fassung des Patents vorgebracht wurden, werden bei der Prüfung der Hilfsanträge nur herangezogen, wenn sich die Kläger ausdrücklich darauf berufen.5)
Weisen das im Hauptantrag verteidigte Patent und sämtliche Hilfsanträge denselben Mangel der unzulässigen Erweiterung nach Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ auf, sind die Hilfsanträge insgesamt zurückzuweisen; es ist unerheblich, ob daneben weitere von den Nichtigkeitsklägern geltend gemachte Nichtigkeitsgründe bestehen.6)
Hat der Patentinhaber nicht ausdrücklich klargestellt, dass die eingereichten Anspruchssätze als geschlossene Anspruchssätze zu verstehen sind, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der jeweilige Änderungsantrag auf einen geschlossenen Anspruchssatz gerichtet ist oder ob die übrigen Patentansprüche unabhängig hiervon weiter verteidigt werden sollen.7)
Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, zu prüfen, ob ein vom Patentinhaber eingereichter Änderungsantrag teilweise zulässig ist. Ein Änderungsantrag muss entweder als Ganzes zulässig sein oder nicht.8)
Artikel 65 Abs. 3 EPGÜ betrifft ausschließlich die Beschränkung des Patents in der erteilten Fassung und findet auf Anträge zur Änderung des Patents keine Anwendung.9)
Die Ungültigerklärung eines unabhängigen Patentanspruchs führt nicht automatisch zur Ungültigkeit der hiervon abhängigen Ansprüche; bleiben abhängige Ansprüche in einem Nichtigkeits- oder Widerrufsverfahren unangegriffen, bestehen sie fort, da sie sämtliche Merkmale des Hauptanspruchs und zusätzlich eigene technische Merkmale umfassen können, die eine eigenständige Patentfähigkeit, insbesondere Neuheit und erfinderische Tätigkeit, begründen.10)
Bleibt nach der teilweisen Nichtigerklärung eines Patents kein erteilter unabhängiger Anspruch mehr bestehen, behalten die verbleibenden Ansprüche ihre Wirkung und treten je nach Ausgestaltung an die Stelle unabhängiger oder abhängiger Ansprüche; der Patentinhaber hat in einem solchen Fall das Patent regelmäßig durch einen Antrag nach Regel 30 EPGVO so zu ändern, dass ein vormals abhängiger Anspruch als unabhängiger Anspruch neu gefasst wird und die Anspruchsstruktur insgesamt den Anforderungen der Klarheit nach Artikel 84 EPÜ und dem Gebot der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 EPÜ genügt; insbesondere kann nach Regel 43 (2) EPÜ in derselben Kategorie mehr als ein unabhängiger Anspruch vorgesehen werden, wenn es sich um miteinander verbundene Erzeugnisse, verschiedene Verwendungen oder alternative Lösungen eines technischen Problems handelt.11)
Artikel 65 → Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents
Regelt, wie das Gericht über die Gültigkeit eines Patents entscheidet, einschließlich der Gründe für die Nichtigkeit und der Verfahren zur Änderung der Patentansprüche.
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