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Tatsachen

Rechtliches Gehör bedeutet das Recht jeder Partei in einem Verfahren, ihre Argumente, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, auf die Ausführungen der Gegenseite zu reagieren und von der Entscheidungsfindung nicht ausgeschlossen zu werden.

Gemäß Artikel 76 (2) EPGÜ [→ Sachentscheidungen und rechtliches Gehör] stützt das Gericht seine Entscheidung zur Sache nur auf Gründe, Tatsachen und Beweise, die von den Parteien vorgebracht wurden und zu denen die gegnerische Partei Gelegenheit hatte, sich zu äußern.1)

Wird eine Tatsachenbehauptung von keiner Partei ausdrücklich bestritten, gilt sie nach R. 171.2 EPGVO [→ Unbestrittene Tatsachen] zwischen den Parteien als wahr. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die für diese Tatsache geltend gemachte Rechtsfolge automatisch daraus folgt. Es obliegt immer noch dem Gericht zu entscheiden, ob die vorgetragenen Tatsachen die geltend gemachte Rechtsfolge rechtfertigen.2)

Eine Gerichtsentscheidung muss die Gründe und die Tatsachen sowie Argumente enthalten, auf die das Gericht seine Entscheidung stützt (R. 350 EPGVO). Das Gericht muss alle von den Parteien vorgebrachten Argumente berücksichtigen; es ist jedoch nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung jedes einzelne von einer Partei vorgebrachte Argument ausdrücklich und ausführlich zu behandeln. Das Gericht kann Argumente außer Betracht lassen, die unerheblich oder offensichtlich fehlerhaft sind, oder ein Argument stillschweigend zurückweisen, etwa wenn sich seine Zurückweisung aus den weiteren Erwägungen des Gerichts ergibt.3)

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023
2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 19. Juni 2025 – UPC_CoA_402/2024; m.V.a. Berufungsgericht, Kodak v Fujifilm, 17. April 2025, UPC_CoA_312/2025, Rn. 12
3)
UPC, Entscheidung vom 24. Februar 2026 – UPC_CoA_883/2025, UPC_CoA_892/2025
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