Regel 342 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bestimmung von Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts.
Regel 342.1 EPGVO → Festlegung der Gerichtsferien und Sitzungstermine
Beschreibt die Festlegung der Gerichtsferien und die Bestimmung der Sitzungstermine durch den Vorsitzenden Richter.
Regel 342.2 EPGVO → Abhaltung von Sitzungen an anderen Orten
Regelt die Möglichkeit, Sitzungen an einem anderen Ort als dem Sitz des Gerichts abzuhalten.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 → Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts
Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de