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upc:tag_zeit_und_ort_der_sitzungen_des_gerichts

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Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts

Regel 342 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bestimmung von Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts.

Regel 342.1 EPGVO → Festlegung der Gerichtsferien und Sitzungstermine
Beschreibt die Festlegung der Gerichtsferien und die Bestimmung der Sitzungstermine durch den Vorsitzenden Richter.

Regel 342.2 EPGVO → Abhaltung von Sitzungen an anderen Orten
Regelt die Möglichkeit, Sitzungen an einem anderen Ort als dem Sitz des Gerichts abzuhalten.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 → Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts
Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

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