Artikel 1 des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 24. April 2023 legt die Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten fest, die im Anhang des Beschlusses enthalten ist. Diese Obergrenzen gelten für die Vertretungskosten in Gerichtsverfahren und finden in jeder Instanz Anwendung, unabhängig von der Anzahl der Parteien und der betroffenen Ansprüche oder Patente.
(1) Die Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten wird im Anhang festgelegt.
(2) Die Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten gelten für die Vertretungskosten.
(3) Die Obergrenze findet in jeder Instanz des Gerichtsverfahrens Anwendung, ungeachtet der Anzahl der Parteien und der betroffenen Ansprüche oder Patente.
(4) Im Fall des teilweisen Obsiegens entspricht die anwendbare Obergrenze dem Anteil des Obsiegens der Partei, die die Kostenerstattung beantragt.
| Verfahrenswert | Obergrenze für erstattungsfähige Kosten |
|---|---|
| Bis einschließlich 250.000 € | Bis 38.000 € |
| Bis einschließlich 500.000 € | Bis 56.000 € |
| Bis einschließlich 1.000.000 € | Bis 112.000 € |
| Bis einschließlich 2.000.000 € | Bis 200.000 € |
| Bis einschließlich 4.000.000 € | Bis 400.000 € |
| Bis einschließlich 8.000.000 € | Bis 600.000 € |
| Bis einschließlich 16.000.000 € | Bis 800.000 € |
| Bis einschließlich 30.000.000 € | Bis 1.200.000 € |
| Bis einschließlich 50.000.000 € | Bis 1.500.000 € |
| Über 50.000.000 € | Bis 2.000.000 € |
Gemäß Art. 1 (2) und (3) der Richtlinien gelten die Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten für die Vertretung in jeder Instanz des Verfahrens, unabhängig von der Anzahl der Parteien. Daraus folgt, dass unabhängig von der Anzahl der Parteien nur eine Obergrenze festzulegen ist, die auf der Grundlage des Streitwerts berechnet wird. Auf der Grundlage des Streitwerts von 1.000.000 EUR sowohl für die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Widerruf und daher insgesamt 2.000.000 EUR beträgt die Obergrenze 200.000 EUR. Die Tatsache, dass die Beklagten teilweise von verschiedenen Anwaltskanzleien vertreten werden, ist in dieser Hinsicht ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass sie in unterschiedlichem Maße miteinander verbunden sind.1)
Regel 152.2 EPGVO → Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten
Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf.
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