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upc:streitwertabhaengige_gebuehr
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Streitwertabhängige Gebühr

Regel 74.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die streitwertabhängige Gebühr, die der Kläger zu entrichten hat, wenn der Wert der Klage 500.000 EUR übersteigt.1)

Regel 74.2 EPGVO

Übersteigt der Wert 500.000 EUR, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 16.3 bis 16.5 gilt entsprechend.2)

Regel 370.3 EPGVO erläutert die zusätzliche streitwertabhängige Gebühr für Verfahren, deren Wert 500.000 EUR übersteigt.3)

Regel 370.3 EPGVO

Zusätzlich zur Festgebühr ist gemäß Abschnitt II (streitwertabhängige Gebühren) der Gebührentabelle für die in Absatz 2 bezeichneten Verfahren beim Gericht erster Instanz, deren Wert 500.000 EUR übersteigt, eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten.4)

siehe auch

Regel 74 EPGVO → Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Regelt die Festsetzung des Wertes der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.

Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.

1)
D-AC/03/26022026, 26.02.2026 – redaktionelle Anpassungen der Zahl- und Verweisformate
2) , 4)
D-AC/03/26022026, 26.02.2026
3)
D-AC/03/26022026, 26.02.2026 – Anpassung Tausendertrennzeichen und Abschnittsbezeichnung
upc/streitwertabhaengige_gebuehr.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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