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upc:streithilfeantrag

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Streithilfeantrag

Regel 313 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.

Regel 313.1 EPGVO → Einreichung eines Streithilfeantrags
Beschreibt die Möglichkeit einer Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, einen Streithilfeantrag einzureichen.

Regel 313.2 EPGVO → Zulässigkeit des Streithilfeantrags
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Streithilfeantrag zulässig ist.

Regel 313.3 EPGVO → Vertretung des Streithelfers
Beschreibt die Anforderung, dass der Streithelfer gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss.

Regel 313.4 EPGVO → Inhalt des Streithilfeantrags
Regelt die erforderlichen Angaben, die ein Streithilfeantrag enthalten muss.

Die Zulässigkeit einer Intervention nach Regel 313 EPGVO setzt voraus, dass das rechtliche Interesse des Streithelfers unmittelbar und gegenwärtig auf die Erlangung des von der unterstützten Partei beantragten Befehls oder der Entscheidung gerichtet ist und dass der Interventionsantrag auf die teilweise oder vollständige Unterstützung eines von einer Partei verfolgten Anspruchs, Befehls oder Rechtsbehelfs gerichtet ist.1)

Parallelität zwischen zwei Fällen oder die Behauptung, dass das Ergebnis eines Urteils direkte Auswirkungen auf ein anderes hat, begründet kein rechtliches Interesse an einer Intervention gemäß 313 EPGVO.2)

Das rechtliche Interesse an einem Streithilfeantrag nach Regel 313 EPGVO kann insbesondere daraus folgen, dass der Antragsteller Vertragspartei von Vereinbarungen ist, deren Inhalte oder Durchführung Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind.3)

Die Tatsache, dass aufgrund einer angefochtenen Anordnung nach Regel 262A EPGVO hoch vertrauliche Informationen bereits bestimmten Mitarbeitern einer Partei zugänglich gemacht worden sind oder gewesen sein können, schließt ein solches rechtliches Interesse eines Dritten an der Anfechtung der Anordnung und an einer Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen nicht aus.4)

Artikel 33 EPGÜ [→ Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz] regelt zahlreiche Hypothesen der Fallverbindungen zum selben Patent, indem separate Entscheidungen (Bifurkation) sowie das Ruhen des Verfahrens oder gemeinsame Entscheidungen vorgesehen sind. Diese Lösungen sind alle Teil des rechtlichen Systems des EPG und beeinträchtigen nicht das Recht auf Verteidigung. Tatsächlich ist die gemeinsame Behandlung von zwei Verfahren nur eine der Möglichkeiten, einen Fall zu bearbeiten, und stellt keine Voraussetzung für die Intervention einer Partei dar, da die Intervention einer Partei in einem Verfahren (313 EPGVO) nicht einer fallbezogenen Einschätzung nach dem Ermessen des Richters unterliegt, sondern auf einem Recht beruhen muss, das durch das Außenvorbleiben der Partei gefährdet wird.5)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 5 → Streithilfe
Regelt die Bestimmungen zur Streithilfe im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

1)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 1. Oktober 2024 – UPC_CFI_400/2024
2) , 5)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschluss vom 27. März 2025 – UPC_CFI_698/2024
3) , 4)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 23. September 2025 – UPC_CoA_755/2025
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