Streithilfe gemäß Regel 313 EPGVO [→ Streithilfeantrag] (auch „Nebenintervention“ genannt) ist ein Nebenverfahren, das nach dem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens rechtlich geregelt ist. Antragsteller und Antragsgegner im Interventionsverfahren müssen als Parteien im Sinne der Regel 150 EPGVO [→ Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung] angesehen werden.
Das Verfahren zur Intervention eines Dritten ist zweistufig strukturiert: (a) Die erste Stufe betrifft die Zulässigkeit; der Intervenient, eine Drittperson, ist lediglich eine potenzielle Partei. In dieser Phase, gemäß Regel 314 EPGVO, sollen die anderen Parteien die Gelegenheit haben, angehört zu werden, indem sie Stellungnahmen zum Interventionsantrag abgeben oder geheime bzw. vertrauliche Gegenstände oder Dokumente identifizieren, die bei Weitergabe an den Intervenienten ihnen nachteilig wären.1)
Gemäß Regel 313.1 EPGVO [→ Einreichung eines Streithilfeantrags] kann ein Streithilfeantrag jederzeit während des Verfahrens vor Gericht von jeder Person eingereicht werden, die ein rechtliches Interesse am Ausgang einer dem Gericht vorgelegten Klage nachweist. Ein Interesse am Ausgang der Klage im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ein direktes und gegenwärtiges Interesse an der Erteilung der vom unterstützten Partei beantragten Anordnung oder Entscheidung.2)
Zudem muss sich der Antrag auf Intervention zur Unterstützung eines von einer Partei geltend gemachten Anspruchs, Beschlusses oder Rechtsbehelfs richten.3)
Mit der Zulassung der Intervention wird der Antragsteller am Verfahren beteiligt und muss gemäß Regel 315(4) EGPVO [→ Streithelfer als Partei] wie eine Partei behandelt werden. Daher muss ihm Zugang zu den Akten gewährt werden, damit er das Verfahren ordnungsgemäß führen kann.4)
Der Gleichbehandlungsgrundsatz der Regel 315.4 EPGVO steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Handlungen des Streithelfers nicht in Widerspruch zu Handlungen und Erklärungen der von ihm unterstützten Partei stehen und dass die Streithilfe auf den Zweck der Unterstützung dieser Partei gerichtet sein muss; darüber hinaus kann das Gericht die Stellung des Streithelfers als Partei gemäß Regel 315.4 EPGVO einschränken, ohne dass berechtigte Interessen des Streithelfers dem entgegenstehen.5)
Ein rechtliches Interesse zur Intervention besteht nur, wenn die Rechtsposition des Dritten durch das Urteil der Hauptsache unmittelbar betroffen ist.6)
Ein lediglich hypothetisches rechtliches Interesse rechtfertigt keine Intervention. Ein Dritter muss nachweisen, dass ein rechtlicher Nachteil unmittelbar droht, falls die Hauptpartei unterliegt.7)
Ein solches rechtliches Interesse kann jedenfalls bejaht werden, wenn behauptet wird, das von der Streithelferin angekaufte Produkt verletze das Streitpatent.8)
Einstweilige Verfügungsverfahren dienen der schnellen vorläufigen Rechtsdurchsetzung und dürfen nicht durch zusätzliche Verfahrenshandlungen wie Interventionen überlastet werden, sofern diese in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden könnten.9)
Interventionen in einstweiligen Verfügungsverfahren sind nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig, da diese den beschleunigten Charakter des Verfahrens beeinträchtigen können.10)
Divergierende Entscheidungen in Parallelverfahren sind ein inhärentes Risiko und rechtfertigen allein keine Intervention.11)
Die Zulassung der Intervention steht nicht im Widerspruch zu Artikel 101 AEUV [→ Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen], da der Antragsteller und eine Partei im Rahmen schriftlicher Eingaben sensible Informationen austauschen können. Die Zulassung der Intervention als solche stellt keinen Verstoß gegen Art. 101 AEUV dar und führt auch nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung zwischen Marktteilnehmern.12)
Wenn das Gericht bestimmte Informationen bereits als vertraulich eingestuft und gemäß Regel 262a RoP nur begrenzten Zugang der Partei gewährt hat, auf deren Seite der Streithelfer eintritt, kann dem Streithelfer kein uneingeschränkter Zugang zu diesen Informationen gewährt werden.13)
Hat die Nichtigkeitswiderklage Erfolg, wird das Streitpatent gemäß Art. 65 Abs. 2 und 4 EPGÜ [→ Wirkungen der Nichtigkeitserklärung] rückwirkend für nichtig erklärt. Dadurch verliert die Streithelferin als Lizenznehmerin ihre auch mit einer einfachen Lizenz verbundene Vorzugsstellung gegenüber Nicht-Lizenznehmern. Sie kann daher dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beitreten und versuchen, eine derartige Nichtigerklärung zu verhindern.14)
Ein solcher Beitritt ist nicht nur isoliert in Bezug auf die Nichtigkeitswiderklage zulässig. Hat sich die Lokalkammer, wie hier, für eine gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage entschieden (Art. 33 Abs. 3 (a) EPGÜ), muss sie sowohl über die Verletzung als auch über den Rechtsbestand auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung des Streitpatents befinden (UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 15.04.2024). Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage sind daher inhaltlich eng miteinander verknüpft. Jede Änderung bei der Auslegung und der Bestimmung des Schutzbereichs kann nicht nur die Beantwortung der Verletzungsfrage, sondern auch die Beurteilung der Validität des Streitpatents unmittelbar beeinflussen. Vor diesem Hintergrund kann die Streithelferin ihr Interesse an einer Verhinderung der Nichtigerklärung des Streitpatents nur dann effektiv verfolgen, wenn sie nicht nur isoliert der Nichtigkeitswiderklage, sondern dem Rechtsstreit insgesamt beitritt. Die Frage, ob eine einfache Lizenz zu einem isolierten Beitritt zur Verletzungsklage berechtigt, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.15)
Der Streithelfer kann keine Ansprüche erheben, die den Ansprüchen der unterstützten Partei entgegenstehen, und kann keine eigenständigen Anträge entwickeln, die sich von den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der unterstützten Partei unterscheiden. Daher kann der Streithelfer, der keine Widerklage auf Nichtigkeit innerhalb der ihm gewährten Frist eingereicht hat, nicht auf eine Verlängerung der Frist für die Stellung eines eigenständigen Antrags pochen.16)
Der Streithelfer darf sich nicht mit Handlungen und Erklärungen der von ihm unterstützten Partei in Widerspruch setzen; Prozesshandlungen des Streithelfers sind nur zulässig, soweit sie der Unterstützung der von einer der Parteien gestellten Anträge dienen, so dass der Streithelfer keine von der von ihm unterstützten Partei unabhängige Position hat; der Widerspruch eines Streithelfers gegen einen Antrag auf Rücknahme der Berufung der von ihm unterstützten Partei ist daher unzulässig.17)
Ein Ausscheiden der unterstützten Partei aus dem Rechtsstreit hat zur Folge, dass die Streithilfe unzulässig wird; haben sowohl die Partei als auch der sie unterstützende Streithelfer Berufungen eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der unterstützten Partei zurückgenommen wird, weil sie sich mit dem Gegner ohne Beteiligung des Streithelfers außergerichtlich verglichen hat; die Berufung des Streithelfers wird in diesem Fall gemäß Regel 360 EPGVO gegenstandslos.18)
Allerdings ist ein Streithelfer gemäß Regel 316.3 EPGVO an die Entscheidung über die Klage gebunden; ist ein Streithelfer jedoch durch die Zurücknahme der Berufung der Hauptpartei im Umfang seiner Rechtsmittelanträge daran gehindert, die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht herbeizuführen, kann er sich hierauf in einem etwaigen Folgeprozess gegen beide Parteien berufen, so dass insoweit die Bindung des Streithelfers gemäß Regel 316.3 EPGVO eingeschränkt ist.19)
Die Verfahrensordnung ist gemäß Ziffer 2 der Präambel nach den Artikeln 41 Absatz 3, 42 und 52 Absatz 1 EPGÜ auf der Grundlage der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit anzuwenden und auszulegen; damit kann die Bindungswirkung von Entscheidungen gegen den Streithelfer gemäß Regel 316.3 EPGVO nur gelten, soweit der Streithelfer nicht in seiner Prozessführung eingeschränkt ist.20)
Weil der Streithelfer Prozesshandlungen nur solange wirksam vornehmen kann, solange die von ihm unterstützte Partei am Verfahren beteiligt ist, bedarf es keines ausdrücklichen Widerspruchs der unterstützten Partei gegen die Fortführung einer vom Streithelfer eingelegten Berufung.21)
Der Streithelfer ist in der Regel in Bezug auf die ihm entstandenen Kosten genauso zu behandeln wie die von ihm unterstützte Hauptpartei.22)
Obwohl die EPGVO keine gesonderte Kostenregel für die Streithilfe vorsieht, ist aus dem Grundsatz der Regel 315.4 EPGVO [→ Streithelfer als Partei] abzuleiten, dass die Streithelferin auch hinsichtlich der Kostentragung wie eine Partei behandelt wird. Im Fall, dass die von ihr unterstützte Partei verliert, wäre eine verhältnismäßige Kostenbeteiligung dem Grunde nach jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie durch ihr Einschreiten bei der obsiegenden Partei einen Mehraufwand verursacht hat. Jedenfalls hat sie im Fall des Unterliegens ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.23)
Für den Fall, dass sich im Folgeprozess herausstellt, dass die Berufungsgründe des Streithelfers erfolgreich gewesen wären, ist der Streithelfer aufgrund einer analogen Anwendung der Regel 354.2 Satz 1 EPGVO befugt, von der obsiegenden Partei angemessenen Ersatz für den durch die Vollstreckung verursachten Schaden zu verlangen.24)
EPGVO, Abschnitt 5 → Streithilfe
Beschreibt die Regeln für die Streithilfe im Verfahren. Es werden die Anforderungen an den Streithilfeantrag, die Entscheidung des Gerichts und die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes festgelegt.
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