Regel 315.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass der Streithelfer wird als Partei behandelt wird, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet.
Der Streithelfer wird als Partei behandelt, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet.
Sofern vom Gericht nichts anderes angeordnet wird, wird der Streithelfer gemäß Regel 315.4 EPGVO als Partei behandelt; ebenso wie einer Partei steht ihm daher die Möglichkeit offen, hinsichtlich der in den von ihm eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Informationen einen Antrag auf Schutz vertraulicher Informationen nach Regel 262A EPGVO zu stellen.1) Als Partei unterliegt der Streithelfer auch Regel 262A.6 EPGVO und hat Anspruch darauf, dass der Kreis der zugangsberechtigten Personen zu als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen neben seinen Prozessvertretern mindestens eine natürliche Person umfasst.2)
Gemäß R. 315.4 EPGVO wird der Streithelfer als Partei behandelt, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet. Es kann offenbleiben, ob daraus folgt, dass der Streithelfer befugt ist, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung zu stellen und insbesondere ob Chainzone ein rechtliches Interesse daran hat, die Vollstreckung auszusetzen. Es kann weiter offenbleiben, ob hier der Zulässigkeit des Antrags entgegensteht, dass bereits Strabag einen erfolglosen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt hat. Weiter bedarf es keiner Entscheidung, welche Folgen es hat, wenn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Berufungsbegründung gestellt wird.3)
Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Regel 315.4 EPGVO steht unter dem Vorbehalt, dass die Handlungen des Streithelfers nicht in Widerspruch zu Handlungen und Erklärungen der von ihm unterstützten Partei stehen und dass die Streithilfe auf den Zweck einer Unterstützung der Partei gerichtet sein muss; darüber hinaus steht es im Ermessen des Gerichts, die Stellung des Streithelfers als Partei einzuschränken.4)
Obwohl die EPGVO keine gesonderte Kostenregel für die Streithilfe vorsieht, ist aus dem Grundsatz der Regel 315.4 EPGVO [→ Streithelfer als Partei] abzuleiten, dass die Streithelferin auch hinsichtlich der Kostentragung wie eine Partei behandelt wird. Im Fall, dass die von ihr unterstützte Partei verliert, wäre eine verhältnismäßige Kostenbeteiligung dem Grunde nach jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie durch ihr Einschreiten bei der obsiegenden Partei einen Mehraufwand verursacht hat. Jedenfalls hat sie im Fall des Unterliegens ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.5)
Regel 315 → Streithilfeschriftsatz
Regelt die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes im Verfahren.
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