Da das EPG die sachliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen oder einstweilige Maßnahmen für europäische Patente besitzt (Art. 3(c) EPGÜ in Verbindung mit Art. 32(1)(a) oder (c) EPGÜ), sollte das Datum der Erteilung des europäischen Patents als das objektiv früheste Datum angesehen werden, um eine Klage beim EPG einzureichen, und nicht das Datum der Registrierung der einheitlichen Wirkung dieses europäischen Patents.1)
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