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upc:statthaftigkeit_der_verletzungsklage

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Statthaftigkeit der Verletzungsklage

Da das EPG die sachliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen oder einstweilige Maßnahmen für europäische Patente besitzt (Art. 3(c) EPGÜ in Verbindung mit Art. 32(1)(a) oder (c) EPGÜ), sollte das Datum der Erteilung des europäischen Patents als das objektiv früheste Datum angesehen werden, um eine Klage beim EPG einzureichen, und nicht das Datum der Registrierung der einheitlichen Wirkung dieses europäischen Patents.1)

siehe auch

1)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 21. März 2025 – UPC_CFI_582/2024
upc/statthaftigkeit_der_verletzungsklage.txt · Zuletzt geändert: von mfreund