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Spruchkörper des Berufungsgerichts

§Satzung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGSatzung) → KAPITEL II: ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN → ABSCHNITT 3: Berufungsgericht → Art. 21 Spruchkörper → Abs. 1
Artikel 21 (1) EPG Satzung:

Die Zuweisung von Richtern und die Fallzuweisung an die Spruchko¨rper richten sich nach der Verfahrensordnung. Ein Richter des Spruchko¨rpers wird im Einklang mit der Verfahrensordnung zum vorsitzenden Richter ernannt.

§Satzung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGSatzung) → KAPITEL II: ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN → ABSCHNITT 3: Berufungsgericht → Art. 21 Spruchkörper → Abs. 2
Artikel 21 (2) EPG Satzung:

Bei Rechtsstreitigkeiten von außergewo¨hnlicher Bedeutung, insbesondere wenn die Entscheidung die Einheitlichkeit und Koha¨renz der Rechtsprechung des Gerichts beru¨hren ko¨nnte, kann das Berufungsgericht auf Vorschlag des vorsitzenden Richters beschließen, die Rechtsstreitigkeit dem Plenum vorzulegen.

§Satzung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGSatzung) → KAPITEL II: ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN → ABSCHNITT 3: Berufungsgericht → Art. 21 Spruchkörper → Abs. 3
Artikel 21 (3) EPG Satzung:

Die Spruchko¨rper ko¨nnen im Einklang mit der Verfahrensordnung bestimmte Aufgaben an einen oder mehrere ihrer Richter u¨bertragen.

§Satzung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGSatzung) → KAPITEL II: ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN → ABSCHNITT 3: Berufungsgericht → Art. 21 Spruchkörper → Abs. 4
Artikel 21 (4) EPG Satzung:

Ein Richter des Spruchko¨rpers u¨bernimmt im Einklang mit der Verfahrensordnung die Aufgabe des Berichterstatters.

siehe auch

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