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upc:sprachenverwendung_nach_artikel_49_absaetze_1_und_2_des_uebereinkommens

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Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens

Regel 14 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.

Regel 14.1 EPGVO → Verwendung der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Beschreibt, dass die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer die Sprache des Europäischen Patents ist.

Regel 14.2 EPGVO → Verwendung der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vor den Zentralkammerabteilungen
Regelt die Sprachenverwendung vor den Zentralkammerabteilungen, wobei bei bestimmten Bedingungen andere Amtssprachen des Europäischen Patentamts verwendet werden können.

Regel 14.3 EPGVO → Liste der Verfahrenssprachen
Der Kanzler führt eine Liste der von den Vertragsmitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens mitgeteilten Sprachen.

Regel 14.4 EPGVO → Rücksendung von Schriftsätzen
Der Kanzler sendet jeden Schriftsatz, der in einer anderen als der Verfahrenssprache eingereicht wird, zurück.

Die Bundesrepublik Deutschland hat von der durch Art. 49 Abs. 2 EPGÜ in Verbindung mit R. 14.1 (b) EPGVO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und Englisch als weitere Verfahrenssprache bei der Lokalkammer Düsseldorf zugelassen.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift → Klageschrift
Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 12. Juli 2024 – UPC_CFI_363/2023
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