Kosten des Rechtsstreits sind solche, die in dem konkret anhängigen bzw. in Rede stehenden Verfahren (tatsächlich) entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere die in R. 151 lit. d) EPGVO [→ Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung] aufgezählten Kosten. Als sonstige Kosten [→ Sonstige Kosten der obsiegenden Partei sind solche zu begreifen, die zwar nicht in dem anhängigen Verfahren entstanden sind, die jedoch unmittelbar und eng mit dem betreffenden Verfahren zusammenhängen.1)
Die Partei, die Erstattung bestimmter Aufwendungen begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese nicht als Kosten der Vertretung dem Kostendeckel nach Regel 152.2 EPGVO unterfallen, sondern als sonstige Kosten außerhalb der Obergrenzen zu qualifizieren sind; fehlt es an einer hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Darlegung, sind die betreffenden Aufwendungen als Vertretungskosten zu behandeln und nur innerhalb der anwendbaren Obergrenze erstattungsfähig.2)
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