Artikel 7 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt den Sitz und die Abteilungen der Zentralkammer.
Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und verfügt über eine Abteilung in Mailand und eine Abteilung in München. Die Verfahren vor der Zentralkammer werden gemäß Anhang II, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist, verteilt.
Das Fehlen einer Abteilung der Zentralkammer in London begründet keinen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh und Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn eine solche Abteilung für den konkreten Streitfall ohnehin nicht zuständig wäre.1)
Dass infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union keine Abteilung der Zentralkammer in London errichtet wurde und britische Richter im Ernennungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, weckt keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.2)
Artikel 7 → Gericht erster Instanz
Regelt die Struktur und Organisation des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Zentralkammer, Lokalkammern und Regionalkammern.
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