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upc:simultanverdolmetschung_der_muendlichen_verhandlung

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Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung

Regel 109 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.

Regel 109.1 EPGVO → Antrag auf Simultanverdolmetschung
Erlaubt einer Partei, spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung zu stellen und beschreibt die erforderlichen Angaben.

Regel 109.2 EPGVO → Entscheidung über Simultanverdolmetschung
Der Berichterstatter entscheidet über die Notwendigkeit und den Umfang der Simultanverdolmetschung und weist die Kanzlei an, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Regel 109.3 EPGVO → Anordnung von Simultanverdolmetschung von Amts wegen
Der Berichterstatter kann von Amts wegen eine Simultanverdolmetschung anordnen und die Kanzlei entsprechend anweisen.

Regel 109.4 EPGVO → Eigene Dolmetscher der Parteien
Erlaubt einer Partei, die Kanzlei zu unterrichten, wenn sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte.

Regel 109.5 EPGVO → Kosten der Simultanverdolmetschung
Bestimmt, dass die Kosten der Simultanverdolmetschung Verfahrenskosten sind, über die nach Regel 150 entschieden wird, es sei denn, eine Partei beauftragt einen Dolmetscher auf eigene Kosten.

Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ [→ Verdolmetschung auf Verlangen] sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Dieser allgemeine Grundsatz wird in R. 109 EPGVO näher konkretisiert.1)

Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.2)

Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Dabei kann die Verdolmetschung sowohl in als auch aus der Verfahrenssprache erfolgen (vgl. R. 109.1 EPGVO).3)

Eine Verdolmetschung ist nach Art. 51 Abs. 2 EPGÜ allerdings nur in dem Umfang vorgesehen, wie diese angemessen erscheint, um eine Partei in der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Im Übrigen verbleibt es bei der Notwendigkeit, in der Verfahrenssprache zu verhandeln. Sind einzelne Parteivertreter der Verfahrenssprache mächtig, besteht weder Grund noch Veranlassung, ihnen die Verhandlung in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache unter Einsatz einer Simultanverdolmetschung zu gestatten.4)

Vom Gericht kann nicht erwartet werden, Verdolmetschungsleistungen in alle Sprachen bereitzustellen.5)

Die Interessen einer Partei werden durch ihre die Verfahrenssprache beherrschenden Rechtsvertreter gewahrt, auch wenn Unternehmensvertreter die Verfahrenssprache nicht oder nicht vollständig beherrschen.6)

Die bloße Tatsache, dass Unternehmensvertreter auf freiwilliger Basis an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, rechtfertigt keine Erhöhung der Verfahrenskosten durch die Anordnung einer Simultanverdolmetschung auf Kosten des Gerichts.7)

Die englische Sprache als eine der möglichen Verfahrenssprachen vor der Lokalabteilung Paris wird von allen Mitgliedern des Spruchkörpers genutzt und verstanden; als Arbeitssprache vor allen Abteilungen des Einheitspatentgerichts wird sie auch von den Vertretern des Gerichts verstanden, sodass eine Simultanverdolmetschung einer in Englisch durchgeführten Zeugenvernehmung nicht erforderlich ist.8)

In Anbetracht des zusätzlichen Aufwands und der möglichen Schwierigkeiten, die dadurch entstehen, dass das Case Management in Englisch fortgeführt und die Vorbereitung der mündlichen Phase in einer anderen Sprache erfolgen müsste, sollte diese besondere Regelung vorzugsweise zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Berichterstatter erörtert werden.9)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.

1) , 3) , 4)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordnung v. 22. März 2024 – UPC_CFI_463/2023
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordnung v. 14. März 2025 – UPC_CFI_504/2023; m.V.a. UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22. März 2023 – 10x Genomics vs. Curio; UPC_CFI_195/2024 (LK Den Haag), Anordnung v. 25. Juni 2024 – Szymon Spyra vs. Amycel; UPC_CFI_363/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 12. Juli 2024 – Seoul Viosys vs. expert
5)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 29. Dezember 2025 – UPC_CFI_351/2024; UPC_CFI_595/2024; m.V.a. EPG, Lokalkammer Den Haag, Verfahrensanordnung v. 25. Juni 2024 – UPC_CFI_195/2024 – Szymon Spyra v. Amycel
6)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 29. Dezember 2025 – UPC_CFI_351/2024; UPC_CFI_595/2024; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 21. August 2025 – UPC_CoA_317/2025 – Barco v. Yealink; EPG, Beschl. v. 10. Mai 2024 – UPC_CFI_367/2023 – CEAD v. BEGO
7)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 29. Dezember 2025 – UPC_CFI_351/2024; UPC_CFI_595/2024; m.V.a. EPG, Beschl. v. 10. Mai 2024 – UPC_CFI_367/2023 – CEAD v. BEGO; EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 21. August 2025 – UPC_CoA_317/2025 – Barco v. Yealink; EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – Scandit v. Hand Held
8)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschluss vom 27. August 2024 – UPC_CFI_358/2023
9)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 18. August 2025 – UPC_CFI_460/2025
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