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upc:sicherheitsleistung_fuer_die_kosten_einer_partei

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Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei

Der Gerichtshof hat das Ermessen, eine Sicherheit für Rechtskosten und andere Ausgaben anzuordnen. Faktoren, die bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung berücksichtigt werden sollten, umfassen die finanzielle Lage der anderen Partei, die Anlass zu einer legitimen und realen Besorgnis geben kann, dass eine mögliche Kostenanordnung nicht beitreibbar sein könnte und/oder die Wahrscheinlichkeit, dass eine mögliche Kostenanordnung durch das EPG nicht oder nur in unangemessen belastender Weise vollstreckbar ist.1)

Regel 158 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Anordnung von Sicherheitsleistungen für die Kosten einer Partei im Verfahren.

Regel 158.1 EPGVO → Anordnung der Sicherheitsleistung durch das Gericht
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei anordnen, dass die andere Partei eine angemessene Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits leistet. Es wird entschieden, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll.

Regel 158.2 EPGVO → Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Anordnung
Bevor eine Sicherheitsleistung angeordnet wird, gewährt das Gericht den Parteien rechtliches Gehör. Regel 354 gilt für die Vollstreckung der Anordnung.

Regel 158.3 EPGVO → Berufungsmöglichkeit gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung
Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann.

Regel 158.4 EPGVO → Fristsetzung und mögliche Versäumnisentscheidung
Das Gericht unterrichtet die betreffende Partei darüber, dass eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 355 ergehen kann, wenn die Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist geleistet wird.

Regel 158.5 EPGVO → Erlass einer Versäumnisentscheidung bei Nichtleistung
Das Gericht kann eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 erlassen, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet.

Der Gerichtshof hat das Ermessen, eine Sicherheit für Rechtskosten und andere Ausgaben anzuordnen. Faktoren, die bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung berücksichtigt werden sollten, umfassen die finanzielle Lage der anderen Partei, die Anlass zu einer legitimen und realen Besorgnis geben kann, dass eine mögliche Kostenanordnung nicht beitreibbar sein könnte und/oder die Wahrscheinlichkeit, dass eine mögliche Kostenanordnung durch das EPG nicht oder nur in unangemessen belastender Weise vollstreckbar ist. 2)

Das Auflegen einer Sicherheit ist eine Vorsichtsmaßnahme, um das Recht zu wahren, dass, als allgemeine Regel, die unterliegende Partei die angemessenen und verhältnismäßigen Prozesskosten der obsiegenden Partei trägt (festgelegt in Artikel 69(1) EPGÜ → Kostenverteilung bei obsiegender Partei). 3)

Das Ziel von Regel 158 EPGVO ist es, sicherzustellen, dass der Antragsteller im Falle einer Entscheidung zu seinen Gunsten in der Lage sein wird, eine Verurteilung der anderen Partei zur Zahlung der Verfahrenskosten ohne Schwierigkeiten durchzusetzen. Das Gericht muss über diesen Antrag auf Sicherheit entscheiden, wobei insbesondere das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Klägers und die Höhe der einzutreibenden Kosten zu berücksichtigen sind. Das zu erwartende Ergebnis der Sache ist jedoch nicht entscheidend, da die Sicherheit alle erstattungsfähigen Kosten abdecken muss, wie es klar im Wortlaut von R. 158.1 EPGVO dargestellt ist. 4)

Während Art. 69 Abs. 4 EPÜ lediglich die Leistung einer Prozesskostensicherheit des Klägers vorsieht, erweitert R. 158 EPGVO den Kreis der Adressaten einer solchen Anordnung auf „die Parteien“ und damit auch den Beklagten. In Eilverfahren besteht für eine (analoge) Anwendung der Norm vor dem Hintergrund des Eilcharakters derartiger Verfahren weder Raum noch im Hinblick auf R. 211.1 (d) EPGVO ein Bedürfnis.5)

Rechtsrahmen und Rechtsgrundlagen

Die Befugnis zur Anordnung der Stellung einer angemessenen Sicherheit für Prozesskosten beruht auf Artikel 69(4) EPGÜ → Sicherheitsleistung für Kosten des Beklagten. 6)

Artikel 69(4) EPGÜ erlaubt eine Sicherheitsleistung für Kosten nicht nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch in anderen Verfahrenskonstellationen, wie z. B. bei Patentverletzungsklagen. Dies wird durch Regel 158(1) der Verfahrensordnung weiter bestätigt, die eine Sicherheitsleistung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ermöglicht. 7)

Nicht nur dem Kläger, sondern auch dem Beklagten kann aufgegeben werden, eine Sicherheit für die Verfahrenskosten im Sinne von R. 158 EPGVO zu leisten. 8)

Aus dem Wortlaut von Artikel 69(4) folgt, dass die Anordnung an den Beklagten, auf Antrag des Klägers eine Sicherheit für Prozesskosten zu stellen, nicht ausgeschlossen ist. Artikel 69(4) EPGÜ stellt eine Mindestnorm dar für die Umstände, unter denen diese Abhilfe verfügbar sein muss (siehe den Wortlaut „insbesondere“ in Art. 69(4) EPGÜ). 9)

Regel 158 EPGVO bezieht sich zwar allgemein auf ‚eine Partei‘, die einen solchen Antrag stellen kann, und beschränkt den Antragsteller damit nicht auf den Beklagten. Da Regel 158 EPGVO jedoch im Widerspruch zur bewussten Beschränkung in Art. 69(4) EPGÜ steht, ist sie insoweit unbeachtlich: Im Konfliktfall geht das EPGÜ den Bestimmungen der EPGVO vor.10)

Regel 158 EPGVO kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass sie die gerichtlichen Befugnisse über den ausdrücklich im EPGÜ niedergelegten Rahmen hinaus erweitert.11)

Maßgebliche Erwägungen des Gerichts

Bei der Ausübung seines Ermessens gemäß Artikel 69.4 EPGÜ und Regel 158.1 EPGVO muss das Gericht den Verfahrensrahmen berücksichtigen, die relevanten Fakten und Umstände abwägen und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Bei der Anhörung eines Falls muss das Gericht seine Entscheidung auf Unionsrecht und, neben anderen Rechtsquellen, nationales Recht stützen (Art. 24 EPGÜ).12)

Das Gericht hat bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung für Kosten einen Ermessensspielraum. Es muss dabei insbesondere die wirtschaftliche Lage der betroffenen Partei und die Durchsetzbarkeit eines möglichen Kostenbeschlusses berücksichtigen. 13)

Besondere Vorsicht muss dabei vom Gericht gewahrt werden, dass das Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren geschützt wird (Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erwähnt in der Präambel des EPGÜ), insbesondere, dass dem Beklagten nicht die Möglichkeit genommen wird, seinen Fall effektiv vor dem Gericht zu präsentieren. 14)

Wenn der Kläger eine solche Sicherheit für Verfahrenskosten vom Beklagten verlangt, hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Kläger freiwillig beschlossen hat, einen Rechtsstreit zu führen. Diese Tatsache hat Auswirkungen auf die Interessenabwägung bei der Ausübung des Ermessens nach Regel 158 EPGVO. 15)

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten ist es unerheblich, ob der Kläger zu einem finanziell soliden Unternehmensverbund gehört, falls keine Sicherheiten oder besonderen Umstände vorliegen. Es ist nur die finanzielle Lage des Klägers selbst relevant. 16)

Eine Anordnung zur Sicherheitsleistung kann, je nach den Umständen, den Zugang des Klägers zur Justiz einschränken. Die cautio darf keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren darstellen, wie es nach dem Unionsrecht garantiert ist, einschließlich Art. 47 der Charta und der Durchsetzungsrichtlinie. Jede Beschränkung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz vor einem Gericht im Sinne des Art. 47 der Charta muss gemäß Art. 52.1 der Charta gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieses Rechts respektieren. Außerdem dürfen Beschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie im Hinblick auf Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind und diesen tatsächlich gerecht werden oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gewährleisten.17)

Nach mehreren multilateralen und bilateralen Verträgen, in denen (gegenseitige) Vollstreckbarkeit von Urteilen vereinbart ist, ist eine Sicherheitsleistung für Gerichtskosten basierend auf Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz ausgeschlossen, etwa in den Konventionen über das Zivilprozessrecht von 1905 und 1954 und der Konvention über den internationalen Zugang zur Justiz von 1980.18)

Nach dem niederländischen nationalen Verfahrensrecht ist es nicht möglich, eine cautio gegenüber Klägern, die in den Niederlanden (und damit in der EU) ansässig oder wohnhaft sind, unter keinen Umständen zu verhängen, auch nicht, wenn es gute Gründe gibt, an der Möglichkeit der Beitreibung einer potenziellen Kostenanordnung aufgrund der finanziellen Situation des Klägers zu zweifeln.19)

Das Gericht hat das Ermessen, eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Verfahrens und andere Auslagen anzuordnen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Einheitspatentgerichts muss das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens gemäß Art. 69(4) EPGÜ und Regel 158 EPGVO unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und Argumente bestimmen, ob die finanzielle Lage des Klägers berechtigte und ernsthafte Bedenken dahingehend aufwirft, dass eine mögliche Kostenentscheidung nicht vollstreckt werden kann und/oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine mögliche Kostenentscheidung des Einheitspatentgerichts nicht oder nur in unzumutbarer Weise vollstreckt werden kann. Der Nachweis von nur einer der beiden Bedingungen reicht für die Anordnung einer Sicherheitsleistung aus. Die Beweis- und Darlegungslast, warum eine Kostenanordnung in einem bestimmten Fall angemessen ist, liegt beim Beklagten, der einen solchen Antrag stellt. Sobald jedoch die Gründe und Tatsachen im Antrag glaubhaft dargelegt wurden, ist es Sache des Klägers, diese Gründe und Tatsachen in substantiierter Weise in Frage zu stellen, insbesondere da diese Partei in der Regel über Kenntnisse und Beweise zu ihrer finanziellen Lage verfügt. Es obliegt dem Kläger, darzulegen, warum eine Anordnung zur Sicherheitsleistung sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unangemessen beeinträchtigen würde.20)

Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht auch zu berücksichtigen, dass eine Anordnung zur Sicherheitsleistung je nach den Umständen das Recht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gemäß Unionsrecht, einschließlich Art. 47 der Charta und der Durchsetzungsrichtlinie, beschränken kann 21). Dies muss vermieden werden. Daher müssen das Sicherheitsinteresse der Beklagten einerseits und das Interesse des Klägers an der effektiven Durchsetzung seiner Patentrechte immer abgewogen werden.22)

Beweislast und Darlegungspflichten

Die Beweislast für die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung liegt bei der Partei, die den Antrag stellt. Sobald jedoch Gründe und Tatsachen glaubhaft gemacht wurden, obliegt es der Gegenseite, diese substantiiert zu widerlegen, da sie regelmäßig Kenntnis über ihre finanzielle Lage hat. 23)

Es ist Sache der Partei, die einen Sicherheitsbeschluss beantragt, Fakten und Argumente vorzubringen, warum ein solcher Beschluss im konkreten Fall angemessen ist. Dementsprechend muss die beantragende Partei einen 'begründeten Antrag' stellen, wobei die Beweislast im Allgemeinen bei der Partei liegt, die sich auf diese Tatsachen beruft (Art. 54 EPGÜ). Andererseits, sobald die Tatsachen und Gründe zur Unterstützung eines Sicherheitsantrags in glaubwürdiger Weise vorgelegt werden, liegt es an der antwortenden Partei, diese Tatsachen und Gründe in substantieller Weise anzufechten, insbesondere weil diese Partei normalerweise Kenntnis und Beweis ihrer finanziellen Situation hat.24)

Die Beweislast dafür, warum ein Beschluss über Kostensicherheit in einem bestimmten Fall angebracht ist, liegt bei dem Beklagten, der einen solchen Antrag stellt. 25)

Sobald die Gründe und Fakten im Antrag glaubhaft gemacht wurden, liegt es am Kläger, diese Gründe und Fakten in nachvollziehbarer Weise anzufechten, insbesondere da diese Partei normalerweise Kenntnis und Beweise über ihre finanzielle Situation hat. 26)

Parteibezogene Anwendbarkeit

Artikel 69 Absatz 4 EPGÜ sieht ausschließlich für Beklagte die Möglichkeit vor, eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten vom Kläger zu verlangen. Diese Regelung stellt eine bewusste Einschränkung dar, wie sie auch durch die explizite Bezugnahme allein auf den „Beklagten“ im Unterschied zu den vorangegangenen Absätzen deutlich wird.27) Ziel dieser Regelung ist der Schutz des Beklagten vor insolventen Klägern, die ein Verfahren einleiten, ohne über ausreichende Mittel zur Deckung der Prozesskosten des Beklagten zu verfügen.28)

Regel 158 EPGVO [→ Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei] verwendet zwar einen weiter gefassten Wortlaut, darf jedoch nicht über die Bestimmungen des EPGÜ hinausgehen. Im Fall eines Widerspruchs hat das EPGÜ Vorrang.29) Eine Rechtsgrundlage für eine Sicherheitsanordnung zugunsten des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG. Deren Artikel 7 Abs. 2 und 9 Abs. 6 sehen lediglich Sicherheiten zum Schutz des Beklagten bei einstweiligen Maßnahmen vor. Auch Artikel 14 begründet kein Recht des Klägers auf Sicherheitsleistung, sondern regelt nur die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei.30)

Ein Kläger – auch im Fall einer Nichtigkeitsklage – kann daher grundsätzlich keine Sicherheitsleistung vom Beklagten verlangen.31) Ebenso trifft den Beklagten in einem Verletzungsverfahren keine Pflicht zur Sicherheitsleistung gegenüber dem Kläger.32)

Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, in der der Beklagte im Wege der Widerklage die Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt. In dieser Rolle wird er zum Antragsteller im Sinne von Art. 69(4) EPGÜ.33) Deshalb kann der Kläger eine Sicherheitsleistung für die damit verbundenen Kosten verlangen.34) Andernfalls würde der Kläger durch die Verteidigung des Beklagten unangemessen benachteiligt, da letzterer ohne Möglichkeit zur Kostendeckung zur Widerklage gezwungen wäre.35)

Höhe der Sicherheitsleistung

Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich an den voraussichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens. Eine reduzierte Sicherheitsleistung kann verhältnismäßig sein, wenn die zukünftigen Verfahrenskosten und deren Komplexität nicht vollständig absehbar sind. 36)

Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung sind für die spätere Kostenfestsetzung maßgeblich werdende Billigkeitsgründe zu berücksichtigen. 37)

Besondere Erwägungen bei Kleinunternehmen Weist ein Kleinunternehmen im zuletzt erstellten Jahresabschluss einen Betriebsverlust aus und stehen Vermögenswerte als Sicherheit nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, ist auf Antrag des Gegners eine Sicherheitsleistung nach Regel 158 EPGVerfO anzuordnen. 38)

Bei der Möglichkeit einer Gebühren- bzw. Kostenreduktion zum Zwecke der Gewährung des wirksamen Zugangs zum Recht handelt es sich um einen das EPG-Recht bestimmenden Grundsatz. 39)

Eine Partei, die sowohl ihre eigenen Kosten (Gerichtsgebühren und Vertretungskosten) als auch eine gerichtlich festgesetzte Sicherheit leisten kann, ist zur Kostentragung im Stande. Prozesskostenhilfe kann in diesem Fall nicht bewilligt werden. 40)

Verfahren und Fristen

Ein Gericht muss die Partei, die zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist, darüber informieren, dass eine Entscheidung im Versäumnisfall ergehen kann, wenn die Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist geleistet wird. 41)

Gegenanträge auf Sicherheitsleistungen müssen in einem gesonderten Verfahren gestellt werden. 42)

Ein Beschluss über Sicherheitsleistungskosten gemäß R. 158 EPGVO ist ein Fallmanagementbeschluss. Solche Beschlüsse können vom Spruchkörper von sich aus oder auf Antrag einer Partei überprüft werden. 43)

Rechtsmittel

Eine Berufung gegen eine Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten (R. 158 EPGVO), die zusammen mit einer Berufung gegen eine Anordnung zu vorläufigen Maßnahmen eingereicht wird, ist zulässig. Die Zulässigkeit wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Berufungskläger später klargestellt hat, dass er keine vorläufigen Maßnahmen mehr beantragt.44)

Wenn der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter einen Beschluss über Sicherheitsleistungskosten erlässt, ist der Berichterstatter oder Vorsitzende Richter nicht befugt, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. 45)

Der Gerichtshof hat kürzlich daran erinnert, dass die Unmöglichkeit besteht, dass eine derartige Anordnung, die nur vom Berichterstatter getroffen wurde, einer Berufung unterliegen kann. 46)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 6 → Prozesskostensicherheit
Behandelt die Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei und für Gerichtskosten.

1) , 2) , 16)
UPC_CoA_548/2024, APL_52969/2024, Entscheidung vom 29. November 2024
3) , 6) , 8) , 9) , 14) , 15)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CFI_140/2024
4)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 26. Februar 2025 – UPC_CFI_363/2024; m.V.a. Tilmann/Plassmann, Unified Patent Protection in Europe (2018) R. 158 RoP, para 5, 7 und 8
5)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 30. April 2024 – UPC_CFI_463/2023
7) , 13) , 23) , 36) , 42)
EPG, Zentralkammer Paris, Anordnung vom 27. September 2024 – UPC_CFI_164/2024
10) , 11) , 27) , 28)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Juni 2025 – UPC_CoA_393/2025
12) , 17) , 18) , 19)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 13. Februar 2024 – UPC_CFI_239/2023
20)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verf. v. 14. April 2025 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024; m.V.a. CoA, Beschluss vom 17. September 2024 in der Rechtssache UPC_CoA_217/2024, Audi gegen NST, CoA, Beschluss vom 29. November 2024 in der Rechtssache UPC_CoA_548/2024, Arke gegen SodaStream
21)
UPC_CFI_239/2023 (LD Den Haag), Beschluss vom 13. Februar 2024, Arkyne gegen Plant-e Knowledge
22)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verf. v. 14. April 2025 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024
24)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 23. April 2024 – UPC_CFI_513/2023
25)
EPG, Lokalkammer München, Entscheidung vom 2. Oktober 2024, UPC_CFI_54/2024
26)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 27. Dezember 2024 – UPC_CFI_99/2024
29)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. Juli 2025 – UPC_CFI_127/2024; EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Juni 2025 – UPC_CoA_393/2025
30)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Juni 2025 – UPC_CoA_393/2025; m.V.a. EuGH, 22. April 2022, C-44/21, Phoenix v Harting, Rn. 44, 46, insbesondere 48
31) , 32)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 30. Mai 2025 – UPC_CFI_525/2024
33)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 16. April 2025 – UPC_CFI_628/2024
34)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. Juli 2025 – UPC_CFI_127/2024; Fortführung von Berufungsgericht, Anordnung vom 20. Juni 2025, UPC_CoA_393/2025, APL_20694/2025; ebenso EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 30. Mai 2025 – UPC_CFI_525/2024
35)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. Juli 2025 – UPC_CFI_127/2024
37) , 38) , 39) , 40)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 27. Januar 2025 – UPC_CFI_244/2024
41)
EPG, Beschwerdegericht, Entscheidung vom 27. September 2024, UPC_CoA_217/2024
43) , 45)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 14. Januar 2025 – UPC_CoA_651/2024
44)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Mai 2025 – UPC_CoA_328/2024
46)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 26. Februar 2025 – UPC_CFI_363/2024
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