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Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei

EPGVOVerfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts Regel Regel 158: Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei

Der Gerichtshof hat das Ermessen, eine Sicherheit für Rechtskosten und andere Ausgaben anzuordnen. Faktoren, die bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung berücksichtigt werden sollten, umfassen die finanziellen Lage der anderen Partei, die Anlass zu einer legitimen und realen Besorgnis geben kann, dass eine mögliche Kostenanordnung nicht beitreibbar sein könnte und/oder die Wahrscheinlichkeit, dass eine mögliche Kostenanordnung durch das EPG nicht oder nur in unangemessen belastender Weise vollstreckbar ist.1)

Regel 158 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Anordnung von Sicherheitsleistungen für die Kosten einer Partei im Verfahren.

Wird eine Sicherheitsleistung nach Regel 158.1 EPGVO angeordnet, ist der Kläger verpflichtet, eine angemessene Sicherheit für die Kosten zu leisten.2)

Regel 158.1 EPGVO → Anordnung der Sicherheitsleistung durch das Gericht
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei anordnen, dass die andere Partei eine angemessene Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits leistet. Es wird entschieden, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll.

Regel 158.2 EPGVO → Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Anordnung
Bevor eine Sicherheitsleistung angeordnet wird, gewährt das Gericht den Parteien rechtliches Gehör. Regel 354 gilt für die Vollstreckung der Anordnung.

Regel 158.3 EPGVO → Berufungsmöglichkeit gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung
Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann.

Regel 158.4 EPGVO → Fristsetzung und mögliche Versäumnisentscheidung
Das Gericht unterrichtet die betreffende Partei darüber, dass eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 355 ergehen kann, wenn die Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist geleistet wird.

Regel 158.5 EPGVO → Erlass einer Versäumnisentscheidung bei Nichtleistung
Das Gericht kann eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 erlassen, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet.

Der Gerichtshof hat das Ermessen, eine Sicherheit für Rechtskosten und andere Ausgaben anzuordnen. Faktoren, die bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung berücksichtigt werden sollten, umfassen die finanzielle Lage der anderen Partei, die Anlass zu einer legitimen und realen Besorgnis geben kann, dass eine mögliche Kostenanordnung nicht beitreibbar sein könnte und/oder die Wahrscheinlichkeit, dass eine mögliche Kostenanordnung durch das EPG nicht oder nur in unangemessen belastender Weise vollstreckbar ist.3)

Das Auflegen einer Sicherheit ist eine Vorsichtsmaßnahme, um das Recht zu wahren, dass, als allgemeine Regel, die unterliegende Partei die angemessenen und verhältnismäßigen Prozesskosten der obsiegenden Partei trägt (festgelegt in Artikel 69(1) EPGÜ → Kostenverteilung bei obsiegender Partei).4)

Das Ziel von Regel 158 EPGVO ist es, sicherzustellen, dass der Antragsteller im Falle einer Entscheidung zu seinen Gunsten in der Lage sein wird, eine Verurteilung der anderen Partei zur Zahlung der Verfahrenskosten ohne Schwierigkeiten durchzusetzen. Das Gericht muss über diesen Antrag auf Sicherheit entscheiden, wobei insbesondere das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Klägers und die Höhe der einzutreibenden Kosten zu berücksichtigen sind. Das zu erwartende Ergebnis der Sache ist jedoch nicht entscheidend, da die Sicherheit alle erstattungsfähigen Kosten abdecken muss, wie es klar im Wortlaut von R. 158.1 EPGVO dargestellt ist.5)

Während Art. 69 Abs. 4 EPGÜ lediglich die Leistung einer Prozesskostensicherheit des Klägers vorsieht, erweitert R. 158 EPGVO den Kreis der Adressaten einer solchen Anordnung auf die Parteien und damit auch den Beklagten. In Eilverfahren besteht für eine (analoge) Anwendung der Norm vor dem Hintergrund des Eilcharakters derartiger Verfahren weder Raum noch im Hinblick auf R. 211.1 (d) EPGVO ein Bedürfnis.6)

Regel 158 EPGVO erweitert den Kreis der Adressaten einer Anordnung zur Prozesskostensicherheit gegenüber Art. 69 Abs. 4 EPGÜ auf die Parteien und damit auch auf eine Streithelferin, wenn sie zugelassen wird.7)

Rechtsrahmen und Rechtsgrundlagen

Die Befugnis zur Anordnung der Stellung einer angemessenen Sicherheit für Prozesskosten beruht auf Artikel 69(4) EPGÜ → Sicherheitsleistung für Kosten des Beklagten.8)

Artikel 69(4) EPGÜ erlaubt eine Sicherheitsleistung für Kosten nicht nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch in anderen Verfahrenskonstellationen, wie z. B. bei Patentverletzungsklagen. Dies wird durch Regel 158(1) der Verfahrensordnung weiter bestätigt, die eine Sicherheitsleistung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ermöglicht.9)

Nicht nur dem Kläger, sondern auch dem Beklagten kann aufgegeben werden, eine Sicherheit für die Verfahrenskosten im Sinne von R. 158 EPGVO zu leisten.10)

Die Richtlinie 2004/48/EG über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums enthält keine Regelungen zu Sicherheitsleistungen für Rechtsverfolgungs- oder Vertretungskosten; aus ihr ergeben sich daher keine unionsrechtlichen Bedenken gegen Anordnungen von Sicherheitsleistungen für Kosten nach Artikel 69 Absatz 4 EPGÜ.11)

Auch das TRIPS-Übereinkommen enthält keine Bestimmungen zu Sicherheitsleistungen für Rechtsverfolgungs- oder Vertretungskosten.12)

Aus dem Wortlaut von Artikel 69(4) folgt, dass die Anordnung an den Beklagten, auf Antrag des Klägers eine Sicherheit für Prozesskosten zu stellen, nicht ausgeschlossen ist. Artikel 69(4) EPGÜ stellt eine Mindestnorm dar für die Umstände, unter denen diese Abhilfe verfügbar sein muss (siehe den Wortlaut insbesondere in Art. 69(4) EPGÜ).13)

Regel 158 EPGVO bezieht sich zwar allgemein auf eine Partei, die einen solchen Antrag stellen kann, und beschränkt den Antragsteller damit nicht auf den Beklagten. Da Regel 158 EPGVO jedoch im Widerspruch zur bewussten Beschränkung in Art. 69(4) EPGÜ steht, ist sie insoweit unbeachtlich: Im Konfliktfall geht das EPGÜ den Bestimmungen der EPGVO vor.14)

Regel 158 EPGVO kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass sie die gerichtlichen Befugnisse über den ausdrücklich im EPGÜ niedergelegten Rahmen hinaus erweitert.15)

Maßgebliche Erwägungen des Gerichts

Bei der Ausübung seines Ermessens gemäß Artikel 69.4 EPGÜ und Regel 158.1 EPGVO muss das Gericht den Verfahrensrahmen berücksichtigen, die relevanten Fakten und Umstände abwägen und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Bei der Anhörung eines Falls muss das Gericht seine Entscheidung auf Unionsrecht und, neben anderen Rechtsquellen, nationales Recht stützen (Art. 24 EPGÜ).16)

Das Gericht hat bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung für Kosten einen Ermessensspielraum. Es muss dabei insbesondere die wirtschaftliche Lage der betroffenen Partei und die Durchsetzbarkeit eines möglichen Kostenbeschlusses berücksichtigen.17)

Besondere Vorsicht muss dabei vom Gericht gewahrt werden, dass das Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren geschützt wird (Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erwähnt in der Präambel des EPGÜ), insbesondere, dass dem Beklagten nicht die Möglichkeit genommen wird, seinen Fall effektiv vor dem Gericht zu präsentieren.18)

Wenn der Kläger eine solche Sicherheit für Verfahrenskosten vom Beklagten verlangt, hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Kläger freiwillig beschlossen hat, einen Rechtsstreit zu führen. Diese Tatsache hat Auswirkungen auf die Interessenabwägung bei der Ausübung des Ermessens nach Regel 158 EPGVO.19)

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Kosten ist es unerheblich, ob der Kläger zu einem finanziell soliden Unternehmensverbund gehört, falls keine Sicherheiten oder besonderen Umstände vorliegen. Es ist nur die finanzielle Lage des Klägers selbst relevant.20)

Die relative finanzielle Situation des Klägers im Vergleich zu der des Beklagten ist kein Kriterium nach Regel 158 EPGVO, insbesondere wenn das begrenzte Maß der Finanzierung einer speziellen Patentrecht-Durchsetzungseinheit eine bewusste Geschäftsentscheidung darstellt.21)

Eine Anordnung zur Sicherheitsleistung kann, je nach den Umständen, den Zugang des Klägers zur Justiz einschränken. Die cautio darf keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren darstellen, wie es nach dem Unionsrecht garantiert ist, einschließlich Art. 47 der Charta und der Durchsetzungsrichtlinie. Jede Beschränkung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz vor einem Gericht im Sinne des Art. 47 der Charta muss gemäß Art. 52.1 der Charta gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieses Rechts respektieren. Außerdem dürfen Beschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie im Hinblick auf Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind und diesen tatsächlich gerecht werden oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gewährleisten.22)

Nach mehreren multilateralen und bilateralen Verträgen, in denen gegenseitige Vollstreckbarkeit von Urteilen vereinbart ist, ist eine Sicherheitsleistung für Gerichtskosten basierend auf Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz ausgeschlossen, etwa in den Konventionen über das Zivilprozessrecht von 1905 und 1954 und der Konvention über den internationalen Zugang zur Justiz von 1980.23)

Nach dem niederländischen nationalen Verfahrensrecht ist es nicht möglich, eine cautio gegenüber Klägern, die in den Niederlanden (und damit in der EU) ansässig oder wohnhaft sind, unter keinen Umständen zu verhängen, auch nicht, wenn es gute Gründe gibt, an der Möglichkeit der Beitreibung einer potenziellen Kostenanordnung aufgrund der finanziellen Situation des Klägers zu zweifeln.24)

Eine von einer Bank mit Lizenz in den USA ausgestellte Bankgarantie bietet keine ausreichende Sicherheit, wie sie Regel 158 EPGVO fordert. Da der Grund für die Nichtanerkennung einer Bankgarantie, die von einer Bank mit US-Lizenz ausgestellt wird, nicht nur auf der Nationalität beruht, sondern auch aus sachlichen Gründen, verstößt dies nicht gegen das Diskriminierungsverbot.25)

Eine vom Kläger abgeschlossene Prozesskostenversicherung mit Anti-Ausfall-Klausel stellt keine angemessene Sicherheitsleistung im Sinne von Regel 158.1 EPGVO dar.26)

Eine Prozesskostenversicherung, die die Rechtsverfolgungskosten des Beklagten abdeckt, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob die finanzielle Lage des Klägers Anlass zu der berechtigten und realen Besorgnis gibt, dass eine mögliche Kostenentscheidung nicht beigetrieben werden kann und/oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine mögliche Kostenanordnung durch das EPG nicht oder nur in unangemessen belastender Weise vollstreckbar ist. In diesem Sinne ist eine solche Prozesskostenversicherung von besonderer Relevanz, um aufzuzeigen, dass es keiner Anordnung einer Sicherheitsleistung bedarf.27)

Das Gericht hat das Ermessen, eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Verfahrens und andere Auslagen anzuordnen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Einheitspatentgerichts muss das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens gemäß Art. 69(4) EPGÜ und Regel 158 EPGVO unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und Argumente bestimmen, ob die finanzielle Lage des Klägers berechtigte und ernsthafte Bedenken dahingehend aufwirft, dass eine mögliche Kostenentscheidung nicht vollstreckt werden kann und/oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine mögliche Kostenentscheidung des Einheitspatentgerichts nicht oder nur in unzumutbarer Weise vollstreckt werden kann. Der Nachweis von nur einer der beiden Bedingungen reicht für die Anordnung einer Sicherheitsleistung aus. Die Beweis- und Darlegungslast, warum eine Kostenanordnung in einem bestimmten Fall angemessen ist, liegt beim Beklagten, der einen solchen Antrag stellt. Sobald jedoch die Gründe und Tatsachen im Antrag glaubhaft dargelegt wurden, ist es Sache des Klägers, diese Gründe und Tatsachen in substantieller Weise in Frage zu stellen, insbesondere da diese Partei in der Regel über Kenntnisse und Beweise zu ihrer finanziellen Lage verfügt. Es obliegt dem Kläger, darzulegen, warum eine Anordnung zur Sicherheitsleistung sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unangemessen beeinträchtigen würde.28)

Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht auch zu berücksichtigen, dass eine Anordnung zur Sicherheitsleistung je nach den Umständen das Recht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gemäß Unionsrecht, einschließlich Art. 47 der Charta und der Durchsetzungsrichtlinie, beschränken kann. Dies muss vermieden werden. Daher müssen das Sicherheitsinteresse der Beklagten einerseits und das Interesse des Klägers an der effektiven Durchsetzung seiner Patentrechte immer abgewogen werden.29)

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten begründet für sich genommen keine Gefahr für den Zugang zur Justiz und keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.30)

Gesichtspunkte zu den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits oder zur voraussichtlichen Ausgestaltung der Kostenentscheidung sowie Erwartungen einer freiwilligen oder zwangsweisen Befolgung einer künftigen Kostenanordnung sind für die Frage, ob eine Sicherheitsleistung für Kosten anzuordnen ist, nicht maßgeblich.31)

Die Nichtzahlung von Beträgen, zu deren Zahlung eine Partei bereits durch frühere Entscheidungen des Einheitspatentgerichts verpflichtet wurde, lässt für sich genommen nicht den Schluss auf eine fehlende Leistungsfähigkeit dieser Partei zu, sondern kann auch auf eine bestimmte Prozessstrategie oder auf Meinungsverschiedenheiten über die zugrunde liegenden Entscheidungen zurückgehen; ein solches Zahlungsverhalten kann jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein bedeutsamer Umstand berücksichtigt werden, wenn zugleich wiederholt finanzielle Schwierigkeiten geltend gemacht werden und aussagekräftige Informationen zur Vermögenslage fehlen.32)

Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten ist es nicht erforderlich, dass zuvor Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich bestehender Forderungen ergriffen und deren Erfolglosigkeit nachgewiesen wurden; eine solche Anordnung dient der vorbeugenden Sicherung der Vollstreckung künftiger Kostenentscheidungen, so dass das Gericht alle objektiven Umstände einbeziehen kann, die für die voraussichtliche Beitreibbarkeit oder Vollstreckbarkeit einer künftigen Kostenentscheidung von Bedeutung sind.33)

Beweislast und Darlegungspflichten

Die Beweislast für die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung liegt bei der Partei, die den Antrag stellt. Sobald jedoch Gründe und Tatsachen glaubhaft gemacht wurden, obliegt es der Gegenseite, diese substantiiert zu widerlegen, da sie regelmäßig Kenntnis über ihre finanzielle Lage hat.34)

Es ist Sache der Partei, die einen Sicherheitsbeschluss beantragt, Fakten und Argumente vorzubringen, warum ein solcher Beschluss im konkreten Fall angemessen ist. Dementsprechend muss die beantragende Partei einen begründeten Antrag stellen, wobei die Beweislast im Allgemeinen bei der Partei liegt, die sich auf diese Tatsachen beruft (Art. 54 EPGÜ). Andererseits, sobald die Tatsachen und Gründe zur Unterstützung eines Sicherheitsantrags in glaubwürdiger Weise vorgelegt werden, liegt es an der antwortenden Partei, diese Tatsachen und Gründe in substantieller Weise anzufechten, insbesondere weil diese Partei normalerweise Kenntnis und Beweis ihrer finanziellen Situation hat.35)

Die Beweislast dafür, warum ein Beschluss über Kostensicherheit in einem bestimmten Fall angebracht ist, liegt bei dem Beklagten, der einen solchen Antrag stellt.36)

Sobald die Gründe und Fakten im Antrag glaubhaft gemacht wurden, liegt es am Kläger, diese Gründe und Fakten in nachvollziehbarer Weise anzufechten, insbesondere da diese Partei normalerweise Kenntnis und Beweise über ihre finanzielle Situation hat.37)

Die Weigerung oder das Unterlassen einer Partei, vom Gericht erbetene oder angeordnete Finanzinformationen vorzulegen, belegt für sich genommen nicht die Unfähigkeit dieser Partei, eine künftige Kostenentscheidung zu erfüllen.38)

Parteibezogene Anwendbarkeit

Artikel 69 Absatz 4 EPGÜ sieht ausschließlich für Beklagte die Möglichkeit vor, eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten vom Kläger zu verlangen. Diese Regelung stellt eine bewusste Einschränkung dar, wie sie auch durch die explizite Bezugnahme allein auf den Beklagten im Unterschied zu den vorangegangenen Absätzen deutlich wird.39) Ziel dieser Regelung ist der Schutz des Beklagten vor insolventen Klägern, die ein Verfahren einleiten, ohne über ausreichende Mittel zur Deckung der Prozesskosten des Beklagten zu verfügen.40)

Im Rechtsmittelverfahren leitet der Berufungskläger das Verfahren durch Einlegung der Berufung ein und ist daher als Antragsteller im Sinne von Artikel 69 Absatz 4 EPGÜ anzusehen; dementsprechend kann im Berufungsverfahren grundsätzlich nur der Berufungsbeklagte eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach Artikel 69 Absatz 4 EPGÜ und Regel 158 EPGVO beantragen, unabhängig davon, ob dieser in erster Instanz Kläger oder Beklagter war, wobei dasselbe Prinzip auch gilt, wenn beide Parteien Berufung einlegen oder eine Anschlussberufung erhoben wird.41)

Regel 158 EPGVO [→ Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei] verwendet zwar einen weiter gefassten Wortlaut, darf jedoch nicht über die Bestimmungen des EPGÜ hinausgehen. Im Fall eines Widerspruchs hat das EPGÜ Vorrang.42) Eine Rechtsgrundlage für eine Sicherheitsanordnung zugunsten des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG. Deren Artikel 7 Abs. 2 und 9 Abs. 6 sehen lediglich Sicherheiten zum Schutz des Beklagten bei einstweiligen Maßnahmen vor. Auch Artikel 14 begründet kein Recht des Klägers auf Sicherheitsleistung, sondern regelt nur die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei.43)

Ein Kläger – auch im Fall einer Nichtigkeitsklage – kann daher grundsätzlich keine Sicherheitsleistung vom Beklagten verlangen.44) Ebenso trifft den Beklagten in einem Verletzungsverfahren keine Pflicht zur Sicherheitsleistung gegenüber dem Kläger.45)

Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, in der der Beklagte im Wege der Widerklage die Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt. In dieser Rolle wird er zum Antragsteller im Sinne von Art. 69(4) EPGÜ.46) Deshalb kann der Kläger eine Sicherheitsleistung für die damit verbundenen Kosten verlangen.47) Andernfalls würde der Kläger durch die Verteidigung des Beklagten unangemessen benachteiligt, da letzterer ohne Möglichkeit zur Kostendeckung zur Widerklage gezwungen wäre.48)

Höhe der Sicherheitsleistung

Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird auf 50 % des Werts des Verfahrens festgesetzt.49)

Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung verfügt das Gericht erster Instanz über einen Beurteilungsspielraum; es kann als angemessen angesehen werden, die Sicherheitsleistung auf 50 % der nach der Entscheidung des Verwaltungsausschusses maßgeblichen Höchstgrenze für erstattungsfähige Vertretungskosten festzusetzen.50)

Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der gegenwärtige Wert des Verfahrens; bloße Absichtserklärungen einer Partei, künftig bestimmte Anträge oder Widerklagen zu erheben, ohne diese bereits zu begründen oder einzureichen, rechtfertigen für sich genommen weder eine Erhöhung des Streitwerts noch eine Erhöhung der Sicherheitsleistung und stellen keinen hinreichend begründeten Antrag im Sinne von Regel 158 EPGVO dar.51)

Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich an den voraussichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens. Eine Anordnung, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, die die reguläre Obergrenze für erstattungsfähige Kosten (2.000.000 € im vorliegenden Fall) überschreitet, ist nicht gerechtfertigt.52) Eine reduzierte Sicherheitsleistung kann verhältnismäßig sein, wenn die zukünftigen Verfahrenskosten und deren Komplexität nicht vollständig absehbar sind.53)

Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung sind auch die mit einer künftigen Widerklage auf Nichtigerklärung verbundenen Vertretungskosten und Auslagen zu berücksichtigen, selbst wenn eine solche Widerklage noch nicht erhoben wurde, weil die Frist nach Regel 23, 25 EPGVO noch nicht abgelaufen ist.54)

Bei der Bestimmung des für die Anwendung der Regeln über erstattungsfähige Kosten maßgeblichen Werts des Verfahrens umfasst dieser bei einer Verletzungsklage mit Widerklage auf Nichtigerklärung sowohl den Wert der Verletzungsklage als auch den Wert der Widerklage, der sich nach dem wirtschaftlichen Wert des für nichtig zu erklärenden Patents richtet; fehlen aussagekräftige Anhaltspunkte für diesen Wert, kann der Wert der Widerklage mit einem Betrag angesetzt werden, der dem Wert der Verletzungsklage entspricht, zuzüglich bis zu 50 %.55)

Die Sicherheitsleistung für Kosten wird je nach den Umständen des Einzelfalls typischerweise in einer Bandbreite zwischen 50 % und 100 % des Werts der Rechtssache festgesetzt; auszugehen ist dabei von der nach den Leitlinien des Verwaltungsausschusses bestimmten Obergrenze für erstattungsfähige Vertretungskosten, so dass bei einem Verfahrenswert von insgesamt 8.000.000 EUR eine Obergrenze von 600.000 EUR und eine Sicherheitsleistung von 300.000 EUR als angemessen angesehen werden können.56)

Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung sind für die spätere Kostenfestsetzung maßgeblich werdende Billigkeitsgründe zu berücksichtigen.57)

Besondere Erwägungen bei Kleinunternehmen Weist ein Kleinunternehmen im zuletzt erstellten Jahresabschluss einen Betriebsverlust aus und stehen Vermögenswerte als Sicherheit nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, ist auf Antrag des Gegners eine Sicherheitsleistung nach Regel 158 EPGVO anzuordnen.58)

Bei der Möglichkeit einer Gebühren- bzw. Kostenreduktion zum Zwecke der Gewährung des wirksamen Zugangs zum Recht handelt es sich um einen das EPG-Recht bestimmenden Grundsatz.59)

Eine Partei, die sowohl ihre eigenen Kosten (Gerichtsgebühren und Vertretungskosten) als auch eine gerichtlich festgesetzte Sicherheit leisten kann, ist zur Kostentragung im Stande. Prozesskostenhilfe kann in diesem Fall nicht bewilligt werden.60)

Verfahren und Fristen

Ein Gericht muss die Partei, die zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist, darüber informieren, dass eine Entscheidung im Versäumnisfall ergehen kann, wenn die Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist geleistet wird.61)

Gegenanträge auf Sicherheitsleistungen müssen in einem gesonderten Verfahren gestellt werden.62)

Ein Beschluss über Sicherheitsleistungskosten gemäß R. 158 EPGVO ist ein Fallmanagementbeschluss. Solche Beschlüsse können vom Spruchkörper von sich aus oder auf Antrag einer Partei überprüft werden.63)

Eine Partei, die mit einer Anordnung zur Sicherheitsleistung nach Regel 158 EPGVO nicht einverstanden ist, hat die in der EPGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe zu nutzen; bis zu einer anders lautenden Entscheidung sind gerichtliche Anordnungen zu befolgen, und ihre Nichtbefolgung kann zu einer Versäumnisentscheidung nach Regel 158.5 in Verbindung mit Regel 355 EPGVO führen.64)

Kosten von Anträgen auf Anordnung einer Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten und sonstigen verfahrensleitenden Anträgen nach Regel 158 EPGVO werden im Regelfall als Teil einer einheitlichen Kostenentscheidung nach Artikel 69 EPGÜ und den Regeln 150 ff. EPGVO behandelt und nicht durch gesonderte Kostenbeschlüsse entschieden; ihre Verteilung bleibt daher grundsätzlich der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.65)

Rechtsmittel

Eine Berufung gegen eine Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten (R. 158 EPGVO), die zusammen mit einer Berufung gegen eine Anordnung zu vorläufigen Maßnahmen eingereicht wird, ist zulässig. Die Zulässigkeit wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Berufungskläger später klargestellt hat, dass er keine vorläufigen Maßnahmen mehr beantragt.66)

Wenn der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter einen Beschluss über Sicherheitsleistungskosten erlässt, ist der Berichterstatter oder Vorsitzende Richter nicht befugt, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden.67)

Der Gerichtshof hat kürzlich daran erinnert, dass die Unmöglichkeit besteht, dass eine derartige Anordnung, die nur vom Berichterstatter getroffen wurde, einer Berufung unterliegen kann.68)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 6 → Prozesskostensicherheit
Behandelt die Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei und für Gerichtskosten.

1) , 3) , 20)
UPC_CoA_548/2024, APL_52969/2024, Entscheidung vom 29. November 2024
2) , 26) , 52)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. August 2025 – UPC_CFI_358/2025
4) , 8) , 10) , 13) , 18) , 19)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CFI_140/2024
5)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 26. Februar 2025 – UPC_CFI_363/2024; m.V.a. Tilmann/Plassmann, Unified Patent Protection in Europe (2018) R. 158 RoP, para 5, 7 und 8
6)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 30. April 2024 – UPC_CFI_463/2023
7)
EPG, Lokalkammer Wien, Beschl. v. 30. Juli 2024 – UPC_CFI_33/2024
9) , 17) , 34) , 53) , 62)
EPG, Zentralkammer Paris, Anordnung vom 27. September 2024 – UPC_CFI_164/2024
11)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 28. April 2026 – UPC_CoA_21/2026, Rn. 16; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Juni 2025 – UPC_CoA_393/2025 – AorticLab/Emboline, Rn. 19
12)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 28. April 2026 – UPC_CoA_21/2026, Rn. 17
14) , 15) , 39) , 40)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Juni 2025 – UPC_CoA_393/2025
16) , 22) , 23) , 24)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 13. Februar 2024 – UPC_CFI_239/2023
21)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 17. September 2024 – UPC_CoA_218/2024
25)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 16. September 2024 – UPC_CoA_301/2024
27)
UPC, Court of Appeal, Order vom 18. Februar 2026 – UPC_CoA_889/2025, Rn. 19, 25, 35; m.V.a. UPC, Court of Appeal, Order vom 16. September 2024 – UPC_CoA_301/2024, Rn. 35 – ICPillar/ARM
28)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verf. v. 14. April 2025 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 17. September 2024 – UPC_CoA_217/2024; EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 29. November 2024 – UPC_CoA_548/2024
29)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verf. v. 14. April 2025 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024; EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 13. Februar 2024 – UPC_CFI_239/2023
30) , 64)
UPC, Entscheidung vom 24. Februar 2026 – UPC_CoA_883/2025, UPC_CoA_892/2025
31)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 26. Mai 2026 – UPC_CFI_850/2026; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 29. November 2024 – UPC_CoA_548/2024; EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Juli 2025 – UPC_CoA_596/2024; EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 18. Februar 2026 – UPC_CoA_890/2025
32) , 33) , 38) , 41)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 2. Juli 2026 – UPC_CoA_935/2025
35)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 23. April 2024 – UPC_CFI_513/2023
36)
EPG, Lokalkammer München, Entscheidung vom 2. Oktober 2024 – UPC_CFI_54/2024
37)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 27. Dezember 2024 – UPC_CFI_99/2024
42)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. Juli 2025 – UPC_CFI_127/2024; EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Juni 2025 – UPC_CoA_393/2025
43)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Juni 2025 – UPC_CoA_393/2025; m.V.a. EuGH, 22. April 2022 – C-44/21 – Phoenix/Harting, Rn. 44, 46, 48
44) , 45)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 30. Mai 2025 – UPC_CFI_525/2024
46)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 16. April 2025 – UPC_CFI_628/2024
47)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. Juli 2025 – UPC_CFI_127/2024; Fortführung von EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Juni 2025 – UPC_CoA_393/2025; EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 30. Mai 2025 – UPC_CFI_525/2024
48)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. Juli 2025 – UPC_CFI_127/2024
49)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 27. Mai 2026 – UPC_CFI_2228/2025, UPC_CFI_1546/2026
50)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 26. Mai 2026 – UPC_CFI_850/2026; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Juli 2025 – UPC_CoA_596/2024
51) , 65)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 26. Mai 2026 – UPC_CFI_850/2026
54)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 28. Oktober 2025 – UPC_CFI_729/2025 – BFexaQC/ParTec ./. NVIDIA; Fortführung von EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. Juli 2025 – UPC_CFI_127/2024 und UPC_CFI_149/2024 – Headwater ./. Motorola
55) , 56)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 27. Mai 2026 – UPC_CFI_2070/2025 – BMS Innovations/BYD
57) , 58) , 59) , 60)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 27. Januar 2025 – UPC_CFI_244/2024
61)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 27. September 2024 – UPC_CoA_217/2024
63) , 67)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 14. Januar 2025 – UPC_CoA_651/2024
66)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Mai 2025 – UPC_CoA_328/2024
68)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 26. Februar 2025 – UPC_CFI_363/2024
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