Regel 211.5 EPGVO regelt die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen.
Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller für die im Falle der Aufhebung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen durch das Gericht eventuell von ihm zu leistende angemessene Entschädigung des Antragsgegners für den Schaden, den dieser wahrscheinlich erleiden wird, angemessene Sicherheit zu leisten hat. Sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, trifft das Gericht eine solche Anordnung, wenn die einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet wurden. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll. Die Anordnung wird erst wirksam, wenn die Sicherheitsleistung an den Antragsgegner gemäß der Anordnung des Gerichts erfolgt ist.
Gemäß R. 211.5 EPGVO, erster Satz, kann das Gericht anordnen, dass der Antragsteller eine angemessene Sicherheit für eine angemessene Entschädigung jeglicher Schäden leistet, die dem Antragsgegner durch die einstweiligen Maßnahmen entstehen können, falls das Gericht die Anordnung später aufhebt. Die Anordnung einer Sicherheit für einstweilige Maßnahmen steht im Ermessen des Gerichts, wenn der Antragsgegner gehört worden ist (inter partes) – der Gegner trägt hierfür die Darlegungslast für Umstände, die eine Sicherungsanordnung rechtfertigen.1)
Das Gericht kann für den Fall der Aufhebung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen, die Erbringung einer angemessenen Sicherheit zugunsten des Antragsgegners verlangen. Gebietet der konkrete Fall nicht ausnahmsweise etwas anderes, ist von dieser Möglichkeit im Regelfall Gebrauch zu machen.2)
Regel 211 → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de