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Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

Regel 211.5 EPGVO regelt die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen.

Regel 211.5 EPGVO

Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller für die im Falle der Aufhebung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen durch das Gericht eventuell von ihm zu leistende angemessene Entschädigung des Antragsgegners für den Schaden, den dieser wahrscheinlich erleiden wird, angemessene Sicherheit zu leisten hat. Sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, trifft das Gericht eine solche Anordnung, wenn die einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet wurden. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll. Die Anordnung wird erst wirksam, wenn die Sicherheitsleistung an den Antragsgegner gemäß der Anordnung des Gerichts erfolgt ist.

Gemäß R. 211.5 EPGVO, erster Satz, kann das Gericht anordnen, dass der Antragsteller eine angemessene Sicherheit für eine angemessene Entschädigung jeglicher Schäden leistet, die dem Antragsgegner durch die einstweiligen Maßnahmen entstehen können, falls das Gericht die Anordnung später aufhebt. Die Anordnung einer Sicherheit für einstweilige Maßnahmen steht im Ermessen des Gerichts, wenn der Antragsgegner gehört worden ist (inter partes) – der Gegner trägt hierfür die Darlegungslast für Umstände, die eine Sicherungsanordnung rechtfertigen.1)

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Regel 211.5 EPGVO hängt nicht von einem Antrag einer Partei ab; werden einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners erlassen, ist eine Sicherheitsleistung grundsätzlich von Amts wegen anzuordnen, sofern nicht besondere Umstände dem entgegenstehen, während im Falle einer vorangegangenen Anhörung des Antragsgegners die Anordnung einer Sicherheitsleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht.2)

Wird der Beklagte vor Erlass der einstweiligen Maßnahme gehört, liegt es im Ermessen des Gerichts gemäß Regel 211.5 EPGVO, eine Sicherheitsleistung anzuordnen; erforderlich ist dies nur bei besonderen Umständen.3)

Das Gericht kann für den Fall der Aufhebung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen, die Erbringung einer angemessenen Sicherheit zugunsten des Antragsgegners verlangen. Gebietet der konkrete Fall nicht ausnahmsweise etwas anderes, ist von dieser Möglichkeit im Regelfall Gebrauch zu machen.4)

Das Gericht kann nach Regel 211.5 EPGVO von der Anordnung einer Sicherheitsleistung absehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Antragsgegner durch die Vollstreckung der einstweiligen Maßnahmen ein Schaden entstehen kann.5)

Im Hinblick auf den Umfang der Sicherheitsleistung ist Regel 211.5 Satz 1 EPGVO im Zusammenhang mit Regel 213.2 EPGVO zu lesen: Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung der antragstellenden Partei hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, kann das Gericht auf Antrag der Antragsgegnerseite anordnen, dass die antragstellende Partei angemessenen Ersatz für alle aufgrund dieser Maßnahmen entstandenen Schäden leistet; der gleichzeitige Verweis auf Regel 354.2 EPGVO macht deutlich, dass es sich dabei um möglicherweise eintretende Vollstreckungsschäden handelt.6)

Da eine vollständige Kompensation des Unterlassungsschuldners geschuldet und sicherzustellen ist, sind nicht erstattbare Prozesskosten, soweit sie in erheblicher Höhe anfallen, bei der Bemessung der Sicherheitsleistung nach Regel 211.5 EPGVO zu berücksichtigen.7)

Gemäß Regel 45 der Regeln für die Geschäftsstelle des Einheitlichen Patentgerichts prüft die Geschäftsstelle die von der antragstellenden Partei bereitgestellte Bankbürgschaft; diese Regelung trifft jedoch keine Aussage zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Bürgschaft, die sich nach dem auf die jeweilige Bürgschaft anwendbaren Recht richten. Entscheidet sich die antragstellende Partei für eine Bürgschaft einer deutschen Bank, beurteilt sich die Wirksamkeit der Bürgschaft nach den §§ 765 ff. BGB; zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags bedarf es neben einer Hauptforderung einer schriftlichen Bürgschaftserklärung des Sicherungsgebers, die der sicherungsberechtigten Partei oder deren Verfahrensbevollmächtigten zugehen muss; einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Sicherungsnehmers bedarf es nicht, wenn das Gericht die Stellung einer Sicherheit ausdrücklich als zulässiges Sicherungsmittel angeordnet hat.8)

Eine Anordnung nach Art. 62 Abs. 1 zweite Alternative EPGÜ, wonach die Fortsetzung der angegriffenen Benutzung von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht wird, reicht nicht aus, wenn die Schäden des Patentinhabers nur schwer zu beziffern sind; in solchen Fällen können die Interessen des Patentinhabers durch eine bloße Sicherheitsleistung nur unvollständig geschützt werden.9)

siehe auch

Regel 211 → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 16. Juni 2025 – UPC_CFI_281/2025; m.V.a. CoA, 03.03.2025, UPC-CoA_523/2024, Rn. 110 – Sumi Agro v Syngenta
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 28. November 2025 – UPC_CFI_449/2025 – Hewlett-Packard v Zhuhai ouguan Electronic Technology Co., Ltd / Andreas Rentmeister e.K.; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 3. März 2025 – UPC_CoA_523/2024 – Sumi Agro v Syngenta
3)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 3. September 2025 – UPC_CFI_449/2025, Rn. 82–84
4)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Anordnung v. 9. September 2024 – UPC_CFI_516/2024; m.V.a. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 9. April 2024 – UPC_CFI_452/2023
5)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschluss vom 19. Juni 2024 – UPC_CFI_130/2024
6) , 8)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. vom 5. August 2024 – UPC_CFI_452/2023 – Ortovox v. Mammut
7)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 27. August 2024 – UPC_CFI_74/2024 – Hand Held Products/Scandit
9)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 5. Dezember 2025 – UPC_CFI_712/2025 – Roche v. Menarini; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 30. April 2025 – UPC_CoA_768/2024 – Insulet v. EOFlow, Rn. 128
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