Artikel 82 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Vollstreckung einer Entscheidung von der Stellung einer Sicherheit oder gleichwertigen Garantien abhängig gemacht werden kann.
Gegebenenfalls kann die Vollstreckung einer Entscheidung davon abhängig gemacht werden, dass eine Sicherheit oder gleichwertige Garantien gestellt werden, die insbesondere im Falle von Verfügungen eine Entschädigung für erlittenen Schaden sicherstellen.
Die Anordnung einer Vollstreckungssicherheit nach Art. 82 EPGÜ liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und setzt einen substantiierten Vortrag zur Gefährdungslage durch die in Anspruch genommene Partei voraus.1)
Wenn das Gericht keine Gründe sieht, von Amts wegen die Erbringung einer Sicherheit für die Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen anzuordnen, kann der Beklagte dennoch Argumente und Tatsachen vorbringen, die darauf hindeuten, dass das Ergebnis nach Prüfung der Klage in der Hauptsache anders ausfallen könnte und/oder dass es eine unzumutbare Belastung bei der Durchsetzung einer Anordnung zur Entschädigung für durch die einstweiligen Maßnahmen verursachte Schäden darstellen würde, wenn diese Maßnahmen aufgehoben werden. Die Beweislast liegt dann generell beim Beklagten. Die unzumutbare Belastung kann sich beispielsweise auf die finanzielle Lage des Antragstellers oder auf das anwendbare ausländische Recht und dessen Anwendung im Territorium, wo die Entschädigungsanordnung vollstreckt werden soll, beziehen.2)
Gemäß Art. 82 Abs. 2 EPGÜ kann die Vollstreckung einer Entscheidung gegebenenfalls von der Leistung einer Sicherheit oder einer gleichwertigen Garantie abhängig gemacht werden, um insbesondere im Fall einer Unterlassungsanordnung einen möglichen Schadenersatzanspruch abzusichern. Für einstweilige Maßnahmen findet dies seinen Niederschlag in R. 211 Abs. 5 EPGVO.3)
Während somit für einseitige Maßnahmen normalerweise eine Sicherheitsleistung angeordnet wird, hat das Gericht bei vorläufigen Maßnahmen, bei denen der Beklagte gehört wird (inter partes), einen Ermessensspielraum.4)
Die Leistung einer Sicherheit ist nicht von einem Antrag einer Partei abhängig.5)
Bei der Bemessung einer nach Art. 82 Abs. 2 EPGÜ angeordneten Vollstreckungssicherheit ist maßgeblich auf die voraussichtlich gefährdeten Gewinne aus dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen abzustellen; eine bloße Bezugnahme auf den Gesamtumsatz mit anderen, nicht angegriffenen Produkten genügt nicht.6)
Zur substantiierten Darlegung eines durch eine einstweilige Unterlassungsverfügung drohenden Schadens ist regelmäßig zumindest eine Schätzung des zu erwartenden Gewinns pro angegriffener Ausführungsform oder hilfsweise die Angabe eines typischen Lizenzsatzes unter Berücksichtigung des Verkaufspreises und der zu erwartenden Stückzahlen erforderlich; ein allein geltend gemachter Reputationsschaden rechtfertigt für sich genommen keine Anordnung einer Vollstreckungssicherheit.7)
Artikel 82 → Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten.
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