Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 82 (2) → Sicherheitsleistung bei Vollstreckung
Die Vollstreckung kann von der Stellung einer Sicherheit oder gleichwertigen Garantien abhängig gemacht werden.
Bei der Entscheidung, ob die Vollstreckung von der Stellung einer Sicherheit oder gleichwertiger Garantien abhängig gemacht wird, steht dem Gericht ein Ermessen zu; es hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die widerstreitenden Interessen der beteiligten Parteien gegeneinander abzuwägen.1)
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