Eine Schutzschrift dient dazu, dass eine Person, die eine einstweilige Maßnahme (z.B. eine einstweilige Verfügung) gegen sich erwartet, dem Gericht ihre Argumente und Verteidigungsmittel bereits präventiv darlegen kann.
Regel 207 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.
Regel 207.1 EPGVO → Einreichung einer Schutzschrift
Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen.
Regel 207.2 EPGVO → Inhalt der Schutzschrift
Beschreibt die erforderlichen Angaben, die in einer Schutzschrift enthalten sein müssen.
Regel 207.3 EPGVO → Optionale Inhalte der Schutzschrift
Beschreibt optionale Angaben, die in einer Schutzschrift enthalten sein können.
Regel 207.4 EPGVO → Gebühren für die Schutzschrift
Regelt die Gebühren, die für die Einreichung einer Schutzschrift zu entrichten sind.
Regel 207.5 EPGVO → Prüfung und Registrierung der Schutzschrift
Beschreibt den Prozess der Prüfung und Registrierung der Schutzschrift durch die Kanzlei.
Als unterlegene Partei hat der Antragsteller eines erfolglosen Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen in der Regel auch diejenigen Kosten zu tragen, die dem Antragsgegner durch die Einreichung einer Schutzschrift entstanden sind.1)
Das Vorliegen einer Schutzschrift steht dem Erlass einer auf Artikel 60 EPGÜ gestützten Beweissicherungs- oder Inspektionsanordnung als ex parte-Maßnahme nach den Regeln 194 und 197 EPGVO nicht entgegen.2)
EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.
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