Artikel 58 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen im Verfahren.
Das Gericht kann zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen [→ Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren], personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Verfahrenspartei oder eines Dritten oder zur Verhinderung eines Missbrauchs von Beweismitteln anordnen, dass die Erhebung und Verwendung von Beweisen in den vor ihm geführten Verfahren eingeschränkt oder für unzulässig erklärt werden oder der Zugang zu solchen Beweismitteln auf bestimmte Personen [→ Vertraulichkeitskreis] beschränkt wird.
Zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse, personenbezogenen Daten oder anderer vertraulicher Informationen einer Partei des Verfahrens oder eines Dritten oder um einen Missbrauch von Beweismitteln zu verhindern, kann das Gericht anordnen, dass die Erhebung und Nutzung von Beweismitteln in Verfahren vor ihm eingeschränkt oder untersagt wird oder dass der Zugang zu diesen Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt wird.1)
Nach Art. 9 Abs. 1 und 2, UAbs. 2 lit a) der Richtlinie (EU) 2016/943 [→ Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren] ist vorgesehen, dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Antrag der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen [→ Vertraulichkeitskreis] beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Art. 58 vorgesehen und in der VerfO des EPG in R. 262A [→ Schutz vertraulicher Informationen] implementiert.2)
Regel 262A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.
Regel 262A.1 EPGVO → Antrag auf Einschränkung des Zugangs
Erlaubt einer Partei, einen Antrag zu stellen, um den Zugriff auf bestimmte Informationen oder Beweismittel einzuschränken oder für unzulässig zu erklären.
Regel 262A.2 EPGVO → Begründung des Antrags auf Zugangseinschränkung
Erfordert, dass der Antrag begründet wird, warum die Einschränkung des Zugangs gemäß Artikel 58 des Übereinkommens erforderlich ist.
Regel 262A.3 EPGVO → Einreichung des Antrags auf Zugangseinschränkung
Beschreibt die Anforderungen für die Einreichung des Antrags, einschließlich der Beifügung von Kopien des unbearbeiteten und gegebenenfalls bearbeiteten Dokuments.
Regel 262A.4 EPGVO → Stellungnahme der anderen Parteien zur Zugangseinschränkung
Das Gericht fordert die Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es eine Anordnung erlässt.
Regel 262A.5 EPGVO → Entscheidung des Gerichts über die Zugangseinschränkung
Das Gericht kann dem Antrag stattgeben, wenn die Gründe des Antragstellers das Interesse der anderen Partei an uneingeschränktem Zugang überwiegen.
Regel 262A.6 EPGVO → Beschränkung der Personenanzahl
Die Zahl der Personen, die Zugang zu den Informationen haben, darf nicht größer sein als erforderlich und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie deren Anwälte oder Vertreter umfassen.
Regel 262A.7 EPGVO → Maßnahmen des Kanzlers
Der Kanzler unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Anordnung des Gerichts in Bezug auf den Zugang zu Beweismitteln durchzuführen.
Die Rechtsprechung zum Schutz vertraulicher Informationen im Einheitspatentgericht (EPG) beruht auf Art. 58 EPGÜ sowie den Regeln 262 und 262A EPGVO. Regel 262 EPGVO betrifft den öffentlichen Zugang zum Register 3), während Regel 262A den Schutz vertraulicher Informationen zwischen Prozessparteien regelt 4). Die DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) stellt zudem die Schwärzung personenbezogener Daten sicher 5). In Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2016/943 über Geschäftsgeheimnisse [Artikel 9 → Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren] kann der Zugang zu Dokumenten, die vertrauliche Informationen enthalten, auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden 6).
Der Zugang zu vertraulichen Informationen muss mit dem Recht auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör abgewogen werden 7). Mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie deren Rechtsvertreter müssen Zugang haben, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine Einschränkung, etwa auf externe Anwälte 8). Die Anzahl der zugangsberechtigten Personen darf nicht höher sein als nötig, um eine wirksame Rechtsverfolgung zu gewährleisten 9).
Bei Streit über den Zugang zu vertraulichen Informationen muss die betroffene Partei darlegen, warum eine vorgeschlagene Person oder eine bestimmte Anzahl an Berechtigten die Vertraulichkeit gefährden könnte. Eine generelle Ablehnung reicht nicht aus 10). Zudem bleibt eine einmal gewährte Zugangsbeschränkung während des gesamten Verfahrens einschließlich der Berufung bestehen, sofern sie nicht angefochten wird 11).
Besondere Einschränkungen betreffen internationale Verfahren: Der Zugang für Anwälte aus Nicht-EU-Staaten kann verweigert werden, wenn alternative rechtliche Vertretung im Verfahren gewährleistet ist 12). Zudem dürfen vertrauliche Informationen nicht zur Stärkung von Positionen in außereuropäischen Verfahren genutzt werden, es sei denn, der Inhaber stimmt dem zu 13).
Schließlich kann der Schutz vertraulicher Informationen nicht pauschal auf zukünftige Dokumente ausgeweitet werden, sondern muss für jedes neue Dokument einzeln geprüft werden 14). Fehlerhafte Schwärzungen führen nicht automatisch zu einem Verzicht auf Vertraulichkeit, sofern die ursprüngliche Einstufung als vertraulich erkennbar bleibt 15).
Wenn ein Antrag auf Schutz erfolgreich ist, muss der Zugang zu den vertraulichen Informationen eingeschränkt werden. Mindestens eine natürliche Person muss für jede Partei Zugang haben. Wenn es mehr als einen Beklagten und daher mehr als eine Partei gibt, hat jede das Recht, eine natürliche Person zu benennen.16)
Gemäß dem Wortlaut des Gesetzes muss der Zugang allen Anwälten oder anderen Vertretern dieser Parteien gewährt werden. Es gibt keine numerische Begrenzung.17)
Regel 262A EPGVO bezieht sich auf den Schutz vertraulicher Informationen zwischen den an einem bestimmten Streit beteiligten Parteien, während Regel 262 EPGVO [→ Öffentlicher Zugang zum Register] sich auf den öffentlichen Zugang zum Register und den Schutz vertraulicher Informationen gegenüber der Öffentlichkeit bezieht.18)
Bei der Entscheidung über den Antrag der Beklagten, Schutz für die angeblich vertraulichen Informationen zu gewähren, muss das Gericht das Recht einer Partei auf uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten abwägen, das ihr Grundrecht auf Gehör garantiert, gegen das Interesse der gegnerischen Partei, ihre vertraulichen Informationen zu schützen. Beide Grundprinzipien müssen gegeneinander abgewogen werden.19)
Artikel 9(1) und (2)(a) der Richtlinie (EU) 2016/943 [→ Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren] sehen vor, dass in Gerichtsverfahren der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, auf Antrag ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Art. 58 vorgesehen und wird durch R. 262A EPGVO umgesetzt.20)
Nach Art. 9 Abs. 1 und 2, UAbs. 2 lit a) der Richtlinie (EU) 2016/943 [→ Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen] ist vorgesehen, dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Antrag der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Art. 58 vorgesehen und in der VerfO des EPG in R. 262A implementiert.21)
Ausgangspunkt ist, dass ein Beklagter grundsätzlich Zugang zu allen vor dem Gericht vorgelegten Informationen benötigt, um sich verteidigen zu können. Doch was Anzahl und Identität der Personen betrifft, denen Zugang gewährt wird, sollte die Anzahl in der Regel nicht größer sein als notwendig, um das Recht der Parteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder (anderen) Vertreter dieser Parteien in dem Verfahren einschließen.22)
Soweit die Zugangsberechtigung einer bestimmten Person in Frage steht, hängt es insbesondere von der Zuverlässigkeit dieser Person und der Garantie ab, dass die Person das Wissen über die erhaltenen vertraulichen Informationen nicht missbrauchen wird. Darüber hinaus hängt es insbesondere vom spezifischen Interesse der betroffenen Partei ab, dieser Person Zugang zu gewähren.23)
Die EPGVO sieht nicht vor, natürliche Personen der Parteien vollständig vom Zugang zu allen Schriftsätzen und Dokumenten auszuschließen, selbst wenn sie vertrauliche Informationen enthalten. Die Gruppe der Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhält, muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei zusätzlich zu den jeweiligen Vertretern der Parteien umfassen, um das Recht der Partei auf Gehör zu wahren und ein faires Verfahren sicherzustellen. Während die LD Hamburg daher als allgemeine Regel Zugang gemäß R. 262A EPGVO mindestens einer natürlichen Person der anderen Partei gewährt, wurde bereits eine Ausnahme gemacht, wenn die Parteien anderes vereinbarten, nämlich einen Zugang „nur für externe Anwälte“.24)
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Gerichtsverfahren des Einheitspatentgerichts gemäß Artikel 58 EPÜ und Regel 262A [→ Schutz vertraulicher Informationen] der Verfahrensordnung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse der Geheimnisträger an Vertraulichkeit und dem Recht der anderen Partei auf ein faires Verfahren.25)
Ein Antrag, vertrauliche Informationen auch künftiger Einreichungen automatisch unter den bestehenden Vertraulichkeitsschutz zu stellen, ist unzulässig, da der Schutzumfang für jedes neue Dokument individuell bestimmt werden muss.26)
Die Weigerung, US-amerikanischen Rechtsanwälten, die an parallelen Verfahren außerhalb der Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts beteiligt sind, Zugang zu vertraulichen Informationen zu gewähren, verletzt nicht das Recht der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör oder ein faires Verfahren, sofern alternative Zugangsrechte für die Rechtsvertretung im laufenden Verfahren bestehen.27)
Eine Partei kann keine vertraulichen Informationen beanspruchen, um ihre Position in Verfahren außerhalb des Einheitspatentsystems oder der EU zu stärken, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers dieser Geschäftsgeheimnisse.28)
Die bloße Tatsache, dass vertrauliche Informationen in einer unzureichend geschwärzten Fassung eines Dokuments offengelegt wurden, führt nicht zu einem Verzicht auf das Recht auf Vertraulichkeit, wenn deutlich wird, dass diese Informationen ursprünglich als vertraulich gekennzeichnet waren.29)
Es bleibt den Beklagten gestattet, eine verbesserte, ordnungsgemäß geschwärzte Fassung des Dokuments in die Akten einzureichen, um die Einhaltung des Vertraulichkeitsschutzes sicherzustellen.30)
Ein universaler Ansatz zur Prozessstrategie über verschiedene Gerichtsbarkeiten hinweg rechtfertigt keinen erweiterten Zugang zu vertraulichen Informationen für Vertreter in parallelen Verfahren außerhalb der Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts.31)
Im Workflow nach Regel 262A EPGVO kann eine Partei Schutz für vertrauliche Informationen gegenüber einer anderen Prozesspartei beantragen. Vor Erlass der Anordnung ist diese andere Prozesspartei zu hören (Regel 262A.4 EPGVO → Stellungnahme der anderen Parteien zur auf Zugangseinschränkung).32)
Als Ausgangspunkt benötigt ein Beklagter allgemein Zugang zu allen vor dem Gericht präsentierten Unterlagen, um sich verteidigen zu können. Aber wenn es um die Anzahl und Individualität der Personen geht, die berechtigt sind, Zugang zu haben, sollte die Anzahl im Allgemeinen nicht größer sein als notwendig, um das Recht der Parteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu wahren, und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder (anderen) Vertreter dieser Parteien in den Verfahren einschließen.33)
Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts hat eine nicht mit der Berufung angegriffene Anordnung des Gerichts erster Instanz gemäß R. 262A EPGVO, die den Zugang zu bestimmten Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt, soweit in der Anordnung nichts anderes bestimmt ist, nach Abschluss des Verfahrens und damit auch während des Berufungsverfahrens Geltung.34)
Wie das Gericht bereits in seiner Anordnung vom 23. Dezember 2024 hervorgehoben hat, ist nur die Partei, deren Zugang beschränkt werden soll, in der Lage, die Anzahl der Personen zu bewerten, die Zugang brauchen, um ihre Rechte effektiv auszuüben. Ebenso ist nur die betroffene Partei in der Lage, die betroffenen Personen zu identifizieren und hat Einblick in die notwendigen internen Prozesse. Sobald die Partei auf dieser Grundlage ihr Vorschlagsrecht ausgeübt hat, ist es Sache der Partei, die Vertraulichkeit beansprucht, in einem zweiten Schritt spezifische Einwände zu erheben. Es reicht nicht aus, wenn die Partei dem Vorschlag allgemein widerspricht. Wenn die betreffende Partei der vorgeschlagenen Anzahl natürlicher Personen widersprechen möchte, muss diese Partei vielmehr erklären, warum der Schutz der Informationen, für die Vertraulichkeit beantragt wird, durch die vorgeschlagene Person gefährdet wäre, trotz der Vertraulichkeitspflichten, die auch gegenüber den berechtigten Nutzern bestehen. Andererseits, wenn die Partei der Anzahl der vorgeschlagenen Personen widerspricht, muss diese Partei konkret darlegen, warum ihre Rechte durch die vorgeschlagene Anzahl natürlicher Personen beeinträchtigt würden.35)
Bei schuldhafter Verletzung des Vertraulichkeitsgebots kann das Gericht für jede Verletzung eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Geldstrafe verhängen.36)
Gewähren die Vertreter des Klägers anderen Teammitgliedern den Zugang zu vertraulichen Informationen, tragen sie die Verantwortung dafür, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Bei Verstößen haften die benannten Anwälte für die Verletzung der Vertraulichkeitspflichten.37)
Für den Schutz vertraulicher Informationen nach R. 262A VerfO ist im Case Management System (CMS) ein abgestuftes Verfahren implementiert.38)
Bevor die mit einem Geheimnisschutzantrag eingereichte ungeschwärzte Fassung („unredacted version“) eines Dokuments für die Gegenseite freigegeben wird, eröffnet das CMS dem Berichterstatter innerhalb des vorgenannten Workflows die Möglichkeit, Anordnungen zum vorläufigen Schutz der (vermeintlich) geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu treffen.39)
Im Regelfall wird eine solche Anordnung zunächst den Kreis der zugangsberechtigten Personen der Gegenseite bis zur abschließenden Entscheidung über den Geheimnisschutzantrag beschränken. Hält der Berichterstatter ausgehend vom Inhalt eines solchen Antrages ausnahmsweise eine vorläufige Geheimnisschutzanordnung für entbehrlich, hat er die den Geheimnisschutz begehrende Partei vor einer Freigabe der ungeschwärzten Version über seine Auffassung zu informieren. Die zugleich einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme bietet der betreffenden Partei die Gelegenheit, auf die drohende schutzlose Freigabe der aus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu reagieren und sich bei Bedarf auch dahingehend zu erklären, dass die betreffenden Dokumente nicht oder nicht in vollem Umfang zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden sollen.40)
Um dem Gericht eine Entscheidung in Kenntnis des angeblich geheimhaltungsbedürftigen Vortrags zu ermöglichen, sind ihm zusammen mit einem Geheimnisschutzantrag nach R. 262A VerfO stets vollständig ungeschwärzte Fassungen des betreffenden Dokuments vorzulegen. Sämtliche eingereichten Dokumente stehen unter einem vorläufigen Geheimnisschutz.41)
EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.
Richtlinie (EU) 2016/943 → Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Zielt darauf ab, den Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung zu gewährleisten
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de