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Schutz vertraulicher Informationen

Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a) der Richtlinie (EU) 2016/943 [→ Vertraulichkeitspflicht während und nach Gerichtsverfahren] ist vorgesehen, dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Antrag der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht in Art. 58 EPGÜ verankert und wird in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts in Regel 262A EPGVO verfahrensrechtlich umgesetzt.1)

Das Verfahren nach Regel 262A EPGVO dient dem Schutz vertraulicher Informationen gegenüber Dritten und der Begrenzung des Personenkreises, der innerhalb des Verfahrens Zugriff auf solche Informationen erhält; es berechtigt eine Partei jedoch nicht dazu, Informationen mit der Begründung der Vertraulichkeit vor dem Gericht selbst zurückzuhalten.2)

Regel 262A EPGVO ist darauf angelegt, die Einbringung vertraulicher Informationen in das Verfahren zu ermöglichen, ohne dass diese gegenüber außenstehenden Dritten offengelegt werden, und ändert nichts daran, dass das Gericht für die Wahrnehmung seiner Entscheidungsaufgabe vollen Zugang zu den betroffenen Informationen und Beweismitteln haben muss.3)

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen nach Regel 262A EPGVO, die die Offenlegung vertraulicher Informationen betreffen, sind der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Vermeidung unangemessener verfahrensrechtlicher Belastungen zentrale Gesichtspunkte.4)

Für die Entscheidung, ob einer bestimmten Person Zugang zu vertraulichen Informationen gewährt wird, ist die Relevanz der Information für die Wahrnehmung der Rolle dieser Person im Verfahren ein maßgeblicher Faktor.5)

Vertraulichkeitsanordnungen nach den Regeln 262 und 262A EPGVO zielen in erster Linie auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 und vergleichbarer vertraulicher Unternehmensinformationen; sie ersetzen nicht die berufsrechtliche Verschwiegenheit und dienen nicht allgemein dem Schutz sämtlicher prozessual sensibler Angaben.6)

Nicht jede sensible oder wirtschaftlich bedeutsame Information erfüllt die Anforderungen an ein Geschäftsgeheimnis oder eine sonst vertrauliche Information im Sinne von Art. 58 EPGÜ und der Richtlinie (EU) 2016/943; vertraulich sind grundsätzlich nur Informationen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind und Gegenstand wirksamer Geheimhaltungsmaßnahmen des Inhabers sind.7)

Die Partei, die sich auf Vertraulichkeit beruft, hat substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen; pauschale Behauptungen, bloße Bezugnahmen auf Vertragsklauseln oder allgemeine Hinweise auf die Richtlinie (EU) 2016/943 genügen nicht, sofern der vertrauliche Charakter der Information nicht offenkundig ist, etwa bei typischen FRAND-Verteidigungen.8)

Der Richter kann Vertraulichkeit nur dann anordnen, wenn ihm hinreichende Tatsachen zur wirtschaftlichen Bedeutung, Geheimhaltung und tatsächlichen Schutzmaßnahmen der betreffenden Information vorliegen; diese Elemente dürfen nicht allein deswegen als gegeben unterstellt werden, weil die Parteien sich darauf berufen.9)

Bei der nach Art. 45 und 58 EPGÜ gebotenen Abwägung zwischen Verfahrensöffentlichkeit und Geheimnisschutz ist zu berücksichtigen, dass Informationen, die bereits öffentlich erörtert wurden oder denen es an Spezifität, wirtschaftlichem Wert oder nachweisbaren Geheimhaltungsmaßnahmen fehlt, die Voraussetzungen für Vertraulichkeit nicht erfüllen.10)

Der Schutz von Dokumenten, deren Vertraulichkeit sich aus in Lizenzverträgen mit Dritten enthaltenen Vertraulichkeitsklauseln ergibt, wird gemäß Artikel 58 EPGÜ und Regel 262A EPGVO gewährleistet.11)

Bei im Verfahren vorgelegten Drittlizenzverträgen ist nicht nur der bloße Name der Vertragspartner schutzbedürftig; aus den Vertragsvereinbarungen können Wettbewerker in derselben Branche regelmäßig ohne Mühe auf die Identität der Vertragspartner schließen, und selbst bei Bekanntwerden des Lizenznehmers besteht das Bedürfnis der Vertragsparteien an der Geheimhaltung des Inhalts des Lizenzvertrags fort.12)

Der Abschluss eines Non-Disclosure-Agreements (NDA) lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Geheimnisschutzantrag nach Regel 262A EPGVO nicht entfallen.13)

Wenn Informationen der anderen Partei bereits auf Grundlage einer weiter gefassten Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) an die andere Partei übermittelt und innerhalb dieser Partei einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden sind, besteht grundsätzlich kein Anlass, den Zugang zu denselben Informationen im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht auf einen engeren Personenkreis zu beschränken.14)

Eine Geheimnisschutzanordnung nach Regel 262A EPGVO kann den Schutz vor weiterer Verbreitung vertraulicher Informationen auch nach bereits erfolgter Offenlegung noch gewährleisten; insoweit kann dahinstehen, inwieweit in den vor dem EPG geführten Verfahren daneben nationale berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten der nach dem nationalen Recht zugelassenen Prozessvertreter in nationalen Verfahren Anwendung finden.15)

Vertraulichkeitsklauseln, die Vertragsparteien in ihren Vereinbarungen geschlossen haben, gelten im gerichtlichen Verfahren als Teil des zwischen ihnen anwendbaren Rechts und begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Unterlagen.16)

Werden als Beweisanlagen ausschließlich Dritte betreffende Verträge oder nicht veröffentlichte interne Geschäftsunterlagen vorgelegt, besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, deren Zugang auf die unmittelbar am Verfahren beteiligten Personen zu beschränken.17)

Die bloße Behauptung nahezu identischer Argumente und der hohen Relevanz von Unterlagen in Parallelverfahren rechtfertigt für sich allein nicht die Aufhebung der Vertraulichkeit und die Weitergabe der betreffenden Informationen an ein anderes Gericht.18)

Ein Antrag auf Vertraulichkeit ist als angemessen anzusehen, wenn die begehrte Geheimhaltung keine weitergehenden Beschränkungen beinhaltet als diejenigen, die auch die Gegenseite unter vergleichbaren Umständen geltend machen würde.19)

Artikel 58

Das Gericht kann zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen [→ Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren], personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Verfahrenspartei oder eines Dritten oder zur Verhinderung eines Missbrauchs von Beweismitteln anordnen, dass die Erhebung und Verwendung von Beweisen in den vor ihm geführten Verfahren eingeschränkt oder für unzulässig erklärt werden oder der Zugang zu solchen Beweismitteln auf bestimmte Personen [→ Vertraulichkeitskreis] beschränkt wird.

Zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse, personenbezogenen Daten oder anderer vertraulicher Informationen einer Partei des Verfahrens oder eines Dritten oder um einen Missbrauch von Beweismitteln zu verhindern, kann das Gericht anordnen, dass die Erhebung und Nutzung von Beweismitteln in Verfahren vor ihm eingeschränkt oder untersagt wird oder dass der Zugang zu diesen Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt wird.20)

Regel 262A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.

Regel 262A.1 EPGVO → Antrag auf Einschränkung des Zugangs
Erlaubt einer Partei, einen Antrag zu stellen, um den Zugriff auf bestimmte Informationen oder Beweismittel einzuschränken oder für unzulässig zu erklären.

Regel 262A.2 EPGVO → Begründung des Antrags auf Zugangseinschränkung
Erfordert, dass der Antrag begründet wird, warum die Einschränkung des Zugangs gemäß Artikel 58 des Übereinkommens erforderlich ist.

Regel 262A.3 EPGVO → Einreichung des Antrags auf Zugangseinschränkung
Beschreibt die Anforderungen für die Einreichung des Antrags, einschließlich der Beifügung von Kopien des unbearbeiteten und gegebenenfalls bearbeiteten Dokuments.

Regel 262A.4 EPGVO → Stellungnahme der anderen Parteien zur Zugangseinschränkung
Das Gericht fordert die Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es eine Anordnung erlässt.

Regel 262A.5 EPGVO → Entscheidung des Gerichts über die Zugangseinschränkung
Das Gericht kann dem Antrag stattgeben, wenn die Gründe des Antragstellers das Interesse der anderen Partei an uneingeschränktem Zugang überwiegen.

Regel 262A.6 EPGVO → Beschränkung der Personenanzahl
Die Zahl der Personen, die Zugang zu den Informationen haben, darf nicht größer sein als erforderlich und muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie deren Anwälte oder Vertreter umfassen.

Regel 262A.7 EPGVO → Maßnahmen des Kanzlers
Der Kanzler unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Anordnung des Gerichts in Bezug auf den Zugang zu Beweismitteln durchzuführen.

Artikel 262a EPGVO zielt darauf ab, die Offenlegung von Informationen von technischem und kommerziellem Interesse außerhalb des notwendigen Verteidigungsrechts zu verhindern, weshalb einerseits die Offenlegung der vollständigen Version der Dokumente außerhalb des Verfahrens verhindert wird und andererseits der Zugang zu den Dokumenten immer mindestens einer Person auf der Gegenseite sowie dem Verteidigungsteam garantiert wird.21)

Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, persönlichen Daten oder anderen vertraulichen Informationen einer Partei des Verfahrens oder eines Dritten oder zur Vermeidung eines Missbrauchs von Beweismitteln kann das Gericht anordnen, dass die Erhebung und Verwendung von Beweismitteln in den bei ihm geführten Verfahren eingeschränkt oder verboten oder der Zugriff auf solche Beweismittel auf bestimmte Personen beschränkt wird.22)

Die Rechtsprechung zum Schutz vertraulicher Informationen im Einheitspatentgericht (EPG) beruht auf Art. 58 EPGÜ sowie den Regeln 262 und 262A EPGVO. Regel 262 EPGVO betrifft den öffentlichen Zugang zum Register 23), während Regel 262A den Schutz vertraulicher Informationen zwischen Prozessparteien regelt 24). Die DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) stellt zudem die Schwärzung personenbezogener Daten sicher 25). In Anlehnung an die Richtlinie 2004/48/EG über Geschäftsgeheimnisse [Artikel 9 → Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren] kann der Zugang zu Dokumenten, die vertrauliche Informationen enthalten, auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden 26).

Regel 262A EPGVO findet jedenfalls entsprechend Anwendung, wenn der Schutz vertraulicher Informationen begehrt wird, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung zur Mitteilung von Informationen nach Art. 67 EPGÜ und Regel 191 EPGVO offenzulegen sind; dies ergibt sich daraus, dass das Gericht nach Regel 190.1 Satz 2 EPGVO zum Schutz vertraulicher Informationen anordnen kann, dass Beweismittel nur bestimmten benannten Personen offenzulegen sind, und dass diese Regelung nach Regel 191 EPGVO auch für die Mitteilung von Informationen nach Art. 67 EPGÜ gilt.27)

Der Zugang zu vertraulichen Informationen muss mit dem Recht auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör abgewogen werden 28). Mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie deren Rechtsvertreter müssen Zugang haben, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine Einschränkung, etwa auf externe Anwälte 29). Die Anzahl der zugangsberechtigten Personen darf nicht höher sein als nötig, um eine wirksame Rechtsverfolgung zu gewährleisten 30).

Die bloße Behauptung, die ungeschwärzte Fassung eines vertraulichen Dokuments könne Argumente gegen den Vortrag der Gegenseite enthalten, ist nicht hinreichend substantiiert, wenn die Partei, welche die Vertraulichkeit begehrt, erklärt, sich nur auf die in der geschwärzten Version enthaltenen Informationen zu stützen.31)

Bei der Entscheidung über den Zugang einer Partei zur ungeschwärzten Fassung eines vertraulichen Dokuments sind die Geheimhaltungsinteressen der einen Partei gegen das Interesse der anderen Partei an Zugang zu diesem Dokument im Rahmen der nach Art. 58 EPGÜ und Regel 262A EPGVO vorzunehmenden Abwägung zu gewichten; überwiegen die Geheimhaltungsinteressen deutlich, ist der Zugang zu versagen.32)

Fehlt es einer Partei angesichts überwiegender Geheimhaltungsinteressen der Gegenseite an einem hinreichenden rechtlichen Interesse auf Zugang zur ungeschwärzten Fassung eines vertraulichen Dokuments, sind Anträge auf Einsicht in diese ungeschwärzte Fassung zurückzuweisen.33)

Im ersten Schritt kann nur die Partei, deren Zugang zu den vertraulichen Informationen beschränkt werden soll, beurteilen, wie viele Personen Zugang benötigen, um ihre Rechte wirksam auszuüben, und nur diese Partei ist in der Lage, die betroffenen Personen zu identifizieren und Einblick in die erforderlichen internen Abläufe zu geben.34)

Hat diese Partei ihr Vorschlagsrecht auf dieser Grundlage ausgeübt, ist es in einem zweiten Schritt Sache der Partei, die den Schutz vertraulicher Informationen beantragt, konkrete Einwände zu erheben; ein pauschaler Widerspruch gegen den Vorschlag genügt nicht. Wendet sich die Partei, die Vertraulichkeit begehrt, gegen die Aufnahme einer vorgeschlagenen natürlichen Person in den Personenkreis, muss sie erläutern, weshalb der Schutz der Informationen trotz der gegenüber den zugangsberechtigten Personen bestehenden Vertraulichkeitspflichten gefährdet würde; richtet sich ihr Einwand gegen die Zahl der vorgeschlagenen natürlichen Personen, hat sie im Einzelnen darzulegen, weshalb ihre Rechte durch die vorgeschlagene Anzahl natürlicher Personen beeinträchtigt würden.35)

Bei Streit über den Zugang zu vertraulichen Informationen muss die betroffene Partei darlegen, warum eine vorgeschlagene Person oder eine bestimmte Anzahl an Berechtigten die Vertraulichkeit gefährden könnte. Eine generelle Ablehnung reicht nicht aus 36). Zudem bleibt eine einmal gewährte Zugangsbeschränkung während des gesamten Verfahrens einschließlich der Berufung bestehen, sofern sie nicht angefochten wird 37).

Vertraulichkeitsanordnungen, die in vorangegangenen summarischen Verfahren erlassen wurden, schließen eine Vertraulichkeitsanordnung nach R. 262A EPGVO im Hauptsacheverfahren nicht aus; bereits erlassene Anordnungen gelten vielmehr grundsätzlich auch nach Abschluss der summarischen Verfahren fort, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass sie dieselben Informationen erfassen, die im Hauptsacheverfahren weiterhin als vertraulich behandelt werden sollen.38)

Vertraulichkeitspflicht gegenüber Dritten (analogen Anwendung von Regel 262A EPGVO)

In der Verfahrensanordnung der Lokalkammer München vom 13. Mai 2025 (UPC_CFI_254/2025, ORD_18799/2025, Vorsitzende Richterin Voß) wurde die Frage aufgeworfen, ob Regel 262A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (VerfO) auch dann Anwendung findet, wenn keine Zugangsbeschränkung gegenüber der gegnerischen Partei beantragt wurde, sondern ausschließlich eine Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten zur Geheimhaltung gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag ausdrücklich darauf verzichtet, den Zugang der Beklagten zu den als vertraulich gekennzeichneten Informationen einzuschränken. Stattdessen verlangte sie, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte – unabhängig von ihrer Parteistellung – die betroffenen Informationen nicht außerhalb des Verfahrens verwenden oder offenzulegen dürfen.

Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob sich eine such Vertraulichkeitspflicht unmittelbar aus Regel 262A EPGVO herleiten lässt. Es formulierte: „Ob Regel 262A EPGVO bei direkter Anwendung auch die Konstellation erfasst, dass (ohne Anordnung einer Zugangsbeschränkung auf Seiten einer Partei) die Verfahrensbeteiligten vertrauliche Informationen gegenüber Dritten bzw. der Öffentlichkeit vertraulich behandeln müssen, oder ob eine solche Verpflichtung unmittelbar aus einem – wie hier – zugleich gestellten Antrag gem. Regel 262.2 VerfO folgt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.“

Ungeachtet dieser offenen Auslegung bejahte das Gericht eine solche Verpflichtung jedenfalls im Wege einer analogen Anwendung. Eine gesetzliche Lücke in der Verfahrensordnung wäre, so die Begründung, planwidrig. Die einschlägigen Vorschriften – insbesondere Art. 58 EPGÜ sowie die Regeln 262, 262A und 365.2/3 EPGVO – zielten auf einen effektiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen und ließen nicht erkennen, dass vertrauliche Informationen nur unvollständig geschützt sein sollten. Die Interessenlage sei eindeutig: Eine Partei habe auch dann ein berechtigtes Interesse an Vertraulichkeit, wenn der Gegner über die Informationen verfügen darf, sie aber nicht an außenstehenden Dritten gelangen sollen.

Das Gericht verwies ergänzend auf Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Geschäftsgeheimnisschutz, die eine Beschränkung der Zugänglichkeit auf einen begrenzten Personenkreis gestattet. Damit wurde der Grundsatz bestätigt, dass die Einbringung von Geschäftsgeheimnissen in ein Gerichtsverfahren nicht zu einem Verlust des Geheimnisschutzes gegenüber außenstehenden Dritten führt – auch wenn keine parteibezogene Zugangsbeschränkung im Sinne von Regel 262A beantragt wird.

Zwar wurde die Reichweite von Regel 262A in ihrer unmittelbaren Anwendung nicht abschließend geklärt, doch stärkt die Entscheidung das Verständnis, dass das EPG umfassenden Schutz gewähren will – auch außerhalb formaler Zugangsbeschränkungen – und dass Vertraulichkeit im Verfahren auch gegenüber der Öffentlichkeit und Dritten durchsetzbar ist. Damit legt das Gericht die Grundlage für eine funktionale Praxis im Geheimnisschutz, ohne sich bereits auf eine dogmatische Auslegung festzulegen.

Eine im Rahmen einer nach Regel 262A EPGVO erlassenen Schutzanordnung auferlegte Geheimhaltungspflicht umfasst das Verbot, vertrauliche Informationen außerhalb des Gerichtsverfahrens zu verwenden oder offenzulegen.39)

Im Antrag nach R. 262A EPGVO kann ein Antrag auf Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu für den Prozess relevanten Informationen nach R. 262.2 EPGVO implizit enthalten sein.40)

Wird nach der Rücknahme des Rechtsmittels kein fortbestehendes Interesse der Parteien ersichtlich, ist ein anhängiger Antrag nach Regel 262A.1 EPGVO gemäß Regel 360 EPGVO gegenstandslos.41)

Eine nicht mit der Berufung angegriffene Anordnung des Gerichts erster Instanz gemäß R.262A EPGVO, die den Zugang zu bestimmten Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt, hat, soweit in der Anordnung nichts anderes bestimmt ist, nach Abschluss des Verfahrens und damit auch während des Berufungsverfahrens Geltung.42)

Es besteht keine Notwendigkeit für eine neue Anordnung gemäß R.262A EPGVO, wenn die betreffenden Informationen oder Beweismittel bereits durch eine Anordnung nach R.262A EPGVO geschützt sind, jedoch in einer anderen Erklärung oder einem Dokument enthalten sind, das in den Berufungsverfahren eingereicht wurde.43)

Case Management System (CMS)

Für den Schutz vertraulicher Informationen nach R. 262A VerfO ist im Case Management System (CMS) ein abgestuftes Verfahren implementiert.44)

Bevor die mit einem Geheimnisschutzantrag eingereichte ungeschwärzte Fassung („unredacted version„) eines Dokuments für die Gegenseite freigegeben wird, eröffnet das CMS dem Berichterstatter innerhalb des vorgenannten Workflows die Möglichkeit, Anordnungen zum vorläufigen Schutz der (vermeintlich) geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu treffen.45)

Im Regelfall wird eine solche Anordnung zunächst den Kreis der zugangsberechtigten Personen der Gegenseite bis zur abschließenden Entscheidung über den Geheimnisschutzantrag beschränken. Hält der Berichterstatter ausgehend vom Inhalt eines solchen Antrages ausnahmsweise eine vorläufige Geheimnisschutzanordnung für entbehrlich, hat er die den Geheimnisschutz begehrende Partei vor einer Freigabe der ungeschwärzten Version über seine Auffassung zu informieren. Die zugleich einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme bietet der betreffenden Partei die Gelegenheit, auf die drohende schutzlose Freigabe der aus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu reagieren und sich bei Bedarf auch dahingehend zu erklären, dass die betreffenden Dokumente nicht oder nicht in vollem Umfang zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden sollen.46)

Um dem Gericht eine Entscheidung in Kenntnis des angeblich geheimhaltungsbedürftigen Vortrags zu ermöglichen, sind ihm zusammen mit einem Geheimnisschutzantrag nach R. 262A VerfO stets vollständig ungeschwärzte Fassungen des betreffenden Dokuments vorzulegen. Sämtliche eingereichten Dokumente stehen unter einem vorläufigen Geheimnisschutz.47)

Der Erlass einer Geheimnisschutzanordnung nach Regel 262A EPGVO ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine Partei ihre Replik versehentlich ungeschwärzt und damit ohne weitere Zugangsbeschränkungen für die Gegenseite in einem anderen, ein Parallelverfahren betreffenden Workflow des Case-Management-Systems hochgeladen hat.48)

Das Informationsgeheimnis, das Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 umfasst, ist gemäß Artikel 2 (1) dieser Richtlinie als vertraulich anzusehen, wenn es nicht allgemein bekannt oder für Personen, die üblicherweise mit der betreffenden Art von Informationen umgehen, leicht zugänglich ist und einen kommerziellen Wert hat, weil es geheim ist.49)

Es muss daher eine Information sein, die einzeln oder in Kombination so beschaffen ist, dass sie von Wettbewerbern nicht in angemessener Zeit und zu angemessenen Kosten erworben werden kann, und deren Kenntnis der Wettbewerber entweder nicht möglich ist, weil sie die Überwindung der Abwehrmaßnahmen des Unternehmens erfordern würde, oder durch Aufwand oder Investition beschaffbar ist; zweitens muss die Information einen wirtschaftlichen Wert haben, nicht im Sinne eines Marktwertes, sondern im Sinne eines Wettbewerbsvorteils, den ihre Nutzung mit sich bringt, der es ermöglicht, Marktanteile zu halten oder zu steigern; drittens muss die Information spezifischen Maßnahmen unterliegen, die vernünftigerweise geeignet sind, sie geheim zu halten.50)

Liegen Informationen vor, die als Geschäftsgeheimnisse nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 qualifiziert sind, so überwiegt regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Partei das Interesse der Öffentlichkeit an einem uneingeschränkten Zugang zu diesen Informationen.51)

Der Schutz kann aus rechtlicher Sicht nicht aus dem Blickwinkel des Anwaltsbüros über die Offenlegung der Kosten, die es für Patentstreitigkeiten in Rechnung stellt, anerkannt werden, sondern nur aus dem Blickwinkel des Unternehmens, das der alleinige Nutznießer des Schutzes nach Regel 262A RoP ist, jedoch nicht unter dem Grundsatz des Anwaltsgeheimnisses.52)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.

EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.

Richtlinie (EU) 2016/943 → Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Zielt darauf ab, den Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung zu gewährleisten

Bei Anordnungen gemäß R. 262A EPGVO besteht ein Risiko, dass Einzelpersonen der Parteien, die Zugang zu den Daten haben, ihre Vertraulichkeitsverpflichtungen nicht respektieren. Das Risiko wird jedoch weitgehend dadurch gemildert, dass der vollständige Zugang nur vertrauenswürdigen Personen gewährt wird.53). Daher gibt es keinen Grund für die Partei, ihre eigene Sachverhaltsdarstellung zu beschränken, um dieses Risiko zu vermeiden.54)

Strenge Geheimhaltungsverpflichtungen, denen der Austausch technischer Informationen mit außerhalb Europas ansässigen Zulieferern unterliegt, rechtfertigen keine Verlängerung der gesetzlichen Fristen für die Klageerwiderung; zum Schutz solcher vertraulicher Informationen kann vielmehr parallel zur Einreichung der Klageerwiderung ein Antrag nach Regel 262A EPGVO gestellt werden.55)

Wird im Rahmen eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht der Zugang zu wesentlichen Teilen der Klageerwiderung – insbesondere solchen mit Bezug zu einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung oder wirtschaftlichen Kennzahlen – aufgrund eines Antrags auf Schutz vertraulicher Informationen gemäß Regel 262A RoP zunächst ausschließlich den anwaltlichen Vertretern der Gegenpartei gewährt, so ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der prozessualen Waffengleichheit regelmäßig eine Verlängerung der in Regel 29 (a) EPGVO vorgesehenen Frist zur Erwiderung zu gewähren. Eine solche Fristverlängerung dient der Kompensation des zeitlichen Nachteils, der daraus resultiert, dass sachkundige Mitarbeiter der betroffenen Partei die Informationen erst verspätet zur Kenntnis nehmen und in die Verteidigung einbringen können. Die Möglichkeit der Entwicklung einer sachlich fundierten, intern abgestimmten Verteidigungsstrategie darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die gesetzliche Frist abläuft, bevor ein effektiver Informationszugang besteht.56)

Eine Abweichung von der allgemeinen Regelung nach Art. 58 EPGÜ und Regel 262A EPGVO ist zulässig und kann sogar als erforderlich angesehen werden, wenn es zu einer Kollision des Patentsystems mit dem Kartellrecht kommt, wobei insbesondere die Hinweise der Europäischen Kommission zum Schutz vertraulicher Informationen vor nationalen Gerichten in Verfahren zur privaten Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts (2020/C 242/01, Rn. 61 ff.) sowie die allgemeinen Grundsätze aus Art. 20 und 42.2 EPGÜ bezüglich des Vorrangs des EU-Rechts und der unionsrechtskonformen Auslegung sämtlicher UPC-Regelwerke (Abkommen, Statut und VerfO) zu beachten sind.57)

Im unionsrechtlichen Verständnis umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrem Rechtsstatus und bildet eine wirtschaftliche Einheit auch dann, wenn sie rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht.58)

Die Anordnung eines ‚external eyes only‘-Regimes ist jedenfalls nur dann möglich, wenn tatsächlich und nachgewiesen ein Konflikt zwischen dem Patentsystem und dem Kartellrecht besteht und zusätzlich die weiteren Voraussetzungen, die sich aus den europarechtlichen Vorgaben und der genannten Mitteilung ergeben, erfüllt sind.59)

Die Beschränkung des Dokumentenzugangs auf externe Personen ist eine Ausnahme und unterliegt einer strengen Darlegungs- und Beweislast derjenigen Partei, die eine solche Beschränkung begehrt.60)

Der Nachweis der Darlegungs- und Beweislast wird durch eine substantiierte Darstellung des Offenlegungsrisikos und insbesondere des Missbrauchsrisikos mit wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen erbracht, die das Gericht anderweitig nicht verhindern könnte.61)

Der Gerichtshof kann auf Basis von Regel 333.1 EPGVO [→ Antrag auf Überprüfung] eine Überprüfung vornehmen, wenn eine Anordnung nach Regel 262A EPGVO Auswirkungen auf den Fortgang des Verfahrens hat und daher eine verfahrensleitende Maßnahme darstellt.62)

Vorveröffentlichte Dokumente (Stand der Technik) sind weder Geschäftsgeheimnis noch sonstige vertrauliche Information einer Partei.63)

R. 262A EPGVO verlangt nicht, dass die Person, der Zugang zu vertraulichen Informationen eingeräumt wird, Arbeitnehmer einer Partei oder Vertreter im Sinne von Art. 48 EPGÜ ist.64)

Eine Anordnung nach Regel 262A EPGVO setzt voraus, dass der Antrag, den Zugriff auf bestimmte Informationen oder Beweismittel auf bestimmte Personen oder deren Verwendung zu beschränken, bereits bei Einreichung des betreffenden Dokuments gestellt wurde (Regel 262A.3 EPGVO). Ein Antrag, der erst im Berufungsverfahren gestellt wird und sich auf Informationen oder Beweismittel bezieht, die bereits in erster Instanz vorgelegt wurden, ist daher unzulässig.65)

Die Möglichkeit zur Änderung der Erwiderung einer Partei nach Ablehnung eines Antrags auf Schutz vertraulicher Informationen gemäß Regel 262A EPGVO stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit dar, wenn die andere Partei Argumente, die auf der ungeschwärzten Version eines vertraulichen Dokuments beruhen, bereits in ihrer Berufung vorbringen konnte und zugleich die Vertraulichkeit in Bezug auf dieses Dokument beantragt und eine geschwärzte Fassung ihrer Begründung einreicht.66)

Soweit eine geänderte Erwiderung einer Partei Anlass für die andere Partei gibt, Beweise hochzuladen, um von der Gegenseite vorgebrachte Argumente zu bestreiten, kann dieser für die Einreichung solcher Beweismittel eine gesonderte Frist gesetzt werden; wird einer Partei gestattet, neue Beweise hochzuladen, ist der Gegenseite Gelegenheit zu geben, hierauf innerhalb einer weiteren Frist zu antworten. Allein diese Ergänzungen des Parteivorbringens geben für sich genommen keinen Grund ab, einen bereits bestimmten Termin für die mündliche Verhandlung zu verlegen.67)

Die Auffassung, dass die den Beklagten naturgemäß bereits bekannten Umstände der Verhandlungen zwischen den Parteien nach Regel 262A EPGVO vollumfänglich zu schützen sind, ist abzulehnen. Eine nachträgliche Zugangsbeschränkung auf Seiten der Beklagten kommt insoweit nicht in Betracht. Vielmehr können diese Informationen regelmäßig nur in ihrem Verwendungszweck beschränkt und dem Schutz vor der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte nach Regel 262 EPGVO unterstellt werden.68)

Ermessensspielraum

Das Gericht erster Instanz verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, ob einer bestimmten Person Zugang zu als vertraulich eingestuften Informationen gemäß R. 262A.1 und 5 EPGVO gewährt wird; es obliegt dem Berufungsgericht nur dann, eine entsprechende Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben und neu zu entscheiden, wenn das Gericht erster Instanz bei der Ausübung seines Ermessens rechtliche Grundsätze missachtet oder seine Ermessensbefugnisse überschritten hat.69))

Bei schuldhafter Verletzung des Vertraulichkeitsgebots kann das Gericht für jede Verletzung eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Geldstrafe verhängen.70)

Bei Verstößen gegen eine nach Regel 262A EPGVO erlassene Geheimhaltungsanordnung kann ein Zwangsgeld von bis zu 100.000 EUR angedroht werden; dieser Betrag wird als ausreichend angesehen.71)

Bei einem Verstoß gegen eine auf Regel 262A EPGVO gestützte Geheimnisschutzanordnung kann auf Antrag der Partei, zu deren Gunsten die Anordnung ergangen ist, ein wiederkehrendes Zwangsgeld von bis zu 250.000 EUR für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verhängt und sofort vollstreckt werden.72)

Gewähren die Vertreter des Klägers anderen Teammitgliedern den Zugang zu vertraulichen Informationen, tragen sie die Verantwortung dafür, dass der Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Bei Verstößen haften die benannten Anwälte für die Verletzung der Vertraulichkeitspflichten.73)

Wenn ein Beklagter, nachdem er durch eine Sachentscheidung dazu verpflichtet wurde, dem Kläger Informationen zur Verfügung zu stellen, besteht keine Möglichkeit, separat beim Gericht Schutz der Vertraulichkeit für die Bereitstellung von Informationen zu beantragen. Die Regel 262A EPGVO gilt nur für Informationen, die in den Schriftsätzen der Parteien des Verfahrens enthalten sind. Dies feststellung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Informationen, die der Beklagte dem Kläger offenlegen musste, dem Gericht nach Ergehen der Sachentscheidung unaufgefordert in einem schriftlichen Schriftsatz vorgelegt werden. Dies gilt umso mehr, da ein Beklagter, der durch eine Sachentscheidung zur Bereitstellung von Informationen an den Kläger verpflichtet wurde, diese Informationen direkt an den Kläger weitergeben muss und das Gericht nicht als Briefkasten oder Postmann für die Bereitstellung der Informationen missbraucht werden darf. Darüber hinaus sind die Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht abgeschlossen, soweit das Gericht in der Sache entschieden hat. Aus diesem Grund ist es nicht mehr möglich, in dieser Hinsicht weitere Schriftsätze beim erstinstanzlichen Gericht einzureichen.74)

Es obliegt den Beklagten, bereits im Hauptsacheverfahren geltend zu machen, dass jede Auskunft, die sie im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Verletzung erteilen müssen, besonderen Vertraulichkeitsbestimmungen unterliegen soll, die in die Hauptsacheentscheidung aufzunehmen sind.75)

Werden Vertraulichkeitsbedenken erst nach Erlass der Entscheidung geltend gemacht, hemmt dies die in der Entscheidung oder durch den Kläger gesetzte Frist zur Erfüllung einer mit Zwangsgeld verstärkten Anordnung grundsätzlich nicht; der Schuldner bleibt verpflichtet, die angeordneten Maßnahmen innerhalb der gesetzlichen oder gesetzten Fristen zu erfüllen.76)

Die Verfahrensordnung des Einheitspatentgerichts bietet keine Grundlage, im Rahmen einer nach Regel 262A EPGVO erlassenen Geheimhaltungsanordnung eine Verpflichtung zur Herausgabe oder Vernichtung von Unterlagen anzuordnen; eine entsprechende Anordnung ist daher insoweit aufzuheben.77)

Enthält das Urteil in der Hauptsache bereits die Anordnung, dass die offengelegten Informationen ausschließlich zum Zweck der Urteilsdurchsetzung verwendet werden dürfen, sind weitergehende Vertraulichkeitsanordnungen nach R. 262A EPGVO in der Regel entbehrlich.78)

Zusätzliche Vertraulichkeitsmaßnahmen nach R. 262A EPGVO kommen nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein spezifisches Missbrauchsrisiko glaubhaft gemacht werden; ohne einen solchen Tatsachenvortrag ist der Antrag abzuweisen.79)

Bezieht sich eine Vertraulichkeitsanordnung der erstinstanzlichen Kammer auf bestimmte Absätze oder auf eine bestimmte Darstellung der Information, bedeutet dies nicht, dass der Schutz hierauf beschränkt ist; vielmehr ist die Information als solche unabhängig von ihrer Darstellungsform von der Anordnung erfasst.80)

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 2. September 2025 – UPC_CFI_630/2025; EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordnung v. 18. Juni 2025 – UPC_CFI_504/2023; EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 26. August 2025 – UPC_CFI_758/2024; m.V.a. UPC_CFI_54/2023 (LK Hamburg), Anordnung v. 23. November 2023 – Avago Technologies International v. Tesla Germany; UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 11. März 2024 – 10x Genomics v. Curio Bioscience; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22. April 2024 – Ortovox v. Mammut
2) , 3)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. vom 31. Juli 2025 – UPC_CFI_382/2025
4)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Order vom 15. Juni 2026 – UPC_CFI_0001568/2025, UPC_CFI_0001791/2025, UPC_CFI_0001793/2025 – Telefonaktiebolaget LM Ericsson ./. Transsion u.a.; m.V.a. EPG, Court of Appeal, Order vom 24. September 2024 – UPC_CoA_298/2024, UPC_CoA_299/2024, UPC_CoA_300/2024 – Oppo et al. ./. Panasonic
5)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Order vom 15. Juni 2026 – UPC_CFI_0001568/2025, UPC_CFI_0001791/2025, UPC_CFI_0001793/2025 – Telefonaktiebolaget LM Ericsson ./. Transsion u.a.; m.V.a. EPG, Court of Appeal, Order vom 26. Januar 2026 – UPC_CoA_631/2025, UPC_CoA_632/2025 – Ericsson ./. Asustek u.a.; EPG, Court of Appeal, Order vom 26. Januar 2026 – UPC_CoA_755/2025, UPC_CoA_757/2025, UPC_CoA_791/2025, UPC_CoA_793/2025 – Sun ./. Vivo
6) , 7) , 8) , 9) , 10)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 4. Dezember 2025 – UPC_CFI_1167/2025
11)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 23. Juli 2024 – UPC_CFI_240/2023
12) , 13) , 15) , 48)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Anordnung v. 9. Juli 2024 – UPC_CFI_210/2023
14)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Verfahrensanordnung vom 14. April 2026 – UPC_CFI_1612/2025
16) , 17) , 18) , 19)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 9. September 2025 – UPC_CFI_100/2024 und UPC_CFI_411/2024
20)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 4. März 2024 – UPC_CFI_239/2023
21) , 50) , 52)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 5. Juni 2025 – UPC_CFI_477/2025
22)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 26. März 2024 – UPC_CFI_397/2023
23)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CoA_826/2024
24)
EPG, Lokalkammer Hamburg, UPC_CFI_169/2024, Entscheidung vom 19.11.2024
25)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 14. Januar 2025 – UPC_CFI_145/2024, UPC_CFI_146/2024, UPC_CFI_147/2024, UPC_CFI_148/2024
26)
EPG, Lokalkammer Hamburg, UPC_CFI_169/2024, Entscheidung vom 19.11.2024; LD Hamburg, UPC_CFI_22/2023, Anordnung ORD_Nr. 49363/2024 vom 24. Oktober 2024 im Verfahren ACT_460565/2023
27)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. April 2026 – UPC_CFI_351/2024, UPC_CFI_595/2024; m.V.a. UPC, Court of Appeal, Order vom 29. Januar 2026 – UPC_CoA_930/2025 – EOFlow v. Insulet, Rn. 26
28)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 24. Januar 2025 – UPC_CFI_472/2024; m.V.a. Lokalkammer Düsseldorf, App_6761/2024
29)
EPG, Lokalkammer Hamburg, UPC_CFI_169/2024, Entscheidung vom 19.11.2024; m.V.a. LD Hamburg, 22.10.2024 – UPC_CFI_22/2023, ORD_49705/2024 in ACT_460565/2023
30)
LD Mannheim, 03.07.2024, UPC_CFI_471/2023, APP_26934/2024; LD Düsseldorf, 27.03.2024, UPC_CFI_355/2023 ORD_7096/2024
31) , 32) , 33)
EPG, Zentralkammer München, Verfahrensanordnung vom 27. Juli 2026 – UPC_CFI_894/2026
34)
UPC, Court of First Instance (Local Division Düsseldorf), Procedural Order vom 01.04.2026 – UPC_CFI_1034/2025, UPC_CFI_931/2026
35)
UPC, Court of First Instance (Local Division Düsseldorf), Procedural Order vom 01.04.2026 – UPC_CFI_1034/2025, UPC_CFI_931/2026; m.V.a. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 – Maxeon Solar ./. Aiko, S. 4
36)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 3. Februar 2025 – UPC_CFI_336/2024
37)
EPG, Berufungsgericht, VerfO v. 20. Januar 2025 – UPC_CoA_835/2024; m.V.a. EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 28. März 2024, UPC_CoA_101/2024, APL_12137/2024 – Curio/10x Genomics
38)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 8. August 2024 – UPC_CFI_140/2024 – 10x Genomics v. Curio Bioscience
39)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 2. September 2025 – UPC_CFI_630/2025; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 3. Juli 2025 – UPC_CoA_223/2025 – NST/Qualcomm, Rn. 24
40)
EPG, Zentralkammer Paris, Anordnung v. 30. Juli 2024 – UPC_CFI_367/2023
41)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 23. Juli 2025 – UPC_CoA_526/2025
42)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Juni 2024 – UPC_CoA_234/2024; EPG, Berufungskammer, Anord. v. 20. Januar 2025 – UPC_CoA_835/2024; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Anord. v. 28. März 2024 – UPC_CoA_101/2024, APL_12137/2024 – Curio/10x Genomics
43)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 15. Juli 2025 – UPC_CFI_846/2024; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Juni 2024 – UPC_CoA_234/2024 – Curio/10x Genomics
44) , 45) , 46) , 47)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordnung v. 14. Februar 2024 – UPC_CFI_463/2023
49)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschluss vom 16.09.2024 – UPC_CFI_164/2024
51)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 1. August 2025 – UPC_CFI_254/2025, Rn. 11
53)
siehe UPC Court of Appeal, 12 Februar 2025, APL_58177/2024, UPC_CoA_621/2024, Daedalus vs Xiaomi, Rn. 12
54)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 14. Mai 2025 – UPC_CoA_423/2025
55)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2024 – UPC_CFI_169/2024
56)
vgl. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 4. April 2024 – UPC_CFI_355/2023
57) , 59) , 60) , 61) , 62)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 20. Juni 2025 – UPC_CFI_319/2024 und UPC_CFI_728/2024
58)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. vom 11. November 2025 – UPC_CFI_771/2025, UPC_CFI_802/2025; Anschluss an EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19
63)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 15. Juli 2025 – UPC_CFI_181/2025
64)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 1. August 2025 – UPC_CFI_837/2024; m.V.a. UPC_CoA_621/2024, Order of 12 February 2025, par. 13 – Daedalus v. Xiaomi; UPC_CFI_181/2025, Order of 15 July 2025, mn. 17 – QIAGEN v bioMérieux
65)
EPG, Berufungsgericht, Anordn. v. 1. August 2025 – UPC_CoA_70/2025
66) , 67)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 26. Juli 2024 – UPC_CoA_301/2024
68)
EPG, Anordnung vom 10. Juli 2024 – UPC_CFI_219/2023
69)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 3. Juli 2025 – UPC_CoA_221/2025, UPC_CoA_222/2025, UPC_CoA_223/2025 (gemeinsam mit UPC_CoA_356/2025, UPC_CoA_357/2025, UPC_CoA_355/2025
70) , 73)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 12. Februar 2025 – UPC_CFI_99/2024
71) , 77)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 4. Juli 2024 – UPC_CFI_220/2023
72)
EPG, Lokalkammer München, Verfahrensanordnung vom 16. Juni 2024 – UPC_CFI_52/2023
74)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 2. Juni 2025 – UPC_CFI_159/2025
75) , 78) , 79)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 17. Juli 2025 – UPC_CFI_365/2023
76)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 14. Oktober 2025 – UPC_CoA_699/2025 – FUJIFILM/Kodak
80)
EPG, Beschl. v. 21. August 2025 – UPC_CoA_312/2025; m.V.a. EPG, Beschl. v. 17. Januar 2025 – UPC_CoA_768/2024 – Insulet v EOFlow
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