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upc:schriftliches_verfahren_zwischenverfahren_und_muendliches_verfahren

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Schriftliches Verfahren, Zwischenverfahren und mündliches Verfahren

Artikel 52 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, einschließlich des schriftlichen, Zwischen- und mündlichen Verfahrens.

Artikel 52 (1) → Schriftliches Verfahren und flexible Durchführung
Das Verfahren umfasst ein schriftliches, ein Zwischen- und ein mündliches Verfahren, die flexibel und ausgewogen durchgeführt werden.

Artikel 52 (2) → Zwischenverfahren und Vergleichsmöglichkeiten
Im Zwischenverfahren kann der Berichterstatter eine Zwischenanhörung einberufen, um Vergleichsmöglichkeiten zu prüfen.

Artikel 52 (3) → Mündliches Verfahren und Entscheidung ohne Anhörung
Im mündlichen Verfahren können die Parteien ihre Argumente darlegen; das Gericht kann mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Anhörung entscheiden.

Artikel 52 EPGÜ, das ein schriftliches, ein Zwischen- und ein mündliches Verfahren vorsieht, wird im Lichte von Artikel 45 EPGÜ dahin verstanden, dass auch das schriftliche Verfahren grundsätzlich öffentlich ist, es sei denn, das Gericht entscheidet, es in dem Maße vertraulich zu behandeln, wie es im Interesse einer der Parteien oder anderer betroffener Personen oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.1)

Der Kernbestandteil des Patentsystems besteht darin, ein Monopol über Informationen zu gewähren, die als Geschäftsgeheimnis angesehen werden könnten, im Gegenzug für eine detaillierte Offenlegung der Erfindung. Die Beschreibung der Erfindung und die Formulierung des Anspruchs sollten ausreichend präzise sein, damit potenzielle Wettbewerber verstehen können, ob die Erfindung, die sie entwickeln oder zu entwickeln beabsichtigen, ein bereits bestehendes Patent verletzt oder verletzen könnte.2)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel III → Verfahren vor dem Gericht
Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht, der aus einem schriftlichen, einem Zwischen- und einem mündlichen Verfahren besteht, wobei verschiedene Beweismittel zugelassen sind und die Beweislast grundsätzlich bei der Partei liegt, die eine Tatsache behauptet, jedoch in bestimmten Fällen, wie bei neuen Herstellungsverfahren, umgekehrt werden kann.

1) , 2)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschluss vom 18. September 2024 – UPC_CFI_8/2023
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