Dieses Kapitel behandelt die Einreichung und den Austausch von Schriftsätzen im schriftlichen Verfahren vor dem Berufungsgericht. Es umfasst die Regeln für die Berufungsschrift, die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die Anschlussberufung. Es werden die Anforderungen an die Schriftsätze, die Gebühren und die Prüfung der Formerfordernisse beschrieben.
Dieser Abschnitt beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung. Es werden die Gebühren und die Prüfung der Formerfordernisse festgelegt.
Regel 224 → Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
Legt die Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung fest.
Regel 225 → Inhalt der Berufungsschrift
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen.
Regel 226 → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.
Regel 227 → Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
Regelt die Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden.
Regel 228 → Gebühr für die Berufung
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Berufung zu entrichten ist.
Regel 229 → Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift
Legt fest, dass die Kanzlei die Berufungsschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Berufungskläger bei Mängeln zur Behebung auffordert.
Regel 230 → Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)
Beschreibt die Eintragung der Berufungsschrift in das Register und die Zustellung an die Parteien.
Regel 231 → Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers.
Regel 232 → Übersetzung der Akte
Erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen.
Regel 233 → Vorprüfung der Berufungsbegründung
Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter und die Möglichkeit, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Regel 234 → Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen
Erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten.
Dieser Abschnitt behandelt die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten. Es werden die Anforderungen an die Berufungserwiderung, die Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Formerfordernisse beschrieben.
Regel 235 → Berufungserwiderung
Legt fest, dass der Berufungsbeklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eine Berufungserwiderung einreichen kann.
Regel 236 → Inhalt der Berufungserwiderung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungserwiderung enthalten sein müssen.
Regel 237 → Anschlussberufung
Erlaubt einer Partei, die keine Berufungsschrift eingereicht hat, innerhalb der Frist für die Berufungserwiderung eine Anschlussberufung einzulegen.
Dieser Abschnitt beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf eine Anschlussberufung durch den Berufungskläger. Es werden die Anforderungen an die Erwiderung, die Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Formerfordernisse festgelegt.
Regel 238 → Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf
Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.
Dieser Abschnitt behandelt die Vorlage einer Klage an das als Plenum tagende Berufungsgericht. Es werden die Anforderungen an die Vorlageentscheidung, die Benennung der Richter und die Entscheidungsfindung im Plenum beschrieben.
Regel 238A → Vorlageentscheidung
Erlaubt dem Spruchkörper, eine Klage dem als Plenum tagenden Berufungsgericht vorzulegen, wenn die Rechtsstreitigkeit eine außergewöhnliche Bedeutung hat.
EPGVO Teil 4, Kapitel 1 (Regeln 224-238A) → Verfahren vor dem Berufungsgericht (EPGVO)
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Zwischenverfahren – Berufung (EPGVO)
Das nachfolgende Kapitel 2 zum Zwischenverfahren vor dem Berufungsgericht.
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