Dieses Kapitel behandelt die Einreichung und den Austausch von Schriftsätzen im schriftlichen Verfahren. Es umfasst die Regeln für Verletzungsklagen, Nichtigkeitsklagen, Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, Klagen gemäß Artikel 33 des Übereinkommens, Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Es werden die Anforderungen an die Klageschrift, die Erwiderung und die Widerklage sowie die Gebühren und die Prüfung der Formerfordernisse beschrieben.
Dieser Abschnitt beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage. Es werden die Anforderungen an die Schriftsätze, die Gebühren und die Prüfung der Formerfordernisse festgelegt. Zudem werden die Regeln für den Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters und den Abschluss des schriftlichen Verfahrens beschrieben.
Regel 12 → Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)
Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.
Klageschrift
Regel 13 → Inhalt der Klageschrift
Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.
Regel 14 → Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
Regelt die Verfahrenssprachen und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden.
Regel 15 → Gebühr für die Verletzungsklage
Beschreibt die Festgebühr und die streitwertabhängige Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungsklage zu entrichten sind.
Regel 16 → Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert.
Regel 17 → Eintragung in das Register und Zuweisung (Gericht erster Instanz, Verletzungsklage)
Beschreibt die Eintragung der Klageschrift in das Register, die Zuweisung zu einem Spruchkörper und die Benachrichtigung des Klägers.
Regel 18 → Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers.
Verfahren bei Erhebung eines Einspruchs durch den Beklagten
Regel 19 → Einspruch
Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben.
Regel 20 → Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
Legt fest, dass der Berichterstatter über den Einspruch entscheidet und die Parteien über den nächsten Verfahrensschritt informiert.
Regel 21 → Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
Erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.
Streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage
Regel 22 → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage
Regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.
Klageerwiderung
Regel 23 → Einreichung der Klageerwiderung
Legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss.
Regel 24 → Inhalt der Klageerwiderung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageerwiderung enthalten sein müssen.
Regel 25 → Widerklage auf Nichtigerklärung
Erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.
Regel 26 → Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Widerklage auf Nichtigerklärung zu entrichten ist.
Regel 27 → Prüfung der Formerfordernisse der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageerwiderung und die Widerklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.
Regel 28 → Weiterer Ablauf
Bestimmt, dass der Berichterstatter nach Zustellung der Klageerwiderung einen Termin für eine Zwischenanhörung und die mündliche Verhandlung festlegt.
Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik die Erwiderung und Antrag auf Änderung des Patents sowie Duplik auf die Replik
Regel 29 → Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage, der Replik und der Duplik.
Regel 29A → Inhalt der Erwiderung auf die Widerklage
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Widerklage enthalten sein müssen.
Regel 30 → Antrag auf Änderung des Patents
Erlaubt dem Patentinhaber, in der Erwiderung auf die Widerklage einen Antrag auf Änderung des Patents zu stellen und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.
Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents
Regel 32 → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.
Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper
Regel 33 → Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
Regel 34 → Antrag des Berichterstatters auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
Erlaubt dem Berichterstatter, im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zu beantragen.
Letzte Schritte im schriftlichen Verfahren
Regel 35 → Abschluss des schriftlichen Verfahrens
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens und den Termin der Zwischenanhörung informiert.
Regel 36 → Weiterer Austausch von Schriftsätzen
Erlaubt dem Berichterstatter, auf Antrag einer Partei den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer festzusetzenden Frist zuzulassen.
Regel 37 → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Regelt die Entscheidung des Spruchkörpers über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und die möglichen Verfahrensschritte.
Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens
Regel 38 → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst
Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte.
Regel 39 → Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Regelt die Sprache des Verfahrens vor der Zentralkammer und die Bedingungen, unter denen Übersetzungen erforderlich sind.
Regel 40 → Beschleunigtes Verfahren vor der Zentralkammer
Erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren vor der Zentralkammer zu beschleunigen, insbesondere wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde oder das Verletzungsverfahren nicht ausgesetzt wurde.
Gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesene Klage
Regel 41 → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst
Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte.
Dieser Abschnitt behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents. Es werden die Anforderungen an die Klageschrift, die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage, die Widerklage und die Erwiderung auf die Widerklage beschrieben. Zudem werden die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse und der Abschluss des schriftlichen Verfahrens festgelegt.
Regel 42 → Klage gegen den Patentinhaber
Bestimmt, dass jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten ist und beschreibt die Anforderungen an die Klageschrift.
Regel 43 → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)
Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung, einer Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage, einer Replik und einer Duplik umfasst.
Klage auf Nichtigerklärung
Regel 44 → Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen.
Regel 45 → Sprache der Klage auf Nichtigerklärung
Regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.
Regel 46 → Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung zu entrichten ist.
Regel 47 → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung (Gericht erster Instanz, Klage auf Nichtigerklärung) und Bestimmung des Berichterstatters
Legt fest, dass die Kanzlei die Klage auf Nichtigerklärung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft, die Klage in das Register einträgt, sie einem Spruchkörper zuweist und einen Berichterstatter bestimmt.
Regel 48 → Einspruch
Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben.
Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Regel 49 → Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einreichen muss.
Regel 50 → Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen.
Regel 51 → Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Erlaubt dem Kläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik einzureichen.
Regel 52 → Duplik auf die Replik
Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik einzureichen.
Regel 53 → Gebühr für die Verletzungswiderklage
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungswiderklage zu entrichten ist.
Regel 54 → Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf
Legt fest, dass die Kanzlei die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.
Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents und Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Regel 55 → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.
Regel 56 → Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Legt fest, dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verletzungswiderklage eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung.
Regel 57 → Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
Regel 58 → Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens informiert und den Termin der Zwischenanhörung bestätigt.
Regel 60 → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage
Regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungswiderklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.
Dieser Abschnitt beschreibt den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents. Es werden die Anforderungen an die Klageschrift, die Erwiderung auf die Klage, die Replik und die Duplik festgelegt. Zudem werden die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse und der Abschluss des schriftlichen Verfahrens beschrieben.
Regel 61 → Feststellung der Nichtverletzung
Erlaubt einer Person, die eine Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Patentinhaber oder Lizenznehmer zu erheben.
Regel 62 → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Feststellung der Nichtverletzung)
Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung, einer Erwiderung auf die Klage, einer Replik und einer Duplik umfasst.
Regel 63 → Inhalt der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung enthalten sein müssen.
Regel 64 → Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Regelt die Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.
Regel 65 → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung und Bestimmung des Berichterstatters
Legt fest, dass die Kanzlei die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft, die Klage in das Register einträgt, sie einem Spruchkörper zuweist und einen Berichterstatter bestimmt.
Regel 66 → Einspruch
Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben.
Regel 67 → Einreichung der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage einreichen muss.
Regel 68 → Inhalt der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung enthalten sein müssen.
Regel 69 → Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Duplik auf die Replik
Erlaubt dem Kläger, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und dem Beklagten, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.
Regel 70 → Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zu entrichten ist.
Regel 71 → Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf
Legt fest, dass die Kanzlei die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.
Regel 72 → Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters
Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
Regel 73 → Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens informiert und den Termin der Zwischenanhörung bestätigt.
Regel 74 → Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Regelt die Festsetzung des Wertes der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.
Dieser Abschnitt behandelt Klagen auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklagen vor einer Lokal- oder Regionalkammer sowie Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Artikel 33 des Übereinkommens. Es werden die Anforderungen an die Klageschrift, die Erwiderung und die Prüfung der Formerfordernisse beschrieben.
Regel 75 → Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.
Regel 76 → Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Artikel 33 Absatz 6 des Übereinkommens
Beschreibt das Verfahren, wenn eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.
Regel 77 → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Klage auf Nichtigerklärung
Erlaubt die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zusammen mit einer Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents und beschreibt die Gebührenregelungen.
Dieser Abschnitt beschreibt den Ablauf eines Antrags auf Zahlung einer Lizenzvergütung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Es werden die Anforderungen an den Antrag und das Verfahren zur Festsetzung der Lizenzvergütung beschrieben.
Regel 80 → Vergütung für eine Lizenzvereinbarung
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Zahlung einer Lizenzvergütung und das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung.
Dieser Abschnitt behandelt Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Es werden die Anforderungen an den Antrag, das Verfahren und die Prüfung der Formerfordernisse beschrieben.
Regel 85 → Verfahrensabschnitte (Ex-parte-Verfahren)
Beschreibt die Verfahrensabschnitte für Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens und des mündlichen Verfahrens.
Regel 86 → Aufschiebende Wirkung
Legt fest, dass eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts aufschiebende Wirkung hat.
Regel 87 → Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Gründe, aus denen eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingereicht werden kann.
Regel 88 → Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Legt die Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts fest.
Regel 89 → Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch die Kanzlei.
Regel 90 → Eintragung in das Register (Ex-parte-Verfahren)
Beschreibt die Eintragung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts in das Register.
Regel 91 → Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt
Erlaubt dem Europäischen Patentamt, eine Zwischenprüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung vorzunehmen.
Regel 92 → Zuweisung zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter, Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Zuweisung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter und die Bestimmung des Berichterstatters.
Regel 93 → Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch den Berichterstatter.
Regel 94 → Bitte um Stellungnahme an den Präsidenten des Europäischen Patentamts
Erlaubt dem Berichterstatter, den Präsidenten des Europäischen Patentamts um eine schriftliche Stellungnahme zu ersuchen.
Regel 95 → Sonderregelung für das Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren)
Beschreibt die besonderen Regelungen für das Zwischenverfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
Regel 96 → Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren)
Beschreibt die besonderen Regelungen für das mündliche Verfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
Regel 97 → Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen
Legt die Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen, fest.
Regel 98 → Kosten
Bestimmt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts trägt.
EPGVO Teil 1, Kapitel 1 (Regeln 12-98) → Verfahren vor dem Gericht erster Instanz (EPGVO)
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Zwischenverfahren (EPGVO)
Das nachfolgende Kapitel 2 zu den Regelungen des Zwischenverfahrens.
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